Die Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung wird von dem Ersteher erhoben. Das ist also derjenige, der das Meistgebot abgegeben und den Zuschlag erhalten hat. Das ist also anders als bei der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Verteilungsgebühr, welche die Alteigentümer zahlen. Wenn Sie aber zuvor schon teilweise Eigentümer waren, dann wird es kompliziert. Dann sind Sie ja gleichzeitig Ersteher und Alteigentümer. Und dann wird die Gerichtskostenrechnung über die Zuschlagsgebühr meistens falsch sein. Sie müssen also bitte aufpassen und dem Gericht auf die Finger gucken. Sonst zahlen Sie zu viel. Ich erkläre Ihnen nachfolgend, worauf Sie achten müssen.
Berechnung der Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung
Die Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung wird berechnet gemäß der Gebührenziffer 2214 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Bitte sehen Sie dazu http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html. Das ist also eine halbe Gerichtskostengebühr. Die Höhe einer Gerichtskostengebühr richtet sich nach dem Gebot inklusive der übernommenen Rechte. Sie finden die Höhe der vollen Gerichtskostengebühr in der Tabelle der Anlage 2 zum GKG. Sehen Sie bitte hier: http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html.
Besonderheit der Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung
Nun ist aber bei der Teilungsversteigerung eine Besonderheit zu beachten. Bei der Teilungsversteigerung kann es ja vorkommen, dass Sie gleichzeitig Ersteher und Alteigentümer sind. Das kommt ja im Rahmen einer reinen Zwangsversteigerung nicht vor. Und zwar heißt es dazu im § 54 Absatz 2 GKG (Zwangsversteigerung):
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
Wichtig ist der unterstrichene Satz. Er bedeutet, dass für die Bemessung der Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung nur der hinzu erworbene Anteil maßgeblich ist. Diese Bestimmung wird von den Kostenbeamten des Gerichts meistens übersehen. Deshalb müssen Sie bitte darauf achten.
Also zahlen Sie bitte nicht zu viel.
Weitergehende Informationen zur Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Guten Tag Herr Dreyer,
ein Alteigentümer muss als Ersteher wahrscheinlich auch noch die Kosten für seine Eintragung als neuer Gesamteigentümer im Grundbuch tragen.
Ist meine Vermutung richtig, dass auch diese Kosten nur für den hinzu erworbenen Grundstücksanteil berechnet werden dürfen ?
Viele Grüsse,
H. Gehrmann
Hallo Herr Gehrmann,
ein Alteigentümer muss als Ersteher wahrscheinlich auch noch die Kosten für seine Eintragung als neuer Gesamteigentümer im Grundbuch tragen.
Das ist zutreffend.
Ist meine Vermutung richtig, dass auch diese Kosten nur für den hinzu erworbenen Grundstücksanteil berechnet werden dürfen ?
Nein, leider nicht. Diese Kosten richten sich nach dem Wert des gesamten Grundstücks.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer