Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the wordpress-seo domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /home/u886239052/domains/teilungsversteigerung24.de/public_html/wp-includes/functions.php on line 6114
Wald in der Teilungsversteigerung - Teilungsversteigerung24

Wald in der Teilungsversteigerung

Wald in der Teilungsversteigerung – ein spezielles Kapitel

Das Verfahren einer Teilungsversteigerung zieht sich ja über geraume Zeit hin. Ein bis eineinhalb Jahre sind hier die Regel. Wenn nun ein landwirtschaftliches Grundstück zur Versteigerung ansteht, dann darf das natürlich auch während des Verfahrens weiterhin bewirtschaftet werden. Es wäre ja auch unsinnig, wenn man es brachliegen lassen müsste. Und wenn dann z.B. bei einem Getreidefeld das Korn reif ist, dann darf es natürlich auch abgeerntet werden. Natürlich muss man nicht das Korn auf dem Halm verkommen lassen. Aber wie sieht das bei einem Wald in der Teilungsversteigerung aus? darf man den Wald in der Teilungsversteigerung einfach abholzen, wenn die Bäume hiebsreif sind?

Wald in der Teilungsversteigerung – darf man ihn abholzen?

Hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen. Um es gleich vorweg zu sagen, ich bin der Meinung, man darf den Wald in der Teilungsversteigerung nicht einfach abholzen. Es gab hierzu allerdings Streitigkeiten am Amtsgericht Rosenheim. Die Rechtspflegerin dort hatte sich meiner Meinung angeschlossen. Der Amtsrichter war jedoch anderer Auffassung und meinte, man dürfe den Wald in der Teilungsversteigerung abholzen.

Wald in der Teilungsversteigerung – die Rechtslage

Die Rechtslage ist dazu nicht ganz eindeutig. Durch die Anordnung des Verfahrens der Teilungsversteigerung bzw. durch den Eintrag des Versteigerungsvermerks ins Grundbuch ist das Grundstück ja beschlagnahmt. Das bedeutet, Verfügungen sind nicht mehr zulässig, wenn sie das Verfahren stören, erschweren oder unmöglich machen. § 21 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) sagt hierzu: „Die Beschlagnahme umfasst land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse …, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden sind …“ Das würde bedeuten, dass das Korn auf dem Halm auch beschlagnahmt ist. § 24 ZVG sagt hingegen, dass die Benutzung des Grundstücks weiterhin dem Schuldner (hier Alteigentümer) im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verbleibt. Also darf das Grundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden – soweit das eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung darstellt. Der Alteigentümer darf dann also auch die Nutzungen ziehen.

Der Amtsrichter in Rosenheim hatte das also sehr streng formal gesehen und sich auf § 24 ZVG gestützt. Ich bin hingegen mit dieser Auffassung nicht einverstanden. Ich meine, man muss den Sinn der Vorschrift einbeziehen.

Unterschied Getreidefeld und Wald in der Teilungsversteigerung

Ein Getreidefeld ist daher nach meiner Meinung anders zu betrachten als ein Wald in der Teilungsversteigerung. Wenn man bei einem Getreidefeld verbieten wollte, es abzuernten, dann würde dort ein vermeidbarer Schaden entstehen, indem das Korn verkommt. Bei einem Getreidefeld ist der Erntezyklus ein Jahr. Das ist ein kleiner Zeitraum verglichen mit der Verfahrensdauer. Bei der Bewirtschaftung eines Waldes geht es zwar letztlich auch darum, die Bäume zu fällen und das Holz zu nutzen oder zu verkaufen. Der Erntezyklus bei einem Nadelwald dürfte jedoch bei etwa 80 Jahren liegen (Bei Laubwald noch länger). Das ist ein großer Zeitraum im Vergleich zur Verfahrensdauer. Auch würde keineswegs ein Schaden entstehen, wenn man den Wald in der Teilungsversteigerung nicht nach 80 Jahren abholzte, sondern erst nach 82 Jahren. Dadurch würde das Holz ja nicht verderben.

Wald in der Teilungsversteigerung – kein Wald ohne Bäume

Dieser Unterschied wird schon rein sprachlich deutlich. Bei einem Getreidefeld würde man dieses immer noch als Getreidefeld bezeichnen, auch wenn es bereits abgeerntet wäre. Aber kein Mensch würde auf die Idee verfallen, ein Stück Land, bei dem nur noch Baumstümpfe vorhanden sind, noch weiterhin als Wald zu bezeichnen. Es ist zwar das Grundstück weiterhin vorhanden, aber eben kein Wald mehr. Ein Wald besteht eben – schon rein gedanklich – aus den Bäumen, die den Wald in der Teilungsversteigerung ausmachen. Ein Wald in der Teilungsversteigerung besteht nicht nur aus einem Stück Land, auf dem man wieder Bäume aufwachsen lassen könnte.

Deshalb verliert ein Wald in der Teilungsversteigerung durch das Abholzen der Bäume eben nicht nur seine Qualität als Wald, sondern ist damit schlicht das Versteigerungsobjekt nicht mehr vorhanden. Es wurde ein Wald in die Versteigerung gegeben. Dieser Wald ist dann aber nicht mehr vorhanden. Damit hat sich das Versteigerungsobjekt mit den entfernten Bäumen quasi verflüchtigt – so wie ein Schiff, das einfach davonsegelt, wenn man versäumt hat, es an die Kette zu legen. Wenn aber das Versteigerungsobjekt nicht mehr vorhanden ist, dann ist dessen Versteigerung damit unmöglich geworden. Damit handelt es sich also um einen Verstoß gegen die Beschlagnahme, wenn man den Wald in der Teilungsversteigerung einfach abholzt.

Im Ergebnis bin ich also – anders als der Amtsrichter in Rosenheim – der Meinung, man darf einen Wald in der Teilungsversteigerung nicht einfach abholzen. Ich kann aber natürlich keine Garantie dafür abgeben, dass ein Gericht meiner Meinung folgen wird.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

2 Gedanken zu „Wald in der Teilungsversteigerung“

  1. Guten Abend…. wirklich eine sehr aufschlussreiche Seite!

    Ich hab zusammen mit einem Bekannten (30 Jahre bekannt) ein Grundstück (offiziell Ackerland) in 2012 erworben, worauf sich eine Holzhütte befand. Diese wurde von dem Bekannten für sich allein beansprucht, sodass ich mir eine neue Hütte auf einem anderen Teil gebaut habe! Nach Vollendung dessen wurde mir die Pistole auf die Brust gesetzt, entweder ich verkaufe zur Hälfte des eingesetzten Kapitals oder es gibt andere Wege!

    Nach Ablehnung kam der Bescheid seitens des Amtsgerichtes über den Antrag zur Teilungsversteigerung! Nach ewigen Hin-und Her zog der Antragsteller diese wieder zurück…. nun rief ich bei dem Notar an, welcher den Kauf des Grundstücks an uns damals beurkundet hatte, und dieser meinte, es gäbe hier mehrere Möglichkeiten, eine erneute Beantragung einer Teilungsversteigerung zu vereiteln. Können Sie das als Spezialist mit Erfahrung in diesem Bereich so bestätigen?

    1. Hallo Matthias L,

      eine Teilungsversteigerung komplett zu verhindern, ist nur in sehr speziellen Fällen möglich. Ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, kann ich anhand der mir bislang vorliegenden Informationen noch nicht sagen. Dazu werde ich Sie mal direkt kontaktieren.

      Eine andere Frage ist aber, ob es denn überhaupt wünschenswert ist, die Teilungsversteigerung zu verhindern. Mit diesem Bekannten – auch wenn Sie ihn schon 30 Jahre kennen – ist ja anscheinend nicht wirklich so gut auszukommen, da er offenbar immer nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht ist. Das zeigte sich ja schon dadurch, dass er die vorhandene Hütte für sich allein beanspruchte und Sie sich eine neue bauen sollten (natürlich auf Ihre Kosten). Das setzte sich dann fort damit, dass Sie die Hälfte an ihn verkaufen sollten, die Wertsteigerung durch Zeitablauf und Ihre neue Hütte aber unberücksichtigt bleiben sollte. Also werden Sie diese Bekanntschaft doch wohl nicht unbedingt fortsetzen wollen.

      Es sollte also doch wohl die Gemeinschaft an diesem Grundstück aufgelöst werden. Und dazu ist doch die Teilungsversteigerung eine sinnvolle Maßnahme, da eine gütliche Einigung ja anscheinend nicht zu erzielen sein wird.

      Viele Grüße

      Ihr Klaus Dreyer

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert