Zwei Partner sind gemeinschaftlich EigentĂŒmer einer Immobilie. Aber man versteht sich nicht mehr. Es besteht schon gar keine Einigkeit mehr darĂŒber, wie mit der Immobilie verfahren werden soll. Wer soll sie bewohnen? Soll sie vermietet werden? Soll sie verkauft werden? Sollen Reparaturen vorgenommen werden? Sollen Investitionen getĂ€tigt werden? Oder sollen RenovierungsmaĂnahmen oder SanierungsmaĂnahmen durchgefĂŒhrt werden? Jeder möchte sie fĂŒr sich behalten. Ein Verkauf der eigenen HĂ€lfte an den anderen kommt nicht in Frage. Da entschlieĂt sich der eine Partner dazu, eine Teilungsversteigerung einzuleiten. Es wird also eine Versteigerung stattfinden. Teilungsversteigerung – was wird versteigert?
Teilungsversteigerung, was wird denn da versteigert?
Dann wird die Teilungsversteigerung vom Gericht angeordnet. Sehr hĂ€ufig erreichen mich dann Anfragen des anderen Partners. Und der meint oftmals, nur der Eigentumsbruchteil des anderen könne versteigert werden. Denn es kann ja nicht angehen, dass sein Anteil auch versteigert wird â gegen seinen Willen. SchlieĂlich ist das sein Eigentum. Das kann man ihm doch nicht so ohne weiteres nehmen.
Diese Vorstellung ist verstĂ€ndlich. Aber sie ist falsch. Der Gesetzgeber hat da nĂ€mlich eine andere Vorstellung. Und die ist maĂgeblich. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient eine Teilungsversteigerung dazu, die Aufhebung einer EigentĂŒmergemeinschaft zu erzwingen. Deshalb heiĂt die Teilungsversteigerung auch mit offiziellem Namen âZwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaftâ. Es handelt sich also um eine Zwangsversteigerung. Und die findet auch gegen den Willen des anderen Beteiligten statt. In unserem Rechtssystem wird es nĂ€mlich als ein sehr hohes und schĂŒtzenswertes Gut angesehen, dass niemand gegen seinen Willen in einer Gemeinschaft festgehalten werden darf, der er nicht mehr angehören möchte. Und die Teilungsversteigerung ist nun mal das einzige Mittel, wie zwei auseinander kommen können, die es ansonsten nicht können.
Also was wird in der Teilungsversteigerung versteigert?
Es wird die gesamte Immobilie versteigert, also auch der Anteil des Antragsgegners. Es wĂ€re nĂ€mlich nicht besonders sinnvoll, nur eine HĂ€lfte zu versteigern. FĂŒr ein halbes Haus gĂ€be es nĂ€mlich kaum einen Markt. Wer wird schon ein halbes Haus ersteigern wollen? Dann wĂ€re ja der Ersteher anschlieĂend in der misslichen Situation, in einer Gemeinschaft mit einem Fremden verhaftet zu sein, die vermutlich auch nicht funktionierte.
Und was ist mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes Artikel 14?
Die Eigentumsgarantie ist insofern gewahrt, als an die Stelle des Eigentums an der Immobilie dann das Eigentum an dem erzielten Erlös tritt. Wenn ein angemessener Erlös erzielt wird, dann ist das auch kein Problem. Dann stellt der Erlös den gleichen Wert dar wie vorher die Immobilie. Dann ist das Vermögen nicht beschÀdigt. Es besteht dann nur in Geld statt zuvor in Immobilieneigentum. Das ist die Idealvorstellung.
Diese Idealvorstellung wurde in der Vergangenheit oftmals nicht verwirklicht. Wenn in der Versteigerung ein weitaus geringerer Erlös erzielt wird, als es dem Wert der Immobilie entspricht, dann wĂ€re natĂŒrlich das Vermögen doch beschĂ€digt. Das ist die Furcht, die vor zehn Jahren noch durchaus berechtigt war. Diese Furcht spukt immer noch in den Köpfen herum. Sie ist aber nicht mehr berechtigt. Derzeit werden bei Versteigerungen allgemein sehr hohe Erlöse erzielt. Oftmals mehr als der Verkehrswert. Das hat etwas mit der Eurokrise und der Flucht in die Sachwerte zu tun. Also hat die Eurokrise doch auch mal ihr Gutes.
Quintessenz:
Keine Angst vor der Teilungsversteigerung! Es geschieht Ihnen nichts Böses!
Weitere Detals finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele GrĂŒĂe
Ihr Klaus Dreyer