Teilungsversteigerungen kommen ja häufig im Zusammenhang mit Ehescheidungen vor. Und hier besteht dann sehr oft die irrige Auffassung, die Teilungsversteigerung dürfe erst nach erfolgter Scheidung eingeleitet werden. Das ist jedoch unzutreffend. Es besteht zwar bei der Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung ein gewisses Hindernis, dieses spielt jedoch in der Praxis meist keine Rolle. Außerdem gibt es Wege, dieses Hindernis zu umgehen. Damit ist die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung in fast allen Fällen möglich.
Hindernis für die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung
Das Hindernis für die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung besteht in dem § 1365 BGB. Dieser schreibt vor, dass ein Ehepartner nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügen dürfe. Das gilt nur für den gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs, also nicht bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Die Teilungsversteigerung ist eine Verfügung über das Vermögen. Sie ist also dann unzulässig, wenn es sich bei dieser Verfügung um eine Verfügung über das Vermögen „im Ganzen“ handelt. Doch wann ist dies der Fall? Dazu hat der Bundegerichtshof klare Grenzen definiert. Und zwar handelt es sich dann nicht um eine Verfügung über das Vermögen „im Ganzen“, wenn bei kleineren Vermögen wenigstens 15% sonstiges Vermögen vorhanden sind. Bei größeren Vermögen reicht es aus, wenn 10% sonstiges Vermögen verbleiben.
Ein Beispiel für die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung
Das Haus habe einen Verkehrswert von 380.000,00 € und sei noch mit einem Bankdarlehen in Höhe von 200.000,00 € belastet. Dann stellt es also einen Vermögenswert in Höhe von 180.000,00 € dar. Die Hälfte des Ehepartners, welcher die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung anstrebt, stellt also einen Wert von 90.000,00 € dar. Das ist sicherlich ein größeres Vermögen. Also müssen nach der Definition des BGH 10% des gesamten Vermögens verbleiben. Der Anteil am Haus, über den mit der Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung verfügt wird, darf also maximal 90% des gesamten Vermögens ausmachen. Wenn die 90.000,00 € also maximal 90% des Vermögens ausmachen dürfen, dann muss das gesamte Vermögen mithin 100.000,00 € betragen. Es müssten also mindestens 10.000,00 € an sonstigem Vermögen vorhanden sein, damit die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung zulässig ist.
Es dürfte in der Regel nicht sonderlich schwerfallen, 10.000,00 € an sonstigem Vermögen nachzuweisen. Das können Sparbücher, Wertpapiere, Kontoguthaben, Bargeld, aber auch Gegenstände wie Auto, Schmuck oder Hausratsgegenstände sein. Von daher sollte es in fast allen Fällen möglich sein, das sonstige Vermögen nachzuweisen. Somit wird also die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung dann zulässig.
Nachweis des Vermögens für die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung
Übrigens wird das Versteigerungsgericht (also das Amtsgericht, an dem das Versteigerungsverfahren durchgeführt wird) überhaupt nicht überprüfen, ob Sie über das erforderliche sonstige Vermögen verfügen. Es wird vielmehr schlicht davon ausgehen, dass es sich so verhält.
Eine Prüfung findet nur dann statt, wenn der andere Ehepartner eine sogenannte „Drittwiderspruchsklage“ nach § 771 ZPO erhebt. Diese Klage ist jedoch nicht am Versteigerungsgericht zu erheben, sondern am Landgericht bzw. am Familiengericht. Diese Drittwiderspruchsklage ist jedoch mit einem hohen Streitwert und entsprechend hohen Prozesskosten verknüpft. Der andere Ehepartner wird es sich deshalb dreimal überlegen, ob er diese Klage erheben solle. Denn er kann ja nicht wissen, ob Sie nicht doch die 10.000,00 € irgendwie „aus dem Hut zaubern“, und er dann seinen Prozess verlieren wird und die hohen Prozesskosten zu tragen hat. 10.000,00 € werden ja wahrscheinlich nicht so schwierig aufzutreiben sein, und wenn Sie sich diese in der Verwandtschaft leihen oder schenken lassen.
Daher wird es in der Praxis kaum jemals Schwierigkeiten mit der Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung geben.
Weitere Informationen finde Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Wenn alle Stricke reißen, gibt es daneben noch eine andere Möglichkeit, die Regelung des § 1365 BG zu umgehen. Bitte sehen Sie es mir aber nach, wenn ich diese hier nicht öffentlich ausbreiten möchte.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Dankbar für den Trick mit Teilungsversteigerung! Finde es sinnvoll für unseren Fall. Wenn die Gefühle schon kalt geworden sind, dann lieber alle Stricke reißen! Soll vor allem an den Sohn denken!