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Teilungsversteigerung eine Problemlösung - Teilungsversteigerung24

Teilungsversteigerung eine Problemlösung

Teilungsversteigerung eine Problemlösung?

Kann die Teilungsversteigerung eine Problemlösung darstellen? Ist es gut und wünschenswert, dass es die Teilungsversteigerung gibt? Was täten wir ohne die Teilungsversteigerung? Wären wir dann besser dran?

Einigung gescheitert – Teilungsversteigerung eine Problemlösung?

Zwei (oder mehr) Leute sind gemeinsam Eigentümer eine Hauses oder Grundstücks Sie bilden also eine Eigentümergemeinschaft. Das ist schön und gut, solange man sich untereinander versteht. Wenn man sich aber nicht mehr versteht, wenn z.B. eine Ehescheidung ansteht, dann ist das nicht mehr so gut. Dann ist man sich nicht mehr einig, wer das Haus bewohnen darf – und wer nicht. Oder was mit dem Haus geschehen soll. Soll man es verkaufen und sich den Erlös teilen? Soll der eine den andere auszahlen? Wer wen? Welcher Preis wäre dafür angemessen? Über all diese Fragen kann man sich nicht einigen. Man hat also ein Problem. Dann könnte die Teilungsversteigerung eine Problemlösung sein.

Nun beantragt also einer der Miteigentümer die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht. Und das Gericht ordnet das Versteigerungsverfahren an. Dazu ist es verpflichtet. Jetzt flattert also dem anderen Miteigentümer der Anordnungsbeschluss des Gerichts ins Haus. Dann ist der erste Reflex oft erst mal Unsicherheit und Angst. Man möchte das nicht. Was kann man dagegen tun? Das ist dann oft der Zeitpunkt, an dem der andere Miteigentümer mich kontaktiert. Und mir sagt, er möchte die Teilungsversteigerung verhindern. Er ist dann meist sehr verwundert, wenn ich ihn frage, warum er sie denn verhindern möchte. Er solle sich doch lieber freuen. Es stelle doch die Teilungsversteigerung eine Problemlösung für ihn dar.

Teilungsversteigerung eine Problemlösung – was geschähe ohne die Teilungsversteigerung?

Man muss sich vor Augen halten, was denn die Alternative wäre. Eine Einigung wäre natürlich wünschenswert, war ja aber offenbar nicht möglich gewesen. Wenn nun keine Teilungsversteigerung stattfände, so blieben die beiden Streithähne also weiterhin in einer Eigentümergemeinschaft miteinander verhaftet. Das kann ja der Sinn der Sache auch nicht sein. Dann ginge der Streit also die nächsten 20 Jahre weiter. Das kann ja niemand wollen. Dann sollte doch besser die Teilungsversteigerung eine Problemlösung liefern.

Richterentscheidung oder Teilungsversteigerung eine Problemlösung?

Wie Sie wissen lebe ich ja in Cornwall, also in England. In England gibt es das Instrument der Teilungsversteigerung nicht. Wenn sich hier zwei nicht einig werden können, so muss also ein Richter entscheiden, was geschehen soll. Soll der eine an den anderen verkaufen? Welcher von beiden? Wenn ja, zu welchem Preis? Oder sollen beide an einen Dritten verkaufen und sich den Erlös teilen? In welchem Verhältnis? Wenn der Richter einen Preis festlegen muss, braucht er dazu einen Gutachter. Der Gutachter muss den Wert des Hauses schätzen. Glauben Sie, dass die Schätzung des Gutachters den zutreffenderen Wert liefert, oder die Teilungsversteigerung? Bei der Teilungsversteigerung stellt sich ganz automatisch der Verkehrswert heraus. Denn der Verkehrswert ist nicht das, was ein Gutachter schätzt, sondern das, was jemand bereit ist, dafür zu bezahlen. Die Bieterkonkurrenz sorgt für einen angemessenen Wert. Also sollte doch wohl besser die Teilungsversteigerung eine Problemlösung darstellen.

Ich halte es für eine sehr weise Entscheidung unseres Gesetzgebers, dass er das Instrument der Teilungsversteigerung geschaffen hat. Es kann nämlich in der Tat die Teilungsversteigerung eine Problemlösung bieten.

Allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

19 Gedanken zu „Teilungsversteigerung eine Problemlösung“

  1. Hallo Herr Dreyer,

    wie verhält sich das wenn ein einer Ebengemeinschaft 4 Personen im Grundbuch stehen von denen einer als Vorerbe aufgeführt ist? Ist das ein Hinderungsgrund für eine Teilungsversteigerung? Ich meine Das Ziel ist ja eigentlich nur eine Umwandlung der Imobilie in ein Verteilungsfähiges Barvermögen wenn sich beispielsweise einer quer stellt und auf normalem Wege nicht bereit ist eine Lösung zu akzeptieren. Was passiert dann mit dem Anteil des Vorerbes. Ich hoffe ich habe das richtig formuliert.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Thomas

    1. Hallo Thomas,
      wie verhält sich das wenn ein einer Ebengemeinschaft 4 Personen im Grundbuch stehen von denen einer als Vorerbe aufgeführt ist? Ist das ein Hinderungsgrund für eine Teilungsversteigerung? Ich meine Das Ziel ist ja eigentlich nur eine Umwandlung der Imobilie in ein Verteilungsfähiges Barvermögen wenn sich beispielsweise einer quer stellt und auf normalem Wege nicht bereit ist eine Lösung zu akzeptieren. Was passiert dann mit dem Anteil des Vorerbes. Ich hoffe ich habe das richtig formuliert.
      Ich verstehe Ihre Darstellung so, dass es einen Vorerben gibt. Dann können die drei anderen also lediglich Nacherben sein. Die drei anderen sind also derzeit gar keine Erben, sondern werden erst dann zu Erben, wenn der Erbfall nach dem Vorerben eintritt. Als Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs ist dann ja offenbar auch nur der Vorerbe eingetragen, d.h. er ist derzeit alleiniger Eigentümer. Die Nacherbschaft ist wohl nur in Abteilung II schon mal vermerkt.

      Das bedeutet, die drei Nacherben haben derzeit gar keine Rechte, können also insbesondere auch keine Teilungsversteigerung beantragen. Es gibt ja auch derzeit nur einen Eigentümer, nämlich den Vorerben. Es gibt also auch nichts zu teilen.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

      1. Hallo Herr Dreyer,
        Danke schon mal für diese Info – auch gut zu wissen. Unserer Fall ist jedoch etwas anders gestellt. In Abteilung 1 sind alle 4 Erben aufgelistet mit dem vermerk -in Erbengemeinschaft-. In der zweiten Abteilung unter Lasten und Beschränkungen ist für einen der in Abteilung 1 genannten Erben jedoch folgender Wort lauteingetragen:
        „Erbe 3 geb. am…“ ist nicht befreiter Vorerbe. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherben sind seine gesetzlichen Erben. Das Nacherbenrecht ist weder vererblich noch veräußerlich.
        Mit freundlichen Grüßen,
        Thomas

        1. Hallo Thomas,

          Danke schon mal für diese Info – auch gut zu wissen. Unserer Fall ist jedoch etwas anders gestellt. In Abteilung 1 sind alle 4 Erben aufgelistet mit dem vermerk -in Erbengemeinschaft-. In der zweiten Abteilung unter Lasten und Beschränkungen ist für einen der in Abteilung 1 genannten Erben jedoch folgender Wort lauteingetragen:
          „Erbe 3 geb. am…“ ist nicht befreiter Vorerbe. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherben sind seine gesetzlichen Erben. Das Nacherbenrecht ist weder vererblich noch veräußerlich.
          Dann hatte ich Ihre Frage falsch verstanden. Sie können natürlich eine Teilungsversteigerung machen. Der Erlös, der auf den nicht befreiten Vorerben entfällt, kann jedoch nicht an diesen ausgezahlt werden, weil er für die Nacherben verbleiben muss. Der Vorerbe kann lediglich die Zinsen auf das Kapital bekommen.

          Viele Grüße
          Ihr Klaus Dreyer

          1. Hallo Thomas,
            das kann ich leider nicht. Ich kann nur Ihren Beitrag vollständig löschen. Sie können denselben Beitrag dann ja nochmal einstellen ohne Ihren Nachnamen.

            Viele Grüße
            Ihr Klaus Dreyer

          2. Hallo Herr Dreyer,
            die Frage war eigentlich, ob dasselbe für den Fall einer Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger auf einen der Miterben (nicht Erbe 3 = der Vorerbe)gilt? Nach meinem denken müsste das ja identisch sein.

            Bitte meinen Beitrag vom 26. August 2024 um 16:10 Uhr aufgrund des Namens aus diesem Thread löschen (der letzte von mir).

            Ich denke, ich weiß dann im Groben Bescheid und werde sie Sache in Angriff nehmen. Wann das genau sein wird kann ich im Moment nicht sagen aber ich hoffe Sie können mich hierbei dann unterstützen. Ich werde Sie dann ggf erst mal anrufen oder wie ist es Ihnen lieber?

            Vielen Dank,
            Thomas

          3. Hallo Thomas,
            die Frage war eigentlich, ob dasselbe für den Fall einer Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger auf einen der Miterben (nicht Erbe 3 = der Vorerbe)gilt? Nach meinem denken müsste das ja identisch sein.
            Die Zwangsversteigerung nur eines Erbteils ist nicht möglich. Diese Frage stellt sich also erst gar nicht. Man kann einen Erbteil zwar pfänden, ihn aber nicht getrennt in die Zwangsversteigerung bringen.

            Ich denke, ich weiß dann im Groben Bescheid und werde sie Sache in Angriff nehmen. Wann das genau sein wird kann ich im Moment nicht sagen aber ich hoffe Sie können mich hierbei dann unterstützen. Ich werde Sie dann ggf erst mal anrufen
            Das können Sie gern tun.

            Viele Grüße
            Klaus Dreyer

  2. Staatlich organisiertes Verbrechen in Zusammenhang mit einer Zwangsräumung:

    Ich war letztes Jahr von einer Zwangsräumung als Ergebnis einer Teilungsversteigerung zwecks Aufhebung der Eigentümergemeinschaft (Zwangsversteigerung) betroffen. Dabei muss man feststellen, dass schon das Gerichtsverfahren ein großes Unrecht darstellt und mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun hat. Der Antragsteller, in meinem Fall der Bruder, hat die Teilungsversteigerung beantragt, obwohl zuvor die Gelegenheit bestanden hat, dass sein Anteil hätte ausbezahlt werden können und obwohl seitens der Eltern ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht zuerkannt wurde. Der Antragsteller kann im Verfahren alles bestimmen, während der Antraggegner keinerlei Rechte hat. Bei der Zwangsversteigerung wird derjenige, der das Haus ersteigert hat, sofort neuer Eigentümer und dem Antraggegner wird das Eigentum weggenommen. Das ist verfassungswidrig, da das Grundgesetz, Artikel 14 den Schutz des Eigentums garantiert. Der neue Eigentümer hat mir dann einen Monat Zeit gegeben, das Haus zu räumen. Da ihm das nicht schnell genug gegangen ist, hat er den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Zwangsräumung beauftragt. Der GV ist dann morgens um 8 Uhr mit der Polizei und einer Spedition erschienen, um das Haus räumen zu lassen. Mir wurde kurz Zeit gegeben, einen Koffer zu packen. Dann wurde ich aus meinem eigenen Haus rausgeschmissen. Man wollte mich dann in einem Obdachlosenheim unterbringen. Ich bin dann aber in ein Hotel gegangen, wo ich dann mehrere Wochen gewohnt habe.

    Das Haus wurde dann von der Spedition geräumt, wobei alles, was nicht als wertvoll erachtet wurde, sofort vernichtet wurde. Der Rest wurde bei der Spedition eingelagert, wobei alles, was nicht innerhalb von vier Wochen abgeholt wurde, ebenfalls vernichtet wurde. Unter anderem hochwertige Möbel und Gegenstände, die ich erst vor kurzem neu angeschafft habe. Außerdem habe ich bei meinem Besuch bei der Spedition festgestellt, dass schon bei der Einlagerung wertvolle Gegenstände gefehlt haben. Z. B. eine italienische Violine und eine japanische Vase. Offenbar wurden schon bei der Räumung Gegenstände von Mitarbeitern der Spedition mit Wissen und Duldung des GV gestohlen. Als Gipfel der Ruchlosigkeit wurde dann noch ein 5-stelliger Betrag in Rechnung gestellt. Faktisch handelt es sich bei der Zwangsräumung um einen bewaffneten Raubüberfall mit der Polizei als Komplizen.

    Insgesamt muss festgestellt werden, dass es sich beim Verfahren der Teilungsversteigerung und bei der Zwangsräumung um ein großes Unrecht handelt, das zudem verfassungswidrig ist, da laut Grundgesetz, Artikel 14 der Schutz des Eigentums und nach Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert werden. Ganz abgesehen davon, dass mit dem Raub und der Vernichtung des gesamten Hab und Guts alles weggenommen wird, was für die Lebensgestaltung der betroffenen Person wichtig ist. Das ist in höchstem Maße menschenunwürdig und damit ein Verstoß gegen GG, Artikel 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Der ganze Vorgang ist auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens, was im allgemeinen Sinne ein Verbrechen darstellt. So gesehen ist es durchaus gerechtfertigt, wenn der gesamte Vorgang als staatlich organisiertes Verbrechen und die Justizmitarbeiter, der Gerichtsvollzieher sowie die an diesem Vorgang beteiligten Polizisten und auch die Mitarbeiter der Spedition als Verbrecher der übelsten Sorte und als Mafiosi angesehen werden. Dieser Vorgang ist auch mit Nazimethoden vergleichbar, wie sie im Dritten Reich gegen unliebsame Personen angewandt wurden. Aber Hauptsache ist, dass die Verbrecher ein reines Gewissen haben.

    1. Sehr geehrter Herr Schwer,

      Staatlich organisiertes Verbrechen in Zusammenhang mit einer Zwangsräumung:
      Ich war letztes Jahr von einer Zwangsräumung als Ergebnis einer Teilungsversteigerung zwecks Aufhebung der Eigentümergemeinschaft (Zwangsversteigerung) betroffen. Dabei muss man feststellen, dass schon das Gerichtsverfahren ein großes Unrecht darstellt
      Wenn das gesetzlich so geregelt ist, dann kann es ja wohl kein Unrecht sein. Nicht Sie machen die Gesetze, sondern die Legislative.

      und mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun hat. Der Antragsteller, in meinem Fall der Bruder, hat die Teilungsversteigerung beantragt, obwohl zuvor die Gelegenheit bestanden hat, dass sein Anteil hätte ausbezahlt werden können
      Offenbar hat keine Einigkeit darüber bestanden, welcher Betrag hätte zur Auszahlung kommen sollen. Sie können Ihrem Bruder nicht Ihre Vorstellungen aufzwingen.

      und obwohl seitens der Eltern ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht zuerkannt wurde.
      Wenn dies ein gültiges Wohnrecht gewesen wäre, dann hätte es ja nicht zur Zwangsräumung kommen können. Das Wohnrecht war also wohl nur mündlich oder privatschriftlich vereinbart worden, nicht aber notariell, und es war offensichtlich nicht im Grundbuch eingetragen.

      Der Antragsteller kann im Verfahren alles bestimmen, während der Antraggegner keinerlei Rechte hat.
      Das ist nur teilweise richtig. Der Antragsteller hat mehr Rechte, aber Sie hätten ja auch selbst einen Antrag stellen können. Dann hätten Sie die gleichen Rechte gehabt.

      Bei der Zwangsversteigerung wird derjenige, der das Haus ersteigert hat, sofort neuer Eigentümer und dem Antraggegner wird das Eigentum weggenommen.
      Es ist der Sinn einer Zwangsversteigerung, dass hinsichtlich des Hauses ein Eigentumsübergang stattfindet. Ihr Eigentum ist Ihnen aber in Form des Erlöses erhalten geblieben.

      Das ist verfassungswidrig, da das Grundgesetz, Artikel 14 den Schutz des Eigentums garantiert.

      Ihr Eigentum ist ungeschmälert erhalten geblieben, nur eben jetzt in Form des Ihnen zustehenden Erlöses. Es ist also nicht verfassungswidrig.

      Der neue Eigentümer hat mir dann einen Monat Zeit gegeben, das Haus zu räumen.
      Diese Frist dürfte etwas zu knapp bemessen gewesen sein. Man muss Ihnen schon einen angemessene Zeit gewähren, sich neuen Wohnraum zu suchen.

      Da ihm das nicht schnell genug gegangen ist, hat er den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Zwangsräumung beauftragt.
      Da hätten Sie allerdings rechtzeitig eine Räumungsschutzklage erheben müssen.

      Der GV ist dann morgens um 8 Uhr mit der Polizei und einer Spedition erschienen, um das Haus räumen zu lassen.
      Der Gerichtsvollzieher hat sich mit Sicherheit vorher schriftlich bei Ihnen angemeldet.

      Mir wurde kurz Zeit gegeben, einen Koffer zu packen. Dann wurde ich aus meinem eigenen Haus
      Es war nicht „Ihr eigenes Haus“, sondern stand nunmehr im Eigentum des Erstehers.

      rausgeschmissen. Man wollte mich dann in einem Obdachlosenheim unterbringen. Ich bin dann aber in ein Hotel gegangen, wo ich dann mehrere Wochen gewohnt habe.
      Der Versteigerungstermin wurde vermutlich ca. 3 Monate vorher bestimmt. Wenn Sie also wussten, dass Sie nicht in der Lage waren, hoch genug mitzubieten, dann hätten Sie also ausreichend Zeit gehabt, sich schon mal vorher um einen anderen Wohnraum zu bemühen.

      Das Haus wurde dann von der Spedition geräumt, wobei alles, was nicht als wertvoll erachtet wurde, sofort vernichtet wurde.
      Das hätten Sie doch mit überwachen können, was vernichtet werden dürfe und was nicht.

      Der Rest wurde bei der Spedition eingelagert, wobei alles, was nicht innerhalb von vier Wochen abgeholt wurde, ebenfalls vernichtet wurde.
      Sie hätten ja ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Sachen auch anderweitig einlagern zu lassen. Dann wäre nichts vernichtet worden.

      Unter anderem hochwertige Möbel und Gegenstände, die ich erst vor kurzem neu angeschafft habe. Außerdem habe ich bei meinem Besuch bei der Spedition festgestellt, dass schon bei der Einlagerung wertvolle Gegenstände gefehlt haben. Z. B. eine italienische Violine und eine japanische Vase. Offenbar wurden schon bei der Räumung Gegenstände von Mitarbeitern der Spedition mit Wissen und Duldung des GV gestohlen.
      Wenn da Sachen gestohlen wurden, dann war das natürlich nicht rechtens. Das ist aber bestimmt nicht mit Wissen des GV geschehen. Außerdem hätten Sie die Räumung und Einlagerung ja wie gesagt auch selbst mit überwachen können.

      Als Gipfel der Ruchlosigkeit wurde dann noch ein 5-stelliger Betrag in Rechnung gestellt.
      Was ist denn daran „ruchlos“? Wenn Sie es versäumen, die Sachen selbst zu räumen, und es andere für Sie tun müssen, dann müssen Sie das eben bezahlen. Wer hätte es denn wohl sonst bezahlen sollen?

      Faktisch handelt es sich bei der Zwangsräumung um einen bewaffneten Raubüberfall mit der Polizei als Komplizen.
      Ich verstehe schon, dass das alles für Sie ärgerlich war, aber so können Sie das dann doch nicht bezeichnen.

      Insgesamt muss festgestellt werden, dass es sich beim Verfahren der Teilungsversteigerung und bei der Zwangsräumung um ein großes Unrecht handelt,
      das zudem verfassungswidrig ist, da laut Grundgesetz, Artikel 14 der Schutz des Eigentums und nach Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert werden.
      Hier kann ich Ihnen allerdings nicht zustimmen. Es ist weder Unrecht noch verfassungswidrig.

      Ganz abgesehen davon, dass mit dem Raub und der Vernichtung des gesamten Hab und Guts alles weggenommen wird, was für die Lebensgestaltung der betroffenen Person wichtig ist.
      Das ist von Ihnen selbst zu vertreten.

      Das ist in höchstem Maße menschenunwürdig und damit ein Verstoß gegen GG, Artikel 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Der ganze Vorgang ist auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens, was im allgemeinen Sinne ein Verbrechen darstellt. So gesehen ist es durchaus gerechtfertigt, wenn der gesamte Vorgang als staatlich organisiertes Verbrechen und die Justizmitarbeiter, der Gerichtsvollzieher sowie die an diesem Vorgang beteiligten Polizisten und auch die Mitarbeiter der Spedition als Verbrecher der übelsten Sorte und als Mafiosi angesehen werden. Dieser Vorgang ist auch mit Nazimethoden vergleichbar, wie sie im Dritten Reich gegen unliebsame Personen angewandt wurden.
      Ihre Beschimpfung der mit der Angelegenheit befassten Personen, die nur Ihre Pflicht tun, halte ich allerdings für unangemessen.

      Wie gesagt verstehe ich, dass die ganze Angelegenheit für Sie sehr unschön war. Jedoch werden Sie sich, wenn Sie sich selbst gegenüber ehrlich sind, auch sagen müssen, dass Sie diesen misslichen Ausgang zum großen Teil auch selbst verschuldet haben. Sie können nicht immer nur mit dem Finger auf andere zeigen, welche „Verbrecher“ sind, nur weil sie nicht nach Ihren Wunschvorstellungen handeln.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

    2. Sehr geehrter Herr Schwer,

      vielen Dank für Ihre Schilderung. Im Ergebnis bin ich allerdings mehr bei Herrn Dreyer.

      Ich kann allerdings vier weitere Punkte anfügen, die nicht zu meinem Rechtsverständnis passen:

      1. Der Antragsgegner einer Teilungsversteigerung kann sich innerhalb dieses Verfahrens nicht von der Zwangsversteigerung befreien. Er müsste dafür einen Drittwiderspruchsantrag stellen, wofür er allerdings einen Rechtsanwalt braucht.
      Nicht weniger als sechs von mir angefragte Rechtsanwälte haben ein Mandat mit Verweis auf die komplexe Rechtsmaterie abgelehnt oder haben gar nicht reagiert.

      2. Es findet keine mündliche Verhandlung statt. Ich sehe es schon als Aufgabe des Gerichts an, moderierend einzugreifen und eine gütliche Lösung anzuregen.

      3. Der Notar klärt die Käufer von Bruchteilseigentum nicht über die rechtlichen Konsequenzen auf, so dass die Käufer keine gesonderte Vereinbarung treffen.

      4. Der Ersteher wird mit dem Zuschlagbeschluss Eigentümer. Hier könnten sich Probleme ergeben, wenn der Ersteher nicht zahlt.

      Eine Reform des ZVG erscheint mir überfällig. Das ist aber wohl politisch nicht gewünscht.

      Schöne Grüße

      Günter Wittmann

  3. Hallo Herr Dreyer, ich hatte Sie vor Jahren schon einmal um Rat gefragt, als mein Ex-Mann ein Teilungsversteigerung unseres gemeinsamen Hauses, in dem ich immer noch mit den Kindern wohne beantragt hatte. Die Teilungsversteigerung lief damals ins leere, da niemand ein Mindestgebot abgab. Leider sind die Eigentumsverhältnisse trotz großer Bemühungen immer noch nicht geklärt. Nun hatte ich gedacht, dass ich mich endlich mit meinem Ex-Mann einigen kann. Zumindest hat er den Anschein gegeben. Und nun erfahre ich über meine Bank (ich wollte ein Angebot für die Kreditverlängerung), dass er scheinbar wieder eine Teilungsversteigerung anstrebt. Hier nun meine Fragen:
    1.) Kann man eine Teilungsversteigerung für das selbe Objekt nochmal beantragen? (ich vermute mal, ja)
    2.) Hat denn die Teilungsversteigerung aufgrund der gestiegenen Immobilienpreise jetzt mehr Aussicht auf Erfolg für meinen Ex-Mann. Ich will ja immer noch nicht verkaufen. Zumindest jetzt noch nicht. Ich hatte ihm das vorgeschlagen für in 5 Jahren.
    Das wären erst einmal die wichtigsten Fragen.
    Vermutlich würde ich dann im Fall der Fälle wieder gern Ihre Unterstützung in Anspruch nehmen. Im Fall der Fälle deshalb, da ich noch nichts von meinem Ex-Mann bekommen habe, in dem er die Versteigung avisiert.
    Viele liebe Grüße
    Jana Holst

    1. Hallo Frau Holst,

      ich hatte Sie vor Jahren schon einmal um Rat gefragt, als mein Ex-Mann ein Teilungsversteigerung unseres gemeinsamen Hauses, in dem ich immer noch mit den Kindern wohne beantragt hatte. Die Teilungsversteigerung lief damals ins leere, da niemand ein Mindestgebot abgab. Leider sind die Eigentumsverhältnisse trotz großer Bemühungen immer noch nicht geklärt. Nun hatte ich gedacht, dass ich mich endlich mit meinem Ex-Mann einigen kann. Zumindest hat er den Anschein gegeben. Und nun erfahre ich über meine Bank (ich wollte ein Angebot für die Kreditverlängerung), dass er scheinbar wieder eine Teilungsversteigerung anstrebt. Hier nun meine Fragen:
      1.) Kann man eine Teilungsversteigerung für das selbe Objekt nochmal beantragen? (ich vermute mal, ja)

      Ihre Vermutung ist richtig. Er kann erneut eine Teilungsversteigerung beantragen. Das bedeutet dann natürlich neues Spiel, neues Glück und neue Kosten.

      2.) Hat denn die Teilungsversteigerung aufgrund der gestiegenen Immobilienpreise jetzt mehr Aussicht auf Erfolg für meinen Ex-Mann.

      Ja, das ist allerdings nicht von der Hand zu weisen.

      Ich will ja immer noch nicht verkaufen. Zumindest jetzt noch nicht. Ich hatte ihm das vorgeschlagen für in 5 Jahren.
      Das wären erst einmal die wichtigsten Fragen.
      Vermutlich würde ich dann im Fall der Fälle wieder gern Ihre Unterstützung in Anspruch nehmen. Im Fall der Fälle deshalb, da ich noch nichts von meinem Ex-Mann bekommen habe, in dem er die Versteigung avisiert.

      Wenden Sie sich gern wieder an mich, wenn es sich konkretisieren sollte.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  4. Ja – im Nachhinein gesehen – war auch aus „Antragsgegner-Seite“ die Teilungsversteigerung die beste Lösung für die Streithähne.
    Der vom Gericht auf Basis des Gutachtens festgesetzte Verkehrswert betrug 185.000 €.
    Der Antragsteller (1/2 Anteil) bot mit bis 252.000 €, der Antragsgegner (ebenfalls 1/2 Anteil) stieg bei 262.500 € aus. Den Zuschlag erhielt ein Höchstbieter für nie erwartete 263.000 €.
    Im Termin waren 25 Interessenten/Bieter.
    Die Verfahrenskosten von ca. 5.500 € waren wesentlich günstiger als eine Maklercourtage für Verkäufer und das gesamte Procedere verursachte auch deutlich weniger Stress.
    Also: Dem Grunde nach keine Angst vor der Teilungsversteigerung haben!
    Sich durch das Verfahren von Herrn Dr. Dreyer begleiten zu lassen, beruhigt mehr als die höchste Dosis Diazepam!

    1. Nur eines hat man ausser Acht gelassen. Wenn man sich nach der Teilungsversteigerung immer noch nicht einig wird, was meistens der Fall ist, sonst hätte man sich auch vorher einigen können, dann zieht sich der Prozess weitere Jahre hin.
      Man kommt nicht zu seinem Geld und die Prozesskosten und Anwaltskosten um die Verteilerfrage zu lösen sind sicherlich um ein vielfaches höher als Maklergebühren ( wenn man überhaupt einen Makler braucht).

      1. Nur eines hat man ausser Acht gelassen. Wenn man sich nach der Teilungsversteigerung immer noch nicht einig wird, was meistens der Fall ist, sonst hätte man sich auch vorher einigen können, dann zieht sich der Prozess weitere Jahre hin.

        Allerdings lässt sich das mit geeigneten Maßnahmen vermeiden.

        Viele Grüße
        Ihr Klaus Dreyer

    1. Hallo Severin,

      können Sie diese Aussage irgendwie belegen, bevor wir sie einfach so im Raum stehen lassen?

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

    2. Anscheinend nicht nur die Gutachter sondern ich vermute stark einige Rechtspfleger im Amtsgericht.
      Aber ich würde auch sehr gerne genaueres wegen dem Gutachten erfahren. Eie ist das gemeint mit der Bestechung?

      1. Anscheinend nicht nur die Gutachter sondern ich vermute stark einige Rechtspfleger im Amtsgericht.
        Aber ich würde auch sehr gerne genaueres wegen dem Gutachten erfahren. Eie ist das gemeint mit der Bestechung?

        An bestechliche Rechtspfleger oder Gutachter mag ich allerdings nicht glauben.

        Viele Grüße
        Ihr Klaus Dreyer

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