Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft
 Die Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft ist der zweite hĂ€ufig auftretende Fall. Mehrere Erben haben zusammen ein GrundstĂŒck, ein Haus oder eine Wohnung oder ein Teil davon geerbt. Dann bilden sie jetzt eine Erbengemeinschaft. Wenn sie sich nicht einig werden können, was sie mit ihrem Erbe anfangen wollen, dann ist die Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft das Mittel der Wahl.
Die Erbengemeinschaft ist eine juristische Person
Oftmals rufen mich Fragesteller an und erklĂ€ren mir, sie wĂ€ren EigentĂŒmer zu Âœ eines GrundstĂŒcks. Das wĂ€re so im Grundbuch eingetragen. Bei nĂ€herem Nachfragen ergibt sich dann hĂ€ufig, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Dann muss ich dem Fragesteller erst mal erklĂ€ren, dass er ĂŒberhaupt kein EigentĂŒmer ist. Das ruft dann meistens groĂes Erstaunen hervor. EigentĂŒmer ist in diesem Fall nĂ€mlich die Erbengemeinschaft. Das ist ein EigentĂŒmer, also die Gemeinschaft. Es ist also nicht etwa jeder der Miterben ein EigentĂŒmer. Die Miterben sind nur als Teilhaber an der Erbengemeinschaft beteiligt.
Im Grundbuch ist dann auch nicht etwa eingetragen, dass der Miterbe zu Âœ beteiligt wĂ€re. Das wird mir zwar oft so gesagt. Aber man berichtet mir oftmals die eigenen Gedanken, und nicht die Tatsachen. Die Erbquote ergibt sich nĂ€mlich nicht aus dem Grundbuch, sondern aus dem Erbschein.
Dieser eine EigentĂŒmer â die Gemeinschaft â kann also auch nur gemeinschaftlich handeln. Wenn die Erben untereinander uneinig sind, kann die Gemeinschaft also gar nicht handeln. Das macht ĂŒbrigens die Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft nicht gerade einfacher.
Die Erbengemeinschaft ist eine âGesamthandsgemeinschaftâ
Das bedeutet, es kann nicht jeder Miterbe ĂŒber seinen Erbanteil so frei verfĂŒgen, wie dies bei einer Bruchteilsgemeinschaft der Fall wĂ€re. (Eine Bruchteilsgemeinschaft ist die Regel z.B. bei Ehepaaren). Da nicht jeder Miterbe frei verfĂŒgen kann, ist die Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft auch erschwert. Aus diesem Grund habe ich im Zuge einer Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft leider weniger Möglichkeiten, Ihnen besondere Vorteile zu verschaffen.
Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet
Eine Erbengemeinschaft sollten Sie alsbald auflösen. Sue tun Ihren Kindern keinen Gefallen damit, wenn Sie das Problem in die nÀchste Genration verschieben. Da der Familienbaum sich immer weiter verzweigt, wird es immer schwieriger, weil es mehr Erben werden.
Ein krasses Beispiel: Es meldet sich jemand bei mir und möchte eine Erbengemeinschaft auflösen. Dies mithilfe einer Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft. Ich frage danach, wieviel Erben es wĂ€ren und wie die Erbquoten sind. Das ist jedoch nicht bekannt. Die UrgroĂeltern haben das Objekt 1914 vererbt. Die Erben sind zum groĂen Teil 1939 nach Amerika ausgewandert. Der Kontakt ist verloren gegangen. Vielleicht haben die Erben geheiratet. Wahrscheinlich haben sie Kinder bekommen. Wahrscheinlich lebt die erste Erbengeneration nicht mehr. In diesem Fall muss man erst mal die Namen und Anschriften aller Miterben ermitteln. Das ist eine mehrjĂ€hrige Aufgabe. Vorher ist eine Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft nicht möglich. Das Gericht wird keinen Anordnungsbeschluss erlassen, wenn es den nicht an alle Beteiligten zustellen kann.
Kein Vorkaufsrecht der MiterbenÂ
GemÀà § 2034 BGB haben die Miterben ein Vorkaufsrecht, falls einer der anderen Miterben seinen Erbanteil an einen Dritten verkauft. Diese Regelung ist recht bekannt. Oftmals werde ich daher gefragt, ob dieses Vorkaufsrecht nicht auch bei einer Teilungsversteigerung gelten wĂŒrde. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Zuge einer Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft wird ja auch nicht ein Erbteil verĂ€uĂert, sondern der gesamte Nachlass.
GroĂes und kleines AntragsrechtÂ
Wenn der Nachlass nur in einem Bruchteil eines GrundstĂŒcks besteht, dann hat man im Zuge einer Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft zwei Möglichkeiten:
- Man versteigert nur den Bruchteil, der den Nachlass bildet. Das ist das kleine Antragsrecht. Dabei kommt es nur zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
- Oder man versteigert das ganze Objekt. Dabei kommt es also zur Auflösung sowohl der Erbengemeinschaft als auch der Bruchteilsgemeinschaft. Das ist das groĂe Antragsrecht.
Das kleine Antragsrecht dĂŒrfte sich empfehlen, wenn man selbst ersteigern möchte, weil dann weniger Konkurrenz da ist. Das groĂe Antragsrecht ist gĂŒnstiger, wenn man einen hohen Erlös erzielen möchte.
Keine Grunderwerbsteuer bei Ersteigerung durch MiterbenÂ
Wenn im Zuge der Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft einer der Miterben das Objekt ersteigert, dann fÀllt keine Grunderwerbsteuer an. Das ist so geregelt im § 3 Ziffer 3 GrEStG.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele GrĂŒĂe
Ihr Klaus Dreyer