Mit diesem Blog möchte ich in loser unregelmäßiger Folge – aber häufiger als man denkt – über aktuelle Entwicklungen und spezielle Themen im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung berichten.
Eine Teilungsversteigerung
– was ist das überhaupt? Denken Sie sich mehrere Personen, die gemeinschaftlich Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie sind (z.B. ein Ehepaar oder eine Erbengemeinschaft). Jetzt sind diese sich aber nicht mehr einig, wie mit der Immobilie verfahren werden soll (z.B. bei einer Ehescheidung). Dann ist es an der Zeit, die Eigentümergemeinschaft an dieser Immobilie aufzulösen. Dabei hilft die Teilungsversteigerung. Es hat dann nämlich jeder der Teilhaber an der Gemeinschaft das Recht, die Versteigerung zu beantragen. Der Sinn der Versteigerung besteht dabei darin, ein unteilbares Gut (ein Haus oder ein Grundstück) in eine entsprechende Menge eines teilbaren Gutes (Geld) umzusetzen – also Steine in Geld. Die Versteigerung schafft damit die Voraussetzung, dass geteilt werden kann. Damit ist das Verfahren dann allerdings auch beendet. Denn anders, als der Name suggerieren mag, teilt die Teilungsversteigerung nicht, sondern schafft nur die Voraussetzung für die Teilung. Damit macht die Versteigerung also die Teilung erst möglich.
Teilungsversteigerung – ein Buch mit sieben Siegeln?
Normalerweise kennt sich natürlich niemand mit dem Verfahren der Teilungsversteigerung aus, wie auch? Denn wenn jemand in seinem Leben tatsächlich mal mit diesem Verfahren in Berührung kommt, dann sicherlich allenfalls einmal. „Eine Teilungsversteigerung ist wie ein Spiel um viel Geld, dessen Spielregeln geheim gehalten werden.“
Anders ist das bei mir. Auch ich habe vor etwa 20 Jahren erstmals dieses Verfahren erlebt. Damals wusste ich auch zunächst überhaupt nicht, worum es sich dabei eigentlich handelt. Ich habe mich damals aber sehr intensiv mit der Materie befasst. Außerdem habe ich Hilfe gefunden in Gestalt eines sehr erfahrenen Rechtspflegers. Und nachdem das Verfahren bei mir sehr erfolgreich abgeschlossen werden konnte, hat mich die Thematik weiterhin interessiert. Ich habe damals beschlossen, anderen zu helfen, welche sich in einer ähnlichen Situation wiederfinden. Und genau das habe ich seither getan. Ich habe in den letzten 16 Jahren mehr als 1400 Verfahren der Teilungsversteigerung betreut und so einen unerreichten Erfahrungsschatz erworben.
Die grundlegenden Informationen zur Teilungsversteigerung habe ich auf einer anderen Website dargelegt: www.teilungsversteigerung.net. Bitte schauen Sie doch dort mal vorbei. Auch über den Ablauf eines Teilungsversteigerungsverfahrens finden Sie sehr ausführliche Informationen unter dem Link: www.teilungsversteigerung.net/ablauf. In diesem Blog geht es hingegen rein um aktuelle Entwicklungen, neuartige Fragestellungen und alles das, was sich so aktuell ergibt und was mir gerade berichtenswert erscheint. Dafür ist das Format des Blogs geeigneter als eine statische Website, weil ich da schneller und aktueller berichten kann.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
P.S.: Wenn Sie Fragen von allgemeinem Interesse haben, dann stellen Sie diese doch gern über die Kommentarfunktion. Ich werde mich bemühen, diese möglichst bald zu beantworten. Ich würde es begrüßen, wenn hier eine lebendige Diskussion entsteht.
Sehr geehrter Herr Dreyer,
ich freue mich, dass es Ihnen inzwischen gelungen ist, Ihre Internetseite zum Thema „Teilungsversteigerung“ wieder online zugänglich zu machen! 🙂
Beim Studium Ihrer Ausführungen stieß ich darauf, wie das Gericht verfährt, wenn der Ersteher sein Gebot bis zum Verteilungstermin nicht bezahlt hat. Sie schreiben u.a. „Es (das Gericht) wird den Alteigentümern dann lediglich noch eine Sicherungshypothek eintragen, aus der heraus die Alteigentümer dann gegen den Ersteher die Zwangsversteigerung betreiben können, um an ihr Geld zu kommen – sofern sie sich denn einig sind.“ Daraus ergab sich bei mir folgende Frage: Was passiert in diesem Fall, wenn sich die Alteigentümer NICHT einig sind (und es deshalb auch noch keinen Teilungsplan gibt)?
Mit freundlichen Grüßen
Anna König
Hallo Frau König,
schön, dass Sie sich mit mir freuen.
Einen Teilungsplan wird es auch dann geben, wenn die Alteigentümer sich nicht einig sind. Der Teilungsplan wird ja vom Gericht aufgestellt. Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek ist ja die Ausführung eines – rechtskräftigen – Teilungsplans. Im Rahmen der Ausführung des Teilungsplans weist das Gericht das Grundbuchamt an, die Sicherungshypothek einzutragen.
Es ist etwas umstritten, ob die Alteigentümer sich für die Vollstreckung aus dieser Sicherungshypothek einig sein müssen oder nicht. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) dürfte es ziemlich klar sein, dass auch einer allein ohne die Zustimmung des/der anderen die Vollstreckung betreiben kann (§ 2039 BGB). Allerdings steht der aus der Vollstreckung erlangte Erlös nach wie vor der Gemeinschaft insgesamt zu, nicht etwa dem Betreibenden allein.
Weniger klar ist das bei einer Bruchteilsgemeinschaft. Da wird es im Zweifel einer Klage auf Zustimmung bedürfen, damit der widerspenstige Part verurteilt wird, der Vollstreckung zuzustimmen (die ja möglicherweise gegen ihn selbst läuft).
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Sehr geehrter Herr Dreyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Selbstverständlich werde ich mich gedulden und wünsche Ihnen (und uns interessierten Lesern Ihres Blogs), dass es Ihnen bald gelingt, die Probleme mit Strato zu lösen. 🙂
Mit freundlichen Grüßen
Anna König
Sehr geehrter Herr Dreyer,
vielen Dank für Ihre hochinteressanten Ausführungen zum Thema Teilungsversteigerung!
Leider kann ich nicht auf Ihre Internetseite http://www.teilungsversteigerung.net zugreifen. Laut Strato sei diese Internetpräsenz vorübergehend nicht erreichbar. Können Sie mir evtl. mitteilen, ob und wann die Erreichbarkeit wieder gewähleistet ist?
Mit freundlichen Grüßen
Anna König
Sehr geehrte Frau König,
das ist in der Tat eine missliche Geschichte. Strato hat mir mitgeteilt, dass die Internetpräsenz gehackt worden sei, dass man sie daher habe sperren müssen, und hat mir verschiedene Maßnahmen aufgegeben, was ich zu tun hätte. Strato vermittelt mir den Eindruck, als ob sie die Schuld daran bei mir sähen. Dabei bin ich an sich der Meinung, es sei die Aufgabe des Internetproviders, dafür zu sorgen, dass auf seine Server keine Schadsoftware gelangen kann.
Die gewünschten Maßnahmen habe ich schon alle umgesetzt und Strato das auch so mitgeteilt. Strato hat jetzt gesagt, sie müssten das prüfen, was 48 Stunden bis max. 3 Tage dauern könne. Die 48 Stunden müssten heute am Nachmittag ablaufen. Ich hoffe natürlich auch, dass es so schnell wie möglich wieder erreichbar ist. Das ist alles sehr lästig. Darf ich Sie so lange noch um Geduld bitten? Vielen Dank.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Sehr geehrter Herr Dreyer,
schön, dass Ihre Internetseite wieder online ist! 🙂
In Ihren Ausführungen zur Teilungsversteigerung bin ich darauf gestoßen, was passiert, wenn ein Erwerber bis zum Verteilungstermin sein Gebot nicht bezahlt. Sie schreiben dazu u.a., dass die Alteigentümer gegen den Ersteher die Zwangsversteigerung betreiben können – sofern sie sich denn einig sind. Meine Frage dazu: Wie kommen die Alteigentümer an ihr Geld, wenn sie sich NICHT einig sind?
Mit freundlichen Grüßen
Anna König
Hallo Frau König,
wenn ich das richtig übersehe, dann ist dies die gleiche Frage wie die vorhergehende (?).
Daher ist diese Frage also schon beantwortet?
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer