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Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung - Teilungsversteigerung24

Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung

Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung

Zur Vorbereitung auf den Verteilungstermin erstellt das Gericht in der Praxis den Entwurf fĂŒr einen Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung. Das geschieht meist erst wenige Tage vor dem Termin. Die Beteiligten bekommen diesen Entwurf allerdings normalerweise erst wĂ€hrend des Termins erstmals zu Gesicht. Das macht es fĂŒr die Beteiligten natĂŒrlich schwierig, den Plan in der KĂŒrze der Zeit zu verstehen und zu prĂŒfen. Das Gericht erwartet aber von den Beteiligten, dass diese den Plan unmittelbar wĂ€hrend des Termins genehmigen. Deshalb wĂ€re es wĂŒnschenswert, wenn das Gericht den Beteiligten den Entwurf schon einige Tage vorher zugĂ€nglich machen könnte. Solange das nicht der Fall ist, können die Beteiligten aber auch selbst einen Entwurf aufstellen und dem Gericht zuleiten.

Der Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung – Aufstellung

Der Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung soll im Verteilungstermin aufgestellt werden. So sagt es § 113 ZVG. Das ist natĂŒrlich Quatsch. Im Verteilungstermin ist gar keine Zeit, den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung vernĂŒnftig aufzustellen. Das ist nĂ€mlich durchaus eine zeitraubende Aufgabe. Dazu muss der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin lĂ€ngere Zeit den Taschenrechner schwingen. Manche Gerichte haben dazu auch eine Excel-Tabelle vorbereitet. Aber auch dort mĂŒssen sĂ€mtliche Daten eingegeben werden. Wenn sich im Verteilungstermin noch Änderungen ergeben, mit denen der Rechtspfleger nicht gerechnet hatte, dann zieht sich die Aufstellung des Teilungsplans erfahrungsgemĂ€ĂŸ ĂŒber Stunden hin.

Deshalb wird der Rechtspfleger den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung an einem der letzten Arbeitstage vor dem Verteilungstermin fix und fertig als Entwurf aufstellen. Damit ist der Rechtspfleger fein raus. Aber fĂŒr die Beteiligten wird es schwierig. Die kennen nĂ€mlich in der Regel den Entwurf nicht vor dem Termin. Im Verteilungstermin wird der Rechtspfleger dann den Entwurf vorstellen. Und er wird von den Beteiligten erwarten, dass diese ihn mehr oder weniger unbesehen gutheißen. Er möchte nĂ€mlich in sein Protokoll schreiben, dass der von ihm vorgelegte Entwurf des Teilungsplans ĂŒbereinstimmend zum endgĂŒltigen Teilungsplan erklĂ€rt wurde.

Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung – ÜberprĂŒfung schwierig

Das ist aber fĂŒr die Beteiligten schwierig. Sie werden in der KĂŒrze der Zeit gar nicht ĂŒberprĂŒfen können, ob der ihnen vorgelegte Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung wirklich in allen Punkten richtig ist. Sie haben den Teilungsplan ja noch nie vorher gesehen. Sie hatten auch keine Chance, ihn in Ruhe und mit Verstand zu ĂŒberprĂŒfen. Der Teilungsplan wird ihnen vorgelegt und sie sollen ihn nach dem Motto „friss, Vogel, oder stirb“ abnicken.

Das halte ich daher fĂŒr nicht ganz fair den Beteiligten gegenĂŒber. FĂŒr die Beteiligten wĂ€re es besser, wenn sie den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung als Entwurf schon einige Tage vor dem Verteilungstermin sehen könnten. Dann könnten sie den Teilungsplan in Ruhe prĂŒfen und verstehen.

Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung – Änderungen sind lĂ€stig

Ich kann zwar auch die Rechtspfleger verstehen, die das nicht gern tun. ErfahrungsgemĂ€ĂŸ ergeben sich nĂ€mlich manchmal noch kurzfristige Änderungen. So können Anmeldungen noch in letzter Minute eingehen oder sich Ă€ndern. Dann hĂ€tten die Rechtspfleger natĂŒrlich doppelte Arbeit, wenn sie dann den Entwurf noch mal Ă€ndern mĂŒssten. Deshalb stellen sie den Entwurf fĂŒr den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung gern auch erst recht kurzfristig auf.

Das Gericht soll den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung drei Tage vor dem Verteilungstermin auf der GeschĂ€ftsstelle zur Einsicht auslegen. So bestimmt es § 106 ZVG. Das gilt aber nur, wenn das Gericht die Beteiligten zuvor aufgefordert hat, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer AnsprĂŒche einzureichen. Deshalb tut das kein Gericht.

Liebe Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit Sie hier mitlesen bitte ich Sie darum, den Entwurf fĂŒr den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung doch einige Tage vor dem Verteilungstermin den Beteiligten zugĂ€nglich zu machen. Dann können diese den Entwurf sich schon mal in Ruhe anschauen und verstehen. Das könnte auch dazu fĂŒhren, die Verteilungstermine zu verkĂŒrzen.

Solange das aber – noch – nicht erwartet werden kann, halte ich es immer so, dass ich von mir aus fĂŒr die Beteiligten einen Entwurf fĂŒr einen Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung aufstelle, der dann vorab dem Gericht zugeleitet wird. Das ist ja nicht verboten. Und es dĂŒrfte fĂŒr das Gericht durchaus hilfreich sein.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele GrĂŒĂŸe

Ihr Klaus Dreyer

 

 

4 Gedanken zu „Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung“

  1. Sehr geehrter Herr Dreyer,
    ein GrundstĂŒck mit EFH – gemeinsam zu 50/50 als „EigentĂŒmer“ im Grundbuch stehend – soll durch die gegnerische Partei, die das Heim verlassen hat, zur Teilungsversteigerung gebracht werden. Sie will Geld sehen und mich raus haben.
    Ich – der darin wohnende EigentĂŒmer – will die Teilungsversteigerung de facto verhindern oder aber solange verzögern, bis die beide Kinder (11+13) volljĂ€hrig sind. Das Darlehen ist natĂŒrlich nicht abgezahlt. Die Zinsfestschreibung lĂ€uft aber 2024 aus.
    Die gegnerische Partei wird keine Zustimmung erteilen, dass „Eigentum“ weiter als Darlehen zu finanzieren.
    Muss ich mich damit abfinden, dass die gegnerische Partei zu 2024 die Teilversteigerung gegen meinen Willen ohne meine Gegenwehr betreiben bzw durchsetzen kann ? MfG Hr. Stern

    1. Sehr geehrter Herr Stern,
      ein GrundstĂŒck mit EFH – gemeinsam zu 50/50 als „EigentĂŒmer“ im Grundbuch stehend – soll durch die gegnerische Partei, die das Heim verlassen hat, zur Teilungsversteigerung gebracht werden. Sie will Geld sehen und mich raus haben.
      Ich – der darin wohnende EigentĂŒmer – will die Teilungsversteigerung de facto verhindern oder aber solange verzögern, bis die beide Kinder (11+13) volljĂ€hrig sind.
      Das wird nicht möglich sein.

      Das Darlehen ist natĂŒrlich nicht abgezahlt. Die Zinsfestschreibung lĂ€uft aber 2024 aus.
      Die gegnerische Partei wird keine Zustimmung erteilen, dass „Eigentum“ weiter als Darlehen zu finanzieren.
      Muss ich mich damit abfinden, dass die gegnerische Partei zu 2024
      Das kann auch schon 2022 passieren bzw. eingeleitet werden. Es hat ja mit der Zinsfestschreibung des Darlehens nichts zu tun.

      die Teilversteigerung gegen meinen Willen ohne meine Gegenwehr betreiben bzw durchsetzen kann ?
      Ja, Sie werden die Teilungsversteigerung nicht verhindern können. Sie können allenfalls selbst ersteigern und dabei die HÀlfte der gegnerischen Partei erwerben. Wenn Sie möchten kann ich Ihnen dabei helfen.

      Viele GrĂŒĂŸe
      Ihr Klaus Dreyer

  2. Sehr geehrter Herr Dreyer,
    wie wird vor der Teilungsverteigerung die BonitĂ€t des Bieters geprĂŒft und was passiert, wenn ein Bieter den Zuschlage erhĂ€lt und danach nicht bezahlen kann?
    So ein Vorgehen könnte Sinn machen, wenn der Bieter entweder das Gebot in die Höhe treiben will oder die Teilungsversteigerung scheitern lassen möchte.
    Mit freundlichen GrĂŒĂŸen
    T.A.

    1. Sehr geehrter Herr Torscher,

      wie wird vor der Teilungsverteigerung die BonitĂ€t des Bieters geprĂŒft

      Gar nicht. DafĂŒr gibt es die Beitsicherheit.

      und was passiert, wenn ein Bieter den Zuschlage erhÀlt und danach nicht bezahlen kann?

      Dann erfolgt eine ForderungsĂŒbertragung auf die AlteigentĂŒmer und die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der AlteigentĂŒmer. Daraus werden die AlteigentĂŒmer dann die Zwangsversteigerung gegen den Ersteher betreiben. Dann kommt der Ersteher in Teufels KĂŒche.

      So ein Vorgehen könnte Sinn machen, wenn der Bieter entweder das Gebot in die Höhe treiben will oder die Teilungsversteigerung scheitern lassen möchte.

      Ein solches Vorgehen macht auf keinen Fall Sinn. Denn niemand , der seine fĂŒnf Sinne beisammen hat, wird freiwillig eine Zwangsversteigerung gegen sich selbst provozieren.

      Viele GrĂŒĂŸe
      Ihr Klaus Dreyer

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