Richter bei der Teilungsversteigerung
Richter bei der Teilungsversteigerung – werden meist gar nicht benötigt. Denn die Teilungsversteigerung ist ja ein Vollstreckungsverfahren. Das läuft sehr formal ab und wird von einem Rechtspfleger geleitet. Da wird ja nicht Recht gesprochen. Wenn aber doch mal ein Richter benötigt wird, dann kann es schwierig werden. Die Richter kennen sich nämlich mit dem Verfahren der Teilungsversteigerung oftmals nicht so gut aus.
Richter bei der Teilungsversteigerung – Verfahren leitet Rechtspfleger
Ein Teilungsversteigerungsverfahren wird ja von einem Rechtspfleger geleitet. Also kommt ein Richter bei der Teilungsversteigerung eigentlich gar nicht vor. Die Teilungsversteigerung ist ein sehr formales Verfahren. D.h. allzu viel Entscheidungsfreiheit hat so ein Rechtspfleger dabei nicht. Man könnte das Verfahren – fast – von einem Computer leiten lassen. Nun ist die Teilungsversteigerung aber ein sehr komplexes Verfahren.
Es gibt aber bestimmte Fälle, wo ein Richter bei der Teilungsversteigerung dann doch vonnöten ist. Das ist dann der Fall, wenn gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers ein Rechtsmittel eingelegt wird, z.B. die sofortige Beschwerde. Dann hat der Rechtspfleger zunächst zu überlegen, ob er seine Entscheidung nicht selbst revidieren möchte. Ist das nicht der Fall, dann hat er die Sache ans Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde abzugeben.
Richter bei der Teilungsversteigerung – kennen die Verfahrensvorschriften oft nicht
Am Landgericht wird meistens ein Einzelrichter mit der Sache befasst. Er hat dann als Richter bei der Teilungsversteigerung über die Beschwerde zu entscheiden. Das ist für ihn nur leider alles andere als einfach. Er soll ja nicht Recht sprechen, wie er es gewohnt ist. Vielmehr soll er nur darüber entscheiden, ob der Rechtspfleger die Verfahrensvorschriften richtig angewendet hat. Sein Problem besteht für ihn darin, dass er diese Verfahrensvorschriften leider gar nicht so genau kennt. Jedenfalls kennt er sie lange nicht so gut, wie der Rechtspfleger. Für den Rechtspfleger ist das ja sein tägliches Brot. Für den Richter bei der Teilungsversteigerung gilt das aber nicht. Man kann es ihm noch nicht einmal übelnehmen, wenn er sich damit nicht so gut auskennt. Trotzdem soll er jetzt aber über eine Materie entscheiden, die er gar nicht so gut kennt.
Richter bei der Teilungsversteigerung – Entscheidungen oft falsch
Dann darf man sich natürlich nicht darüber wundern, wenn die dem Richter bei der Teilungsversteigerung obliegende Entscheidung manchmal falsch ist. Dazu gibt es einige haarsträubende Beispiele:
Richter bei der Teilungsversteigerung – Landgericht Bonn
Am Amtsgericht Bonn hatte ein Rechtspfleger das geringste Gebot falsch aufgestellt. Das kommt selten vor. Aber Rechtspfleger sind ja auch nur Menschen. Es war also ein Zuschlagsbeschwerde nötig. Die wurde am Landgericht Bonn entschieden. Die Richter bei der Teilungsversteigerung waren in diesem Fall eine ganze Kammer, also drei Richter. Der Beschluss der Kammer machte die Sache aber nur noch schlimmer. Denn die Richter wussten einfach nicht, wie ein geringstes Gebot richtig aufzustellen ist. Immerhin waren sie so einsichtig, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dann musste das Ganze also zum BGH gehen. Dort wurde die Sache dann glattgezogen. Denn der V. Zivilsenat des BGH kennt sich mit Teilungsversteigerungen aus.
Richter bei der Teilungsversteigerung – LG und OLG Frankfurt
Am Amtsgericht Bad Homburg war bei einem Teilungsversteigerungsverfahren der Antragsgegner der Meinung, das Gericht habe den Teilungsplan falsch aufgestellt. Er hat also Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt und auch die Widerspruchsklage erhoben. Der Teilungsplan war aber richtig. Die Sache ging also zum Landgericht Frankfurt. Dort war als Richter bei der Teilungsversteigerung eine Einzelrichterin mit der Sache befasst, die von alledem nichts verstanden hat und ein völlig haarsträubendes Urteil gefällt hat. Die Sache ging also in die Berufung zum OLG Frankfurt. Aber auch der Senat am OLG hat die Sache keineswegs richtig durchdrungen.
Richter bei der Teilungsversteigerung – LG Chemnitz, OLG Dresden
Am Amtsgericht Chemnitz fand im Jahre 2014 eine Teilungsversteigerung statt. Dabei wurde der Zuschlag an einen Ersteher zum Bargebot von 3.300 € erteilt unter Übernahme einer bestehenbleibenden Grundschuld von 270.000 DM. Das Gesamtgebot (Bargebot plus Grundschuld) betrug also 141.348,81 €. Der Ersteher zahlte die 3.300 € an das Gericht.
Für die Grundschuld erteilte die Bank ihm ohne Gegenleistung eine Löschungsbewilligung. Damit ließ er die Grundschuld löschen – ohne sie also bezahlt zu haben. Damit hatte er von seinem Gebot also lediglich 3.300 € bezahlt, die Grundschuld von 138.488,08 € aber nicht bezahlt. Die Alteigentümer gingen leer aus – bekamen also gar nichts! Sie hatten zwar ihr Haus hergegeben, bekamen aber keinerlei Erlös dafür. Auf die Klage der Alteigentümer hin befanden die Richter bei der Teilungsversteigerung am Landgericht Chemnitz und am OLG Dresden, dass das alles so in Ordnung wäre! Hier musste dann auch wieder der V. Senat des BGH ran, um die Sache richtigzustellen.
Richter bei der Teilungsversteigerung – Schlussfolgerung
Quintessenz: Auf die Richter bei der Teilungsersteigerung ist nicht unbedingt Verlass. Am besten ist es, wenn man den Rechtspfleger gleich davon überzeugen kann, alles richtig zu machen. Und die Richter sollten jedenfalls die Rechtsbeschwerde bzw. die Revision zulassen. Denn sie wissen es ja im Zweifel selbst, dass sie auf diesem Gebiet nicht so gut Bescheid wissen.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Guten Abend!
Unser Fall ist jetzt beim Landgericht gelandet, weil die Gegenseite Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin eingelegt hat. In dem Haus wohnt eine Miteigentümerin. Sie ist älter und hat verschiedene chronische Krankheiten, die an für sich nicht heilbar sind. Die Gegenseite argumentiert, dass sich die Krankheiten verschlimmern, wenn es zur Zwangsversteigerung kommt. Außerdem behauptet sie, dass die Zwangsversteigerung mit einem Räumungstitel gleich zu setzen ist. Das alles schlägt sich negativ auf die Gesundheit nieder. Der Anwalt der Gegenseite bezieht sich auf § 765a ZPO.
Das Landgericht hat angeschrieben und um eine weitere Stellungnahme gebeten. Das Schreiben vom Landgericht vermittelt den Eindruck als würde es ein ärztliches Gutachten favorisieren. Das ganze Verfahren dauert mittlerweile 22 Monate. Es ist kein Ende in Sicht.
Guten Abend!
Unser Fall ist jetzt beim Landgericht gelandet, weil die Gegenseite Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin eingelegt hat.
Die Rechtspflegerin ist dazu verpflichtet, die Beschwerde dem Landgericht vorzulegen, wenn sie ihr nicht selbst abhelfen will. Das ist leider insofern misslich, als die Richter am Landgericht in der Regel von Teilungsversteigerungen viel weniger verstehen als die Rechtspfleger, die damit ständig befasst sind.
In dem Haus wohnt eine Miteigentümerin. Sie ist älter und hat verschiedene chronische Krankheiten, die an für sich nicht heilbar sind. Die Gegenseite argumentiert, dass sich die Krankheiten verschlimmern, wenn es zur Zwangsversteigerung kommt. Außerdem behauptet sie, dass die Zwangsversteigerung mit einem Räumungstitel gleich zu setzen ist.
Ein Zuschlagsbeschluss wäre natürlich letztlich ein Räumungstitel. Allerdings könnte man dann immer noch eine Räumungsschutzklage machen.
Das alles schlägt sich negativ auf die Gesundheit nieder. Der Anwalt der Gegenseite bezieht sich auf § 765a ZPO.
Das ist so ein „Gummiparagraph“, mit dem man alles und nichts entscheiden kann.
Das Landgericht hat angeschrieben und um eine weitere Stellungnahme gebeten. Das Schreiben vom Landgericht vermittelt den Eindruck als würde es ein ärztliches Gutachten favorisieren.
Das kann gut sein. Dann ist das Landgericht die Verantwortung los und hat die Akte erst mal vom Tisch.
Das ganze Verfahren dauert mittlerweile 22 Monate. Es ist kein Ende in Sicht.
Es kann leider noch zu weiteren Verzögerungen führen.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer