Die Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung sind es ja, welche das Versteigerungsverfahren leiten und die entsprechenden BeschlĂŒsse fassen. Sie sind es also auch, welche sich am allerbesten mit dem Verfahren auskennen. Das ist auch (meistens) zutreffend. Aber auch Rechtspfleger sind natĂŒrlich nur Menschen. Und machen als solche natĂŒrlich auch gelegentlich Fehler.
Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung â und bei der Zwangsversteigerung
Bitte bedenken Sie, dass Rechtspfleger ja ĂŒberwiegend mit Zwangsversteigerungen zu tun haben, und nur sehr viel seltener mit Teilungsversteigerungen. Die beiden Verfahrensarten sind zwar recht Ă€hnlich und werden ja auch durch das gleiche Gesetz bestimmt. Aber es gibt bei der Teilungsversteigerung doch ganz erhebliche Unterschiede. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist auch erheblich komplexer als das Zwangsversteigerungsverfahren. Bei der Teilungsversteigerung können Konstellationen auftreten, die es bei der Zwangsversteigerung schlicht nicht gibt. Diese sind teilweise noch nicht mal vom Gesetzgeber bedacht worden. Man denke nur an die Bestimmung des geringsten Gebots bei zwei Antragstellern, deren Miteigentumsanteile unterschiedlich belastet sind. Das ist ein Problem, welches bei der Zwangsversteigerung nicht auftreten kann. Und so sind Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung durchaus mehr gefordert als bei der Zwangsversteigerung. Manchmal auch ĂŒberfordert.
Auch Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung machen Fehler
Und so kommt es, dass Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung eben auch manchmal Fehler machen.
So meinen manche Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung, sie mĂŒssten prĂŒfen, ob die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung denn ĂŒberhaupt zulĂ€ssig wĂ€re. Und meinen, sie mĂŒssten dazu ĂŒberprĂŒfen, ob gemÀà § 1365 BGB in ausreichendem MaĂe sonstiges Vermögen vorhanden sei. Damit es  sich nicht um das Vermögen im Ganzen handele, ĂŒber welches hier per Teilungsversteigerung verfĂŒgt werde. Bitte sehen Sie dazu auch unter http://www.teilungsversteigerung24.de/teilungsversteigerung-vor-der-ehescheidung-teil-ii/.
Auch treten bei manchem Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung Zweifel darĂŒber auf, inwieweit ein wĂ€hrend des Verfahrens neu eingetretener EigentĂŒmer als Antragsteller aufzufassen ist, wenn dieser seinen Anteil vom Antragsteller erworben hat. Das Amtsgericht Mainz hat sich mit dieser Frage z.B. sehr schwer getan. Letztlich hat man dort verstanden, dass ein solcher neu eingetretener EigentĂŒmer selbstverstĂ€ndlich auch gleichzeitig sofort Antragsteller ist.
Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung und das GerechtigkeitsgefĂŒhl
Ganz schwierig wird es, wenn ein Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung ein diffuses BauchgefĂŒhl entwickelt hat, was er fĂŒr gerecht hĂ€lt und was nicht. Problematisch wird das natĂŒrlich erst dann, wenn dieses BauchgefĂŒhl mit dem Gesetz und den Regularien des Rechts der Teilungsversteigerung nicht mehr im Einklang steht. Dann darf sich dieser Rechtspfleger natĂŒrlich nicht nach seinem GefĂŒhl richten, sondern nach dem Gesetz. Machte er es anders, dann stellte er sich ja ĂŒber das Gesetz. Er beanspruchte dann fĂŒr sich, es besser zu wissen als der Gesetzgeber. âWas schert mich das Gesetz, ich weiĂ schon, was gerecht ist.â
Leider habe ich einen solchen Fall gerade kĂŒrzlich erlebt, bei dem ein Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung meinte, sich ĂŒber das Gesetz stellen zu dĂŒrfen, âda es ja sonst ungerecht sei.â Das hatte fĂŒr die Beteiligten allerdings ziemlich schlimme Konsequenzen. Es handelte sich um die Rechtspflegerin Xxxxxx Xxxxxxx *) am Amtsgericht Augsburg, die meinte, ungeachtet sĂ€mtlicher Vorhaltungen eher tun zu mĂŒssen, was sie selbst fĂŒr gerecht hielt, auch wenn es nicht dem Gesetz entsprach. Dies war ein derart schwerwiegender Fall, dass ich leider nicht umhin konnte, eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung zu stellen â was ich noch nie zuvor getan habe. Man wird sehen, was die Staatsanwaltschaft daraus macht. Wahrscheinlich wird das ja eher nach dem âKrĂ€henprinzipâ abgehandelt (eine KrĂ€he hackt der anderen kein Auge aus).
Nachtrag dazu:
Ein Nachtrag hierzu: Ich sollte noch darlegen, wie es dann tatsĂ€chlich ausgegangen ist. Es ist wie erwartet nach dem KrĂ€henprinzip abgehandelt worden. Die Staatsanwaltschaft wollte es nicht einsehen, dass es sich um Rechtsbeugung handelte, und hat das Verfahren eingestellt. Oder sie wollte sich keine Arbeit mit dem Verfahren aufhalsen. Oder sie wollte der Rechtspflegerin nicht weh tun. Wie auch immer. Ich konnte leider kein Klagerzwingungsverfahren einleiten, da ich nicht selbst der Verletzte war. So ein Staatsanwalt hat natĂŒrlich in der Regel von Teilungsversteigerungen keinerlei Ahnung.  Ich bleibe aber natĂŒrlich bei meiner Meinung und lasse mir keinen Maulkorb umhĂ€ngen.
Ungeachtet dessen: das sind EinzelfÀlle. Das Gros der Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung macht einen guten Job.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele GrĂŒĂe
Ihr Klaus Dreyer
Postscript
*) An dieser Stelle hatte ich den Namen der Rechtspflegerin stehen. Der Dienstvorgesetzte dieser Rechtspflegerin, der PrĂ€sident des Amtsgerichts Augsburg, wirft mir nun vor, dass es sich um eine Verleumdung dieser Rechtspflegerin handeln wĂŒrde Es ist aber keine Verleumdung, weil es sich um die reine Wahrheit handelt, und es kann sich niemals um eine Verleumdung handeln, wenn man einfach die Wahrheit ausspricht. Es wird natĂŒrlich gerichtlich geklĂ€rt werden, ob es sich um eine Verleumdung handelt oder nicht.
So weit, so gut. Der Dienstvorgesetzte meint sicherlich, richtig zu handeln im Sinne seiner FĂŒrsorgepflicht fĂŒr die Rechtspflegerin. NatĂŒrlich versteht ein AmtsgerichtsprĂ€sident in der Regel auch nichts von Teilungsversteigerungen. Muss er ja auch nicht. DafĂŒr hat er seine Spezialisten. Er kann ja schlieĂlich nicht alles wissen.
Nun hat der Dienstvorgesetzte sich aber auch schriftlich an meinen Internetprovider gewandt und hat dort behauptet, es handele sich um einen rechtswidrigen Inhalt. Das empfinde ich jetzt allerdings nicht als in Ordnung. Nach meinem DafĂŒrhalten kann er nicht einfach eine solche Behauptung in die Welt setzen, bevor die gerichtliche KlĂ€rung ĂŒberhaupt erfolgt ist. SchlieĂlich hat auch er keineswegs die Weisheit mit Löffeln gefressen und kann es also gar nicht sicher wissen. Das kommt also aus meiner Sicht einer Vorverurteilung gleich.
Mein Internetprovider, der naturgemÀà den Sachverhalt ĂŒberhaupt nicht ĂŒberblicken kann, handelt verstĂ€ndlicherweise vorsichtig, möchte sich nicht angreifbar machen, und hat mich daher gebeten, den Namen der Rechtspflegerin nicht mehr zu nennen. Dieser Bitte muss ich derzeit notgedrungen Folge leisten. Meinem Internetprovider kann und will ich keinen Vorwurf machen
Dieser ganze Vorgang fĂŒhrt aber im Ergebnis zu einer Beschneidung der Meinungsfreiheit, was man denke ich durchaus als Zensur bezeichnen könnte. Seien Sie versichert, dass ich geeignete Schritte unternehmen werde. Sobald gerichtlich festgestellt ist, dass es sich nicht um eine Verleumdung handelt, sondern um die Wahrheit, wird der Name der Rechtspflegerin hier weder auftauchen.
Besten Dank fĂŒr Ihre Antwort!
Warum nimmt es denn keinen Fortgang?
Nach Aussagen der Sachbearbeiterin liegt es an den vielen Schreiben der Gegenseite und auch einem Wechsel des Rechtsanwaltes. Wir glauben, dass die Rechtspflegerin mehr zu der Gegenseite hÀlt. Die Rechtspflegerin meinte, unser Ziel wÀre, dass die Gegenseite aus dem Haus ziehen muss. Daraufhin haben wir gesagt, dass das nicht stimmt. Unser Ziel ist die Auflösung der Erbengemeinschaft.
Hat der Anwalt die einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG beantragt, oder hat er einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt?
Der Anwalt hat einen Vollstreckungsschutzantrag nach §765 a ZPO auf Einstellung des Verfahrens gestellt, weil die FortfĂŒhrung des Verfahrens zu einem fĂŒr den Gegner untragbaren Ergebnis fĂŒhrt. Er schreibt: „Der Vollstreckungsschutzantrag ist nĂ€mlich dann begrĂŒndet, wenn ganz besondere UmstĂ€nde vorliegen, die eine sittenwidrige HĂ€rte fĂŒr den Vollsteckungsschuldner begrĂŒnden und keine SchutzbedĂŒrftigkeit des GlĂ€ubigers besteht. In der BegrĂŒndung findet mithin eine InteressenabwĂ€gung statt. Aus dem Tatbestand „besonderer HĂ€rte“ lasst sich ableiten, dass die Belastung fĂŒr den Schuldner ungleich höher sein muss als fĂŒr den GlĂ€ubiger. …..Ein untragbares Ergebnis liegt in der Regel vor, wenn fĂŒr den Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung eine Gefahr fĂŒr Leib und Leben besteht.“ Dann wir auf eine fachĂ€rztliche Bescheinigung verwiesen wonach die Mandantin eine depressive Störung sowie ein Parkinsonsyndrom hat. Der Facharzt bescheinigt, dass sich durch einen Auszug aus der Wohnung der gesundheitliche Zustand beintrĂ€chtigen wĂŒrde und sich die Krankheiten verschlimmern wĂŒrden.
Es wird darauf verwiesen, dass man uns unseren Anteil zu dem vom SachverstĂ€ndigen ermittelten Wert abkaufen wollte und wir das Angebot abgelehnt haben. Wir haben der Gegenseite einen höheren Preis fĂŒr unseren Anteil genannt, weil das Haus nach GesprĂ€chen mit einem mit uns befreundeten Immobilienberater auf dem Markt einen wesentlich höheren Erlös erzielen könnte.
Die Rechtspflegerin macht uns indirekt zum Vorwurf, eine Verkauf unseres Anteil verweigert zu haben.
Wenn ich die Rechtspflegerin richtig verstanden habe, will sie die Vollstreckungsschutzantrag nach §765 a ZPO von einem Richter oder nĂ€chst höheren Instanz prĂŒfen lassen.
BezĂŒglich der von der Gegenseite nicht gezahlten Miete und Nebenkosten muss selbstverstĂ€ndlich ein eigener Rechtsprozess gefĂŒhrt. Da haben Sie Recht. Wir sind davon ausgegangen, dass die Rechtspflegerin auch eine InteressenabwĂ€gung macht und sich die Vorteil und den Nutzen der einen und der anderen Seite anschaut. In diesem Fall hat ausschlieĂlich die Gegenseite den Nutzen und wir haben den finanziellen Schaden…
Besten Dank noch mal fĂŒr Ihre Antwort!
Unser Verfahren zur Teilungsversteigerung lĂ€uft schon seit 18 Monaten. Es handelt sich um ein Dreifamilienhaus mit ca.300 qm WohnflĂ€che. Eine MiteigentĂŒmerin wohnt in dem Haus, die anderen Wohnungen sind leer. Von dem Anwalt der Gegenseite wurde der HĂ€rtefall fĂŒr die dort wohnende 85 jĂ€hrige Frau gefordert, die auch noch Dement ist und Parkinson hat. Die Rechtspflegerin, die den Fall betreut, erklĂ€rte gestern am Telefon, dass sie die HĂ€rtefallregelung prĂŒfen lassen will, was dann natĂŒrlich wieder Zeit kostet. Die Frau bzw. deren betreuende, die ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehört, bezahlt seit 2022 keinen Nutzungsausgleich (Miete), bezahlt auch die Nebenkosten (Grundsteuer, Abfall usw.) Es erschlieĂt sich mir nicht, wie eine Rechtspflegerin, die das alles ja weiĂ oder wissen sollte, trotzdem der PrĂŒfung des HĂ€rtefalls zustimmt und dadurch das ganze Procedere wesentlich in die LĂ€nge treibt. Hier wird nach meiner Meinung vorwiegend emotional entscheiden, weil die Gegenseite keine Gelegenheit ausgelassen hat, um zu jammern und sich als Opfer darzustellen. Es könnte passieren, dass die demente und kranke Frau bis zu ihrem Tod allein in dem Haus mit 300 qm WohnflĂ€che lebt.
Hallo KD,
Unser Verfahren zur Teilungsversteigerung lÀuft schon seit 18 Monaten.
Warum nimmt es denn keinen Fortgang?
Es handelt sich um ein Dreifamilienhaus mit ca.300 qm WohnflĂ€che. Eine MiteigentĂŒmerin wohnt in dem Haus, die anderen Wohnungen sind leer. Von dem Anwalt der Gegenseite wurde der HĂ€rtefall fĂŒr die dort wohnende 85 jĂ€hrige Frau gefordert, die auch noch Dement ist und Parkinson hat.
Was meinen Sie mit âHĂ€rtefall gefordertâ? Sie mĂŒssen mir schon klar sagen, was geschehen ist. Hat der Anwalt die einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG beantragt, oder hat er einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt?
Die Rechtspflegerin, die den Fall betreut, erklĂ€rte gestern am Telefon, dass sie die HĂ€rtefallregelung prĂŒfen lassen will,
Bitte sagen Sie doch klar, was Sache ist. PrĂŒfen muss sie den Antrag der Gegenseite doch selber. Oder will sie ein Ă€rztliches Gutachten einholen? NatĂŒrlich möchte die Rechtspflegerin sich nicht angreifbar machen. Leben und Gesundheit sind höhere GĂŒter als jedes Geld der Welt. Und bei der Teilungsversteigerung geht es ja letztlich nur um Geld. Versetzen Sie sich doch gedanklich mal in die Situation der Dame. Wenn es um Ihr Leben ginge, wĂ€re Ihne auch jedes Geld egal.
was dann natĂŒrlich wieder Zeit kostet. Die Frau bzw. deren betreuende, die ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehört, bezahlt seit 2022 keinen Nutzungsausgleich (Miete), bezahlt auch die Nebenkosten (Grundsteuer, Abfall usw.)
Das hat mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun und geht die Rechtspflegerin auch ĂŒberhaupt nichts an. Wenn die Dame ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfĂŒllt, dann mĂŒssen Sie gegen sie klagen. Wenn Sie dann ein Urteil haben, also einen vollstreckbaren Titel, dann können Sie gegen die Dame vollstrecken, z.B. indem Sie auf deren Anteil eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Dann bekommen Sie bei der Versteigerung Ihr Geld aus deren Erlösanteil.
Es erschlieĂt sich mir nicht, wie eine Rechtspflegerin, die das alles ja weiĂ oder wissen sollte,
das geht die Rechtspflegerin wie gesagt gar nichts an. Die hat sich nur um das Versteigerungsverfahren zu kĂŒmmern.
trotzdem der PrĂŒfung des HĂ€rtefalls zustimmt
Ob da ein HĂ€rtefall vorliegt oder nicht, hat doch nichts damit zu tun, ob die Dame Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder nicht.
und dadurch das ganze Procedere wesentlich in die LĂ€nge treibt. Hier wird nach meiner Meinung vorwiegend emotional entscheiden, weil die Gegenseite keine Gelegenheit ausgelassen hat, um zu jammern und sich als Opfer darzustellen.
Dann mĂŒssen Sie dem Gejammer entgegen treten.
Es könnte passieren, dass die demente und kranke Frau bis zu ihrem Tod allein in dem Haus mit 300 qm WohnflÀche lebt.
Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn innerhalb der Einstellungszeit mit der Ănderung wesentlicher UmstĂ€nde zu rechnen ist. Wenn die Dame dement ist und Parkinson hat, dann ist sie nach Beendigung der Einstellungszeit von sechs Monaten sicherlich immer noch dement und hat immer noch Parkinson. Daher erscheint eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Viele GrĂŒĂe
Ihr Klaus Dreyer