Die Eltern haben ihr gesamtes Vermögen an zwei ihrer Kinder vererbt. Das dritte Kind haben sie wegen liederlichen Lebenswandels (oder warum auch immer) enterbt. Die beiden Erben bilden also eine Erbengemeinschaft. Sie können sich aber über das Elternhaus nicht einig werden. Also hat einer der Erben eine Teilungsversteigerung eingeleitet. Nun hat ja aber das ungeliebte Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist von diesen in Geld zu erfüllen. Welche Rolle spielt also nun der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung?
Wie wird der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung behandelt?
Eigentümer des Hauses ist ja die Erbengemeinschaft, bestehend aus den beiden Erben. Die Teilungsversteigerung findet also zwischen den beiden Erben statt, um damit die Auseinandersetzung und Auflösung der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Die Beteiligten an dem Teilungsversteigerungsverfahren sind also die beiden Erben. Es geht ja um die Auflösung der Erbengemeinschaft. Der Nachlass soll also versilbert werden. Daran ist der Pflichtteilsberechtigte zunächst nicht beteiligt Er ist also kein Beteiligter an dem Verfahren. Der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung findet im Rahmen des Verfahrens also zunächst keinerlei Beachtung.
Nun wird das Haus versteigert. Es entsteht also ein Erlös für das Haus. Dieser Erlös wird vom Versteigerungsgericht der Erbengemeinschaft – bestehend aus den beiden Erben – zugeteilt. Also auch hier wieder geht der Pflichtteilsberechtigte zunächst leer aus. Das Vermögen – jetzt in Form von Geld und nicht mehr als Haus – befindet sich nach wie vor im Eigentum der Erbengemeinschaft. Der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung wird also auch hier wieder vom Versteigerungsgericht überhaupt nicht beachtet. Der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung hat nämlich mit dem Verfahren überhaupt nichts zu tun. Er ist außerhalb des Verfahrens zu erfüllen.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung erhalten Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Wie wird der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung berücksichtigt?
Die Erbengemeinschaft hat jetzt zwar kein Haus mehr, dafür aber Geld. Das dürfte es den Erben ja auch durchaus erleichtern, den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Das ungeliebte Kind hätte ja als Miterbe ein Drittel erhalten, jetzt steht ihm also die Hälfte davon, also ein Sechstel – von dem Erlös – zu. Die Erben sollten ihr Erbe also jetzt nicht einfach verjubeln, sondern dieses Sechstel zurückhalten, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können. Das geschieht aber außerhalb des Versteigerungsverfahrens. Also nach erfolgter Versteigerung. Das Versteigerungsgericht kümmert sich darum auch nicht. Das ist nicht seine Aufgabe. Der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung wird also innerhalb des Verfahrens gar nicht berücksichtigt. Der Anspruch ist im Nachhinein von den Erben zu erfüllen. Allerdings nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch geltend macht.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer