Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung

Die Zuschlagsgebühr bei der Teilungsversteigerung wird von dem Ersteher erhoben. Das ist also derjenige, der das Meistgebot abgegeben und den Zuschlag erhalten hat. Das ist also anders als bei der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Verteilungsgebühr, welche die Alteigentümer zahlen. Wenn Sie aber zuvor schon teilweise Eigentümer waren, dann wird es kompliziert. Dann sind Sie ja gleichzeitig Ersteher und Alteigentümer. Und dann wird die Gerichtskostenrechnung über die Zuschlagsgebühr meistens falsch sein. Sie müssen also bitte aufpassen und dem Gericht auf die Finger gucken. Sonst zahlen Sie zu viel. Ich erkläre Ihnen nachfolgend, worauf Sie achten müssen.

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Grunderwerbsteuer bei der Teilungsversteigerung

Die Grunderwerbsteuer bei der Teilungsversteigerung ist ein ganz besonderes Kapitel. Die Grunderwerbsteuerbescheide sind in diesem Fall nämlich meistens falsch. Bevor Sie also zu viel bezahlen, prüfen Sie den Grunderwerbsteuerbescheid bitte sorgfältig und legen Sie bitte rechtzeitig (Frist vier Wochen) Einspruch gegen den Bescheid ein. Ich erkläre Ihnen nachfolgend, worauf es ankommt.

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Vorkaufsrecht bei der Teilungsversteigerung

Das Vorkaufsrecht bei der Teilungsversteigerung ist eines der komplizierteren Themen. Hierzu tauchen immer wieder Fragen auf. Ob, wie und wann das Vorkaufsrecht bei der Teilungsversteigerung ausgeübt werden kann, soll nachfolgend erläutert werden. Auch hier gibt wieder mehrere verschiedene Fälle zu unterscheiden.

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Nießbrauch bei der Teilungsversteigerung

Der Nießbrauch bei der Teilungsversteigerung macht das Versteigerungsverfahren etwas komplizierter. Es gibt dazu mehrere Fälle zu unterscheiden. Je nachdem, auf welchen Miteigentumsanteilen der Nießbrauch lastet, bleibt er bestehen oder bleibt nicht bestehen. Wenn er nicht bestehen bleibt, wird er aus dem Erlös abgefunden. Aber auch das geschieht auf unterschiedliche Weise. Das richtet sich auch wieder nach dem Anteil, auf welchem er lastet.

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Kosten der Teilungsversteigerung

Zu den Kosten der Teilungsversteigerung schwirren die wildesten Vorstellungen in den Köpfen herum. Dabei ist es nicht so schwierig. Die Kosten sollen nachfolgend dargestellt und erläutert werden. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Kosten der Teilungsversteigerung nicht höher sind als die Kosten eines freihändigen Verkaufs. Bei der Teilungsversteigerung entfallen ja die Notarkosten und die Maklerkosten.

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Minderanmeldung bei der Teilungsversteigerung

Im Rahmen der Teilungsversteigerung ist es in fast allen Fällen sinnvoll, eine Minderanmeldung der beteiligten Bank(en) zu erlangen. Das ist ein Verzicht der Bank auf die ihr ansonsten formal zufließenden dinglichen Zinsen. Diese Zinsen wird sie meist sowieso nicht behalten dürfen. Damit wird das geringste Gebot niedriger, was für Sie sinnvoll ist. (Siehe dazu auch „das geringste Gebot bei der Teilungsversteigerung“). Um die Minderanmeldung zu erhalten, muss man die beteiligte(n) Bank(en) darum bitten. Von selbst tun die Banken normalerweise nichts. Es liegt also im Ermessen der Bank, ob sie die Minderanmeldung erklären will. Manchmal weiß die Bank allerdings schlicht nicht, was das überhaupt ist. Manche Banken stellen sich damit auch etwas blöd an. Was ist dann zu tun?

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Das geringste Gebot bei der Teilungsversteigerung

Das geringste Gebot bei der Teilungsversteigerung ist eine der wesentlichsten Kennzahlen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens. Man sollte sich frühzeitig darüber klar werden, wie hoch das geringste Gebot sein wird. Das geringste Gebot kann über Wohl und Wehe des Verfahrens entscheiden. Ein sehr hohes geringstes Gebot kann bedeuten, dass die Versteigerung erfolglos bleibt. Doch wie berechnet man das geringste Gebot bei der Teilungsversteigerung?

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

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Löschungsbewilligung verlangen

Es ist also sinnvoll, im Vorfeld einer Teilungsversteigerung nicht mehr valutierende Grundschulden löschen zu lassen. (Sehen Sie dazu auch „Grundschulden in der Teilungsversteigerung“). Dazu brauchen Sie aber die Löschungsbewilligung der Bank. Ohne diese wird das Grundbuchamt die Löschung nicht vornehmen. Die Löschungsbewilligung hat aber auch noch einen anderen Aspekt. Sie ist nämlich für das Versteigerungsgericht der Nachweis, dass die Bank keinerlei Sicherungsinteresse mehr hat. Dann wird nämlich das Gericht auch die Grundschuldzinsen nicht in das geringste Gebot einrechnen. Dadurch wird das geringste Gebot niedriger, was für Sie von Vorteil ist. Sie sollten also für nicht mehr valutierende Grundschulden die Löschungsbewilligung von der Bank verlangen. Dabei könnten sie jedoch auf ein Problem stoßen. Manchen Banken ist nämlich nicht klar, was eine Löschungsbewilligung eigentlich ist. Man sollte es nicht für möglich halten. Aber es ist leider so. Diese Banken verlangen dann Nachweise, die Sie nicht beibringen können. Was können Sie tun?

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

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Grundschulden in der Teilungsversteigerung

Die Grundschulden in der Teilungsversteigerung spielen also eine ganz wesentliche Rolle. (Siehe auch: Was ist eine Grundschuld?). Der Meistbietende, der den Zuschlag erhält (also der Ersteher) muss sie übernehmen. Er wird sie ablösen wollen. Also muss er sie bezahlen, aber wieviel, und an wen? Und was bedeutet das für die Alteigentümer?

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie auch unter www.teilungsversteigerung.net.

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