Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung
Jemand ruft mich an und bittet um eine Beratung zur Teilungsversteigerung. Dann ist eine meine ersten Fragen immer die nach dem Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung. Ganz oft stellt sich dann heraus: Der Grundbuchinhalt ist unbekannt. Ein veralteter Grundbuchauszug findet sich vielleicht in irgendeinem Aktenorder. Er muss erst umständlich gesucht werden. Meistens ist noch nicht mal bekannt, welche Eigentümerkonstellation besteht. Ist es eine Bruchteilsgemeinschaft? Ist es eine Erbengemeinschaft? Oder ist es eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Dann kommen wir natürlich so erst mal nicht weiter. Der Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung ist nämlich die wichtigste Erkenntnisquelle überhaupt.
Den Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung bitte übersenden
Ich muss dann darum bitten, mir den Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung zu übersenden – per Fax oder eingescannt als E-Mail-Anhang. Oftmals muss ein aktueller Grundbuchauszug auch erst beim zuständigen Grundbuchamt beschafft werden.
Oder ganz oft erhalte ich dann zwei Seiten übermittelt mit der freudestrahlenden Bemerkung, dies wäre der Grundbuchauszug. Er ist es aber nicht. Das ist dann nur eine Änderungsmitteilung des Grundbuchamts. Die verschickt das Grundbuchamt, wenn sich etwas im Grundbuch geändert hat. Damit kann man aber natürlich nichts anfangen, wenn man den vorherigen Grundbuchstand nicht kennt. Ein Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung umfasst üblicherweise so ca. acht bis 15 Seiten. Es önnen auch mehr sein.
Ein Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung beinhaltet am unteren Rand die Seitenzahlen und das Datum des Ausdrucks. Dieser untere Rand wird leider oft beim Faxen oder Scannen abgeschnitten. Wenn die untere Zeile aber nicht mehr lesbar ist, dann ist der Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung leider unbrauchbar. Denn dann ist nicht mehr sichergestellt, dass er vollständig ist.
Der Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung ist Grundlage des Versteigerungsverfahrens
Das Verfahren der Teilungsversteigerung läuft sehr formal ab. Auch für den verfahrensleitenden Rechtspfleger ist der Grundbuchauszug die wichtigste Erkenntnisquelle. Er hat gemäß Vorschrift von der Richtigkeit des Grundbuchinhalts auszugehen. Das Versteigerungsgericht stellt ja keine eigenen Ermittlungen an. Vielmehr hat es die vorliegenden Informationen als richtig zu unterstellen. Und diese Informationen bezieht es aus dem Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung. Deshalb sind nach der Beschlagnahme eintretende Änderungen an dem Grundbuchinhalt dem Gericht formal anzumelden. Sonst darf das Gericht diese Änderungen nicht berücksichtigen.
Der Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung ist richtig – und wichtig
Erfahrungsgemäß darf ich mich auf telefonische Auskünfte zum Grundbuchinhalt nicht verlassen. Auf meine Frage nach Belastungen durch Grundschulden erhalte ich häufig die Antwort, das Grundstück wäre lastenfrei. Hinterher stellt sich dann oft heraus, dass durchaus Grundschulden eingetragen sind. Auf Nachfrage höre ich dann oft, diese spielten keine Rolle mehr. Denn sie wären bereits vor 20 Jahren bezahlt worden. Das ist ein Irrtum. Der beruht auf einer Verwechslung von Grundschuld und Darlehensschuld. Die Grundschuld ist eine eigenständige Schuld, die von der Darlehensschuld unabhängig ist. Selbst wenn die Darlehensschuld bezahlt wurde, besteht die Grundschuld noch so lange, wie sie noch nicht gelöscht wurde. Bitte sehen Sie dazu auch http://www.teilungsversteigerung24.de/was-ist-eine-grundschuld/.
Deshalb muss ich also darum bitten, mir den Grundbuchauszug bei der Teilungsversteigerung zu übermitteln. Dann kann ich es selbst schwarz auf weiß nachlesen.
Weitere Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer