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Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt - Teilungsversteigerung24

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt

Bei einer Teilungsversteigerung besteht ein Risiko, welches bei einem freihändigen Verkauf nicht besteht. Bei einem freihändigen Verkauf würde nämlich der zwischengeschaltete Notar dieses Risiko ausschließen. Das Risiko besteht darin, dass der Ersteher das Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt.

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt, aber schon Eigentümer

Stellen Sie sich bitte einmal vor, irgendein Dritter (oder die Gegenseite) habe Ihr Grundstück ersteigert und den Zuschlag erhalten. Damit ist er nunmehr ab sofort Eigentümer des Grundstücks, und das, obwohl er sein Gebot noch nicht einmal bezahlt hat. Das Gebot ist nämlich vom Prinzip her nicht mehr als ein Versprechen, es auch bezahlen zu wollen. Ob das aber auch geschieht, darum dürfen Sie erst einmal bangen. Das ist also anders, als wenn man ein Grundstück „freihändig“ über einen Notar verkauft. Der Notar würde nämlich vermittels seines Anderkontos sicherstellen, dass die Eigentumsumschreibung erst erfolgt, wenn der Kaufpreis auch gezahlt ist. Es besteht also das Risiko, dass der Ersteher das Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt.

Das Risiko besteht also darin, dass der Ersteher durch den Zuschlag unmittelbar Eigentümer wird, der Steigpreis aber erst etwa acht oder zwölf Wochen später bezahlt werden muss.

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt – Risiko

Das Gebot soll nämlich erst bis zum Verteilungstermin bezahlt werden, und der liegt geraume Zeit nach dem Versteigerungstermin. Diese Zeitspanne ist so gemeint, dass sie dem Ersteher Gelegenheit gibt, sein Gebot zu finanzieren. Aber womöglich hat sich der Ersteher verkalkuliert und hatte gedacht, er werde das Gebot finanzieren können, dann gelingt es ihm aber doch nicht. Vielleicht findet er keine Bank, die bereit ist, ihm ein entsprechendes Darlehen zu geben, weil seine Bonität nicht so gut ist, wie er gedacht hatte. Dann kann er sein Gebot nicht bezahlen. Dann wird also das Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt.

Zum Verteilungstermin soll also das Geld „auf dem Tisch des Gerichts liegen“, auf dass es verteilt werden kann. Doch was passiert, wenn der Ersteher sein Gebot nicht bezahlt? Das ist leider gar nicht so selten. Man sollte meinen, das Gericht würde ihm dann das Grundstück  wieder wegnehmen. Das geschieht aber leider nicht, sondern der Ersteher bleibt Eigentümer und bleibt weiterhin verpflichtet, sein Gebot zu bezahlen – was er ja offensichtlich nicht kann.

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt – Gericht hilft nicht

Wenn zum Verteilungstermin „der Tisch des Gerichts leer ist“, das Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt wurde, dann tut das Gericht etwas sehr Böses. Das Gericht möchte sich nämlich mit der Sache nicht weiter befassen müssen. Für das Gericht soll das Verfahren trotzdem abgeschlossen sein. Das Gericht möchte die Akte zuklappen können.

Das Gericht verteilt in diesem Falle nämlich ganz einfach das nicht vorhandene Geld, indem es schlicht die Forderung, die das Gericht ja noch gegenüber dem Ersteher hat – dass er nämlich wie versprochen sein Gebot bezahlen solle – auf die Alteigentümer überträgt. Damit haben die Alteigentümer also anstatt des Geldes eine Forderung auf dieses Geld gewonnen. Damit lässt das Gericht die Alteigentümer allerdings ziemlich im Regen stehen. Es sagt den Alteigentümern damit nämlich eigentlich nichts anderes, als dass sie doch bitteschön selbst hinter ihrem Geld herlaufen sollen. Das Gericht möchte sich mit so profanen Dingen wie dem Eintreiben des Geldes nicht befassen müssen.

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt – Vollstreckung schwierig

Durch diese Forderungsübertragung erlangen die Alteigentümer zwar sofort einen vollstreckbaren Titel gegen den Ersteher, sie werden also nicht erst lange gegen diesen klagen müssen, sondern können sofort einen Gerichtsvollzieher in Marsch setzen – nur wird das leider nicht viel nützen. Denn der Gerichtsvollzieher wird bei dem Ersteher das Geld ja auch nicht finden, weil der Ersteher es schlicht nicht hat.

Neben dieser Forderungsübertragung wird zur Sicherung der Alteigentümer zu deren Gunsten auch noch eine Sicherungshypothek in Höhe der Forderung an rangbereiter Stelle ins Grundbuch eingetragen. Diese Sicherungshypothek ist so gemeint, dass die Alteigentümer daraus die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Ersteher betreiben können. Und genau das wird in der Praxis die einzige Möglichkeit für die Alteigentümer sein, – hoffentlich – an ihr Geld zu kommen. Aus der Sicherungshypothek heraus können die Alteigentümer nämlich die Zwangsversteigerung des Grundstücks gegen den Ersteher betreiben. Die Sicherungshypothek gibt ihnen das Recht dazu.

Es würde sich dann also an die Teilungsversteigerung nahtlos eine Zwangsversteigerung anschließen, die man deshalb auch Wiederversteigerung nennt. Das Verfahren dieser Wiederversteigerung wird natürlich genau wie zuvor schon das Verfahren der Teilungsversteigerung etwa ein Jahr oder auch 1,5 Jahre in Anspruch nehmen. Und in all dieser Zeit ist und bleibt der Ersteher aber Eigentümer, obwohl er sein Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt hat.

Ersteher hat Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt, nimmt aber Eigentümerrechte wahr

Sobald der Ersteher aber nun bereits Eigentümer des Grundstücks geworden ist, so kann er natürlich mit diesem Grundstück alles tun, was ihm gefällt. Das ist ja gerade das Wesen des Eigentums, dass man damit machen kann, was man will. Er kann also all das tun, was einem Eigentümer so an Möglichkeiten offen stehen: Er kann es beleihen, belasten, verpfänden, vermieten, verpachten, abreißen, er kann es verkaufen (hat aber immer noch sein Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt).

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt, was tun?

Dieses Schreckensszenario lässt sich aber verhindern, und zwar mit der Option 12. Mit der Option 12 lässt sich nämlich verhindern, dass der Ersteher seine Eigentümerrechte bereits wahrnehmen kann, solange er sein Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt hat. Sie werden dann also Ihr Grundstück aus der Zwangsversteigerung in dem Zustand zurück erhalten, in dem Sie es hergegeben haben, ohne dass z.B. in der Zwischenzeit irgendwelche Miet- oder Pachtverträge abgeschlossen wurden, die Sie nicht mehr kündigen könnten.

Die Option 12 können Sie also als eine Versicherung ansehen, eine Versicherung gegen den Fall, dass der Ersteher das Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt. Ich rate dringend dazu, diese Möglichkeit der Versicherung wahrzunehmen; denn anderenfalls könnten Sie doch sehr „in Teufels Küche“ geraten.

Allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

4 Gedanken zu „Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt“

  1. Danke für die info.
    Da Sie sich wohl mit dem komplizierten Thema Grundschuld auskennen, würde ich mich freuen, wenn Sie mir noch einige Fragen beantworten und Tipps geben könnten.
    – Man muss die GS bei der TV anmelden? Ich dachte, der Rechtspfleger nimmt sie automatisch in die bestehende Rechte auf?
    – Die GS ist nicht mehr valutiert. Deshalb hatte die Bank „irrtümlich“ einem Miterben den Brief gegeben und nachträglich behauptet, die anderen Miterben hätten ihre Zustimmung gegeben. Was raten Sie? Die Bank, das TVGericht und/oder das Grundbuchamt anschreiben? Mit welchem Inhalt?
    – Habe ich richtig verstanden, dass wenn der Miterbe mit Brief die Immobilie ersteht, die GS nicht ans Gericht geht sondern an ihn selbst? Gehen dann die anderen Miterben leer aus? Wie kann man dies verhindern?
    Gruss
    Sybille und Stefan Volter

    1. Danke für die info.
      Da Sie sich wohl mit dem komplizierten Thema Grundschuld auskennen, würde ich mich freuen, wenn Sie mir noch einige Fragen beantworten und Tipps geben könnten.
      – Man muss die GS bei der TV anmelden? Ich dachte, der Rechtspfleger nimmt sie automatisch in die bestehende Rechte auf?
      Die Grundschuld muss man nur dann anmelden, wenn sie erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks (= Eintragung des Versteigerungsvermerks in das Grundbuch) eingetragen wurde. Ältere Grundschulden werden automatisch berücksichtigt.

      – Die GS ist nicht mehr valutiert. Deshalb hatte die Bank „irrtümlich“ einem Miterben den Brief gegeben und nachträglich behauptet, die anderen Miterben hätten ihre Zustimmung gegeben. Was raten Sie? Die Bank, das TVGericht und/oder das Grundbuchamt anschreiben? Mit welchem Inhalt?
      Gar nichts tun. Ein Problem ergibt sich erst dann und nur dann, wenn dieser Miterbe den Brief bei Bedarf nicht herausgeben möchte.

      – Habe ich richtig verstanden, dass wenn der Miterbe mit Brief die Immobilie ersteht, die GS nicht ans Gericht geht sondern an ihn selbst?
      Nein. Das Rückgewährsrecht an der Grundschuld steht nach wie vor der Erbengemeinschaft zu, unabhängig davon, wo sich der Brief befindet.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  2. Hallo Herr Dr. Dreyer,

    vielen Dank für den interessanten Artikel.

    „Dieses Schreckensszenario lässt sich aber verhindern, und zwar mit der Option 12.“

    Was meinen Sie hier mit Option 12?
    LG

    1. Hallo Herr Muja,

      das ist ein Bestandteil meines Beratungsangebots. Sie finden das auf meiner website „www.teilungsversteigerung.net“.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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