Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung
Eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung ist unter gewissen Umständen möglich. Das Gericht weist regelmäßig im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung auf diese Möglichkeit hin, wenn es den Anordnungsbeschluss verschickt. Der Antrag auf einstweilige Einstellung muss allerdings binnen zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses gestellt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Es ist eine sogenannte „Notfrist“.
Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung bedeutet Pause
Man darf allerdings nicht verkennen, dass die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nur eine vorübergehende „Pause“ bedeutet. Die Begriffe werden oftmals verwechselt:
„Einstellung“ bedeutet Pause
„Aufhebung“ bedeutet Ende des Verfahrens.
Ganz häufig wollen Ratsuchende, denen der Anordnungsbeschluss ins Haus geflattert ist, als erstes die Möglichkeit des Antrags auf einstweilige Einstellung nutzen. Dabei haben sie jedoch in der Regel eine falsche Vorstellung davon, was das bedeutet. Sie wollen die Teilungsversteigerung eigentlich gar nicht. Sie möchten das Verfahren am liebsten ganz verhindern. Das geht aber nicht. Eine Teilungsversteigerung findet auch gegen den Willen eines Beteiligten statt. Die kann man nicht verhindern. Das ist eine Zwangsversteigerung.
Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung meistens nicht sinnvoll
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung ist in der Regel nicht sinnvoll. Man kann damit nichts weiter erreichen, als dass das Verfahren für sechs Monate pausiert (einmalige Wiederholungsmöglichkeit). Nur bei einer Begründung des Antrags mit einer Gefährdung des Kindeswohls ist auch eine längere Einstellung möglich – bis zu 5 Jahren maximal. Es muss sich aber um ein gemeinsames Kind der Beteiligten handeln. Und auch hier sind die Maßstäbe sehr streng gesetzt. Ein Kind muss durchaus einen Ortswechsel, Schulwechsel, Verlust der Spielkameraden, Umzug in eine Mietwohnung und Verlust eines eigenen Zimmers hinnehmen.
Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung ist kein Widerspruch
Viele Ratsuchende berichten mir, sie hätten einen „Widerspruch“ gegen die Teilungsversteigerung eingelegt. Das ist aber falsch. Es gibt gar keinen Widerspruch gegen eine Teilungsversteigerung. Ein Widerspruch ist gar nicht möglich. Was sie wirklich meinen, ist, dass sie einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gestellt haben.
Wenn sie aber von „Widerspruch“ sprechen, dann ist da gedanklich schon etwas falsch gelaufen. Dann begründen sie den Antrag natürlich auch völlig falsch. Als Gründe für einen Antrag auf einstweilige Einstellung darf man natürlich nicht vortragen, dass man mit der Teilungsversteigerung nicht einverstanden wäre. Solche Gründe kann das Gericht nicht berücksichtigen. Man muss vielmehr vortragen, warum die Teilungsversteigerung nicht jetzt stattfinden sollte, sondern erst sechs Monate später. Warum man also um einen Aufschub bittet.
Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nur bei vorübergehenden Gründen
Dabei kann es sich naturgemäß nur um solche Gründe handeln, die zwar jetzt bestehen, die aber innerhalb von sechs Monaten behebbar sind, dann also nicht mehr bestehen werden. Es muss also mit einer Veränderung wesentlicher Umstände innerhalb der sechs Monate gerechnet werden können. Das ist aber nur recht selten der Fall. Und entsprechend wird einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung auch nur recht selten entsprochen. Diese Anträge werden in 99% aller Fälle abgewiesen. Man sollte sich also gut überlegen, ob oder warum man einen solchen Antrag überhaupt stellen möchte. Diese Anträge sind für alle Beteiligten und für das Gericht (und auch für mich) lästig. Sie machen nämlich viel Schreibarbeit, haben aber in der Regel keinen Erfolg.
Ein ganz krasses Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie wären sehr schwer krank, unheilbar krank. Das ist kein Grund für eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung. Denn wenn Sie unheilbar krank sind, dann sind Sie ja in sechs Monaten immer noch krank. Es ändert sich also durch den Aufschub nichts. Dann macht es doch keinen Sinn, einen Aufschub vorzunehmen. Es könnte aber ein Grund für eine Einstellung sein, wenn Sie wegen eines Unfalls im Krankenhaus sind, aber in sechs Monaten wieder hergestellt sein werden.
Weitergehende Informationen zu Teilungsversteigerung finden Sie unter
www.teilungsversteigerung.net.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Es stellt sich natürlich die Frage, wie man Teilungsversteigerungen als Antragsgegner tatsächlich beenden kann. Dazu hätte ich folgende Antwort: Man muss erfolgreich einen materiellrechtlichen Einwand in Form einer Drittwiderspruchsklage vorbringen. Warum man als Antragsgegner gleichzeitig Dritter ist, gehört zu den Geheimnissen der Teilungsversteigerung. Die Drittwiderspruchsklage ist aber nicht beim Vollstreckungsgericht, sondern beim Familiengericht oder Landgericht geltend zu machen. In beiden Fällen benötigt man einen Rechtsanwalt. Wie sich all das mit dem grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in Einklang bringen lässt, erschließt sich mir nicht.
Sehr geehrter Herr Wittmann,
das ist im Prinzip richtig. Die Betonung liegt aber auf „erfolgreich“, was kaum gelingen dürfte. Es gibt nämlich kaum materiellrechtliche Einwände gegen eine Teilungsversteigerung. Und warum wollen Sie die Teilungsversteigerung denn verhindern? Dann bleiben Sie doch in der ungeliebten Gemeinschaft verhaftet.
Gegen den Anwaltszwang ließe sich einiges vorbringen. Den werden aber vermutlich weder Sie noch ich zu Fall bringen können.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Sehr geehrter Herr Dreyer,
wir sind uns einig, dass die Trauben eines erfolgreichen Drittwiderspruchsantrags sehr hoch hängen.
Ich habe den Fall eines bekannten (mittlerweile geschiedenen) Ehepaars vor Augen, bei dem der Mann ausgezogen ist und jetzt die Teilungsversteigerung gegen die Frau betreibt. Das Haus war ursprünglich für die Familie gedacht. Die Frau hat dem Mann angeboten, ihn auf Basis seiner Bewertung beim Scheidungstermin auszuzahlen. Das hat der Mann abgelehnt und ein höheres Gegenangebot unterbreitet. Auf Basis dieses Gegenangebots wäre ein gemeinsamer Sohn bereit gewesen, den Anteil seines Vaters zukaufen. Daraufhin hat der Mann ein Privatgutachten in Auftrag gegeben und die Teilungsversteigerung eingereicht. Ein Angebot an die Frau oder an den Sohn auf Basis des Privatgutachtens erfolgte nicht. Die Frau kann nicht mitsteigern, da sie bei der Teilungsversteigerung wie ein Dritter behandelt wird und damit das volle Gebot zahlen muss. Das Recht auf Teilungsversteigerung ist hier also das Recht auf Vertreibung aus dem Familienheim. Insgesamt gesehen komme ich schon ins Grübeln, ob das alles so gut und richtig ist. Literatur zum Thema „Vertreibung durch Teilungsversteigerung“ habe ich erstaunlicherweise nicht gefunden.
Aus Sicht der Frau ist die Gemeinschaft sogar praktisch, da der Mann als Miteigentümer auch die Hälfte der Kreditraten und die Hälfte der Grundsteuer zahlen muss. Dies erklärt, warum es Sinn macht, das Verfahren in die Länge zu ziehen.
Last but not least gratuliere ich Ihnen zu dieser sehr lesenswerten Website.
Schöne Grüße
Günter Wittmann
Sehr geehrter Herr Wittmann,
wir sind uns einig, dass die Trauben eines erfolgreichen Drittwiderspruchsantrags sehr hoch hängen.
Ich habe den Fall eines bekannten (mittlerweile geschiedenen) Ehepaars vor Augen, bei dem der Mann ausgezogen ist und jetzt die Teilungsversteigerung gegen die Frau betreibt. Das Haus war ursprünglich für die Familie gedacht. Die Frau hat dem Mann angeboten, ihn auf Basis seiner Bewertung beim Scheidungstermin auszuzahlen. Das hat der Mann abgelehnt und ein höheres Gegenangebot unterbreitet. Auf Basis dieses Gegenangebots wäre ein gemeinsamer Sohn bereit gewesen, den Anteil seines Vaters zukaufen. Daraufhin hat der Mann ein Privatgutachten in Auftrag gegeben und die Teilungsversteigerung eingereicht. Ein Angebot an die Frau oder an den Sohn auf Basis des Privatgutachtens erfolgte nicht. Die Frau kann nicht mitsteigern, da sie bei der Teilungsversteigerung wie ein Dritter behandelt wird und damit das volle Gebot zahlen muss.
Das lässt sich allerdings dahingehend ändern, dass nur der Anteil der Gegenseite bezahlt werden muss, bitte sehen Sie dazu meine Option 5.
Das Recht auf Teilungsversteigerung ist hier also das Recht auf Vertreibung aus dem Familienheim.
Die Alternative bestünde darin, dass der ausgezogene Partner sein Vermögen dem andern auf Lebenszeit zwangsweise zur Nutzung überlassen müsste. Das ist sicherlich auch nicht gerecht.
Insgesamt gesehen komme ich schon ins Grübeln, ob das alles so gut und richtig ist. Literatur zum Thema „Vertreibung durch Teilungsversteigerung“ habe ich erstaunlicherweise nicht gefunden.
Aus Sicht der Frau ist die Gemeinschaft sogar praktisch, da der Mann als Miteigentümer auch die Hälfte der Kreditraten und die Hälfte der Grundsteuer zahlen muss. Dies erklärt, warum es Sinn macht, das Verfahren in die Länge zu ziehen.
Last but not least gratuliere ich Ihnen zu dieser sehr lesenswerten Website.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
SELTEN JEMANDEN ERLEBT, DER – KLAR, UNMISSVERSTÄNDLICH, LOGISCH UND ÜBERZEUGEND – SACHVERHALTE SO GUT ERKLÄRT, BRAVO! EIN VORBILD FÜR ALLE JURISTEN, DIE RATSUCHENDE IMMER NOCH GERN ALS DUMMKÖPFE BEHANDELN, NUR WEIL SIE EINEN ANDEREN BERUF ERLERNT HABEN ALS „EUER GNADEN“.