Die Drohung mit der Teilungsversteigerung

Die Drohung mit der Teilungsversteigerung

Oftmals erreichen mich Anrufe, und es wird berichtet, die Gegenseite habe eine Drohung mit der Teilungsversteigerung ausgesprochen. Diese Drohung gelte für den Fall, dass man den gegnerischen Vorstellungen hinsichtlich einer Einigung nicht entspreche. Natürlich macht diese Drohung mit der Teilungsversteigerung Angst. Ist diese Angst berechtigt? Muss man diese Drohung mit der Teilungsversteigerung ernst nehmen?

Drohung mit der Teilungsversteigerung ernst nehmen?

Natürlich kann es sein, dass die Gegenseite die Drohung mit der Teilungsversteigerung wahr macht. Vielleicht beantragt die Gegenseite tatsächlich die Teilungsversteigerung. Das Recht dazu hat sie ja. Aber ist eine Teilungsversteigerung überhaupt als Drohkulisse geeignet? Drohen kann man ja nur mit einem empfindlichen Übel. So etwa: „Wenn Du nicht spurst, und nicht das tust, was ich will, dann hole ich den ganz großen Knüppel aus dem Sack. Dann beantrage ich die Teilungsversteigerung!“ Das hört sich natürlich zunächst mal furchterregend an. Aber ist denn die Teilungsversteigerung überhaupt ein empfindliches Übel? Ich meine nein.

Denn genau genommen passiert bei der Teilungsversteigerung ja nicht etwas wirklich Böses. Gut, das Haus wird versteigert. Vielleicht ersteigert es auch jemand anderes. Dann hat man es nicht mehr. Aber es wird doch dabei ein großer Erlös erzielt. Dann hat man statt des Hauses eben einen großen Batzen Geld. Und kauft sich davon ein anderes Haus. Oder eine Wohnung. Aber man verliert dadurch ja nicht sein Vermögen.

Die Drohung mit der Teilungsversteigerung ist keine Drohung

Eigentlich halte ich es sogar für sehr gut, dass es die Möglichkeit der Teilungsversteigerung gibt. Die Drohung mit der Teilungsversteigerung sollte man gar nicht als Drohung verstehen. Man sollte die Teilungsversteigerung vielmehr als Chance begreifen. Denn irgendeine vernünftige Lösung muss ja her. Die zwei verstehen sich ja nicht (mehr). Dann ist es natürlich auch nicht sinnvoll, das Haus weiterhin im gemeinsamen Eigentum zu halten. Das würde nur zu weiteren ständigen Streitigkeiten führen. Und wer soll das Haus nun bekommen? Wie soll das anders geregelt werden als über die Teilungsversteigerung?

 Es gibt viele Länder, die kennen keine Teilungsversteigerung. Wenn dort zwei gemeinsam Eigentümer eines Hauses sind, und sich nicht mehr verstehen, dann muss ein Richter das regeln. Er muss entscheiden, ob das Haus verkauft werden soll, oder ob es einer von beiden behalten darf. Er muss entscheiden, wer es behalten darf. Und er muss entscheiden, was dafür als Ausgleich zu zahlen ist. Dazu muss der Wert geschätzt werden. Finden Sie das besser? Ich nicht. Dabei ist doch der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Da halte ich die bei uns bestehende Regelung mit der Teilungsversteigerung für besser. Das ist sozusagen die „marktwirtschaftliche Lösung“. Es entscheidet nicht ein Richter, der ja auch nur ein Mensch ist und Fehlentscheidungen treffen kann. Stattdessen entscheidet der Markt. Und es wird der Verkehrswert erzielt. Denn der Verkehrswert ist ja letztlich nicht das, was ein Sachverständiger schätzt, sondern das, was jemand bereit ist, dafür zu zahlen. Im Ergebnis halte ich es für eine sehr weise Entscheidung unseres Gesetzgebers, dass er das Instrument der Teilungsversteigerung geschaffen hat. Ich sage also: „Die Drohung mit der Teilungsversteigerung ist gar keine Drohung! Keine Angst vor der Teilungsversteigerung!“

 Die Angst vor der Drohung mit der Teilungsversteigerung

 Natürlich haben Sie trotzdem Angst. Das ist auch verständlich. Die Angst vor der Drohung mit der Teilungsversteigerung ist aber keine Angst vor der Teilungsversteigerung. Es ist eine Angst vor der damit einhergehenden Ungewissheit. Wir Menschen sind Gewohnheitstiere. Wir möchten am liebsten, dass immer alles so bleibt, wie es ist. Das nimmt uns etwas die Angst vor der Ungewissheit, was die Zukunft bringen mag. Die Zukunft ist aber immer ungewiss. Das Leben bringt ständig Veränderungen mit sich. Sonst wäre es ja auch langweilig.

Bei der Teilungsversteigerung kann es passieren, dass Sie Ihr Haus verlieren. Dann werden Sie umziehen müssen. Ein Umzug ist lästig. Aber wenn Sie ihn erst mal hinter sich haben, werden Sie wahrscheinlich glücklicher sein als jetzt. Also sage ich noch mal: „Keine Angst vor der Drohung mit der Teilungsversteigerung!“

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

6 Gedanken zu „Die Drohung mit der Teilungsversteigerung“

  1. Sehr geehrter Herr Dreyer,

    Sie schreiben, dass eine Teilversteigerung gar kein Übel sei, sondern eine große Chance. Sie schreiben auch, dass der andere Miteigentümer ja das Recht dazu hätte.
    Hat er das wirklich in jedem Fall? Was ist mit dem Erlös, wenn noch Schulden auf dem Haus lasten? Und gibt es vielleicht auch Fälle, wo andere Personen mit betroffen sind?
    Ich frage deshalb, weil ich gerade selbst in einer sochen Situation bin.
    Meine Frau und ich kauften vor zehn Jahren für uns und unsere drei Kinder gemeinschaftlich unser Haus. Sie verdiente das Geld und ich kümmerte mich um die Kinder und das Haus. Vor zwei Jahren trennte sie sich zum ersten Mal; wir kamen wieder zwei Mal zusammen und jetzt trennte sie sich Ende 2018 zum dritten Mal. Nach jeder Trennung ging sie zu ihrem jetzigen Lebensgefährten.
    Jetzt will sie das Haus so schnell wie möglich verkaufen, wogegen ich mich sperre. Sie verdient netto 3.700,- und bezieht Kindergeld und Unterhaltsvorschuss von 1.446,- und lebt mit einem gut verdienenden Handwerker zusammen. Die Darlehensraten belaufen sich auf 553,-, die Schuldenlast liegt bei 120.000,-.
    Trennungsunterhalt zahlt sie natürlich nicht, die Ratenzahlung hat sie eingestellt und nimmt ein Zwangsversteigerungsverfahren in Kauf, wenn ich nicht dem freihändigen Verkauf zustimmen sollte.
    Was passiert mit unseren drei Kindern, wenn das Haus jetzt verkauft wird und meine Frau in ein paar Monaten feststellt, dass es mit ihrem jetzigen Lebensgefährten doch nicht so klappt? Soll nicht gerade auch für solche Fälle das BGH-Urteil vom 28.09.2016 die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens verhindern? Dort heißt es doch, dass die Regelungen über die Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit eine materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund entfalten. Es heißt dort, dass die Bestimmungen des § 1361b Schrankenbestimmungen für Eigentum an Wohnraum enthalten.
    Für mich als juristischen Laien hört sich das doch so an, als ob meine Frau nicht einfach so ihren und auch meinen Schuldendienst beenden kann, um die Zwangsversteigerung durchzusetzen. Denn da sind ja noch unsere Kinder involviert.
    Soweit meine Gedanken zu diesem Thema.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Erich Lipke

    1. Sehr geehrter Herr Lipke,

      ich verstehe sehr gut, dass Sie das in Ihrer momentanen Situation anders sehen.

      Aber: Ja, der andere Miteigentümer hat in jedem Fall das Recht, eine Teilungsversteigerung einzuleiten.

      Der Erlös wird zunächst dazu verwandt, die noch auf dem Haus lastenden Schulden zu tilgen. Damit sind Sie Ihre Schulden los, das ist doch erst mal ein Vorteil für Sie. Der übrige Erlös ist der Übererlös, der den Alteigentümern zusteht. Damit können Sie also erwarten, noch obendrein einen Batzen Geld zu bekommen. Das ist doch auch nicht zu verachten. Damit können Sie sich woanders etwas anderes anschaffen.

      Dass andere Personen mit betroffen sind, und darüber zunächst nicht so ganz glücklich sind, ist der Normalfall. Der schließt aber natürlich eine Teilungsversteigerung nicht aus. Das ist schließlich eine Zwangsversteigerung. Die findet also auch gegen den Willen weiterer Eigentümer statt.

      Was sollte denn Ihrer Meinung nach anderes geschehen? Sie möchten weiterhin in dem Haus wohnen bleiben und Ihre Frau soll das bezahlen? Das kann doch wohl nicht ernsthaft Ihre Vorstellung sein. Es ist doch klar, dass Ihre Frau das in dem Haus steckende Kapital herausziehen will und darf, um sich ein neues Leben aufzubauen. Sie können doch von Ihrer Frau nicht erwarten, dass sie Ihnen ihr Vermögen zur kostenlosen Nutzung auf Dauer überlässt.

      Sie sollten bitte auch nicht die familienrechtlichen Probleme mit der Teilungsversteigerung vermengen. Natürlich liegt das bei Ihnen gedanklich alles obenauf und ist sozusagen für Sie ein Topf. Ist aber rechtlich voneinander unabhängig. Wenn Ihre Frau keinen Unterhalt zahlt, dann ist das natürlich nicht in Ordnung. Aber dann müssen Sie eben einen Unterhaltsprozess führen und das nicht einfach so hinnehmen.

      Wenn Ihre Frau die Zahlung der Darlehensraten einstellt, dann ist das pure Dummheit von ihr. Aber dann müssen Sie die Raten eben zahlen. Dazu sind Sie ja gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Bank kann nichts dafür, dass Sie und Ihre Frau sich nicht mehr verstehen. Dann müssen Sie anschließend die Hälfte der gezahlten Raten bei ihr einklagen – notfalls jeden Monat eine Klage, bis sie zur Vernunft kommt.

      Wenn die Versteigerung zu einer ernsthaften Gefährdung des Wohls der Kinder führen würde, dann pausiert das Verfahren solange, bis das nicht mehr der Fall ist. Aber Kinder können auch in einer Mietwohnung leben. Das tun die meisten Kinder sowieso. Das wäre also noch keine Gefährdung des Kindeswohls,

      Und wenn Ihre Frau ein drittes Mal zu Ihnen zurückkehren wollte, wollen Sie sie dann ernsthaft wieder aufnehmen? Haben Sie denn gar keine Selbstachtung mehr? Es gibt doch auch noch andere Frauen, mit denen Sie viel glücklicher sein könnten.

      Falls es Ihnen gelingt, im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Wohnungszuweisung zu erlangen, dann könnten Sie gemäß § 1568a BGB den Abschluss eines Mietvertrages verlangen. Auch wenn das Haus dann versteigert wird, so könnten Sie als Mieter trotzdem darin wohnen bleiben.

      Könnten Sie mir zu dem zitierten BGH-Urteil vom 28.09.2016 das Aktenzeichen nennen? Der BGH hat nämlich an dem Tag Dutzende von Urteilen gefällt.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  2. Sehr geehrter Herr Dreyer,
    hallo liebe Mitleser,

    ich befinde mich ebenfalls in dem Verfahren einer Teilungsversteigerung (als Antragsgegner).
    Dieses Verfahren wird geprägt von ständigen Unterstellungen (falschen Beschuldigungen), falschen Angaben zu getätigten Aussagen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite.
    Beispiel: aus einer Zusage macht der ihnen eine Ablehnung und behauptet dann auch weiterhin das sie nie eine Zustimmung gegeben hätten.
    – der aktuelle „Clou“ des Anwaltes ist, das er nun „außergerichtliche Streitigkeiten“ zum inhaltlichen Bestand einer schon fast außergerichtliche Einigung (Kaufvertragsentwurf liegt schon vor) machen möchte.
    – quasi, vermögensrechtliche Ansprüche die ich an die Antragstellerseite stelle, sollen jetzt zum Inhalt der Eigentumsauflösung werden. … von strafrechtlichen Verfahren (auf die auch der Anwalt keinen Einfluß hätte) – welche zwischenzeitlich auch entstanden sind – die somit nicht eingestellt würden , `mal ganz von abgesehen.
    Frage(n):
    – dürfen Streitigkeiten der Parteien, welche nachweißlich nichts mit der Auflösung der Gemeinschaft zu tun haben, Bestandteil des Teilungsversteigerungsverfahrens werden ?
    – Hat das Gericht (die entsprechenden Rechtspfleger) dieses dann durch nicht Zulassung / Anerkennung zu unterbinden ?
    – was ist, wenn es durch diese Verweigerungshaltung der Antragstellerseite doch zu einem Versteigerungstermin kommt ? (Dieser wäre somit nun vermeidbar gewesen)
    – können dann nicht evtl. doch Schadensersatzansprüche an die verweigernde Antragstellerseite erhoben werden ?
    … im Grunde wird man (als Antragsgegner) durch ein solches Verfahren erpresst …

    1. Hallo Klaus,

      bei einem Teilungsversteigerungsverfahren bestehen ja häufig parallel dazu noch weitere Streitigkeiten. Die haben dann zwar mit dem Verfahren eigentlich gar nichts zu tun, trotzdem können sich die Parteien dann oftmals nicht bremsen, diese unerheblichen Dinge ins Spiel bringen zu wollen. Gerade dann, wenn die Teilungsversteigerung vor dem Hintergrund eines Scheidungsverfahrens abläuft, kochen natürlich auch die Emotionen hoch.

      Das Versteigerungsgericht wird diese im Rahmen des Verfahrens unmaßgeblichen Dinge natürlich gar nicht weiter beachten und nicht kommentieren.

      Natürlich werden oftmals auch unwahre Tatsachenbehauptungen in den Raum gestellt. Das Versteigerungsgericht kann den Wahrheitsgehalt nicht überprüfen, weil es ja keine Beweiserhebung macht. Wenn aber z.B. im Zuge eines Antrags auf einstweilige Einstellung des Verfahrens die eine Partei behauptet, eine Einigung stünde unmittelbar bevor, die andere Partei dies aber abstreitet, dann wird das Gericht natürlich davon ausgehen, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann; denn zu einer Einigung müssen ja immer beide Parteien bereit sein.

      Niemand kann dazu gezwungen werden, sich zu einigen. Und wenn eine Partei eine Einigung nicht will, dann ist eine Einigung eben nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenseite die Einigungsbereitschaft schon signalisiert hatte und einvernehmlich bereits der Entwurf eines notariellen Vertrages erstellt wurde. Denn solange die Tinte beim Notar noch nicht trocken ist, darf jeder es sich auch noch anders überlegen. Das ist zwar unschön und moralisch vielleicht verwerflich, aber rechtlich gesehen ist es so.

      Das Gericht wird natürlich nicht einen Vortrag einer Partei unterbinden. Es wird diesen Vortrag allenfalls als irrelevant behandeln.

      Wenn die Gegenseite sich also einer bereits in Auge gefassten Einigung verweigern sollte, dann ist das leider deren gutes Recht – auch wenn es Ihnen nicht gefällt und Sie sich natürlich darüber ärgern.

      Auch wenn es zu einer Versteigerung kommt, die – aus Ihrer Sicht – vermeidbar gewesen wäre, dann ist das so. Die Gegenseite hat das Recht, das Verfahren auch bis zum bitteren (?) Ende durchzuziehen, auch dann, wenn eine Einigung bereits in Aussicht stand und Sie diese favorisieren würden.

      Schadensersatzansprüche können Sie aufgrund der Versteigerung (und der nicht zustande gekommenen Einigung) ganz sicher nicht an die Gegenseite stellen. Dies aus dem einfachen Grunde nicht, weil Ihnen durch die Versteigerung gar kein Schaden entsteht.

      Sie dürfen das Teilungsversteigerungsverfahren nicht als Erpressung sehen. Das ist es nicht. Es ist ein rechtsstaatliches Verfahren. Und es ist sehr vernünftig, dass es diese Möglichkeit der Teilungsversteigerung gibt. Sie sollten das Verfahren als Chance begreifen. Als Chance, die unschöne Gemeinschaft mit der Gegenseite endlich hinter sich lassen zu können. Und schließlich können Sie ja in der Versteigerung auch selbst mitbieten.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  3. Ich kann mich den Ausführungen von Herrn Dr. Dreyer anschliessen. Ich bin froh, dass es die Möglichkeit der Teilungsversteigerung gibt, weil wie Herr Dr. Dreyer schreibt „irgendeine Lösung muss ja her“. Ich befinde mich gerade mitten in der Einleitung der Teilungsversteigerung, ein Spaß ist es natürlich nicht und man braucht großes Durchhaltevermögen. Aber Herr Dr. Dreyer begleitet einen hier sehr sehr zuverlässig und kompetent !

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