Die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung
Bei Teilungsversteigerungsverfahren kann es bekanntlich zu bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung kommen. Das ist ja durchaus lÀstig. Doch warum ist das eigentlich so? Und unter welchen Voraussetzungen kommt es dazu? Und welche Auswirkungen hat es?
Keine bestehen bleibenden Grundschulden bei freihÀndigem Verkauf
Bei einem freihĂ€ndigen Verkauf gibt es ja keine bestehen bleibenden Grundschulden. Das regelt der Notar anders. Er fragt die GlĂ€ubigerbanken nach den zur Ablösung nötigen BetrĂ€gen. Dann zahlt er aus dem Verkaufserlös an die GlĂ€ubigerbanken die AblösebetrĂ€ge. Alsdann holt er bei den Banken die Löschungsbewilligung ein. Und schlieĂlich beantragt er beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden. So bekommt der KĂ€ufer ein lastenfreies Grundbuch. Und der VerkĂ€ufer bekommt gleich nur den verbleibenden Erlösanteil, ist aber auch gleich seine Schulden los. Das ist ja ein recht umfassender Service des Notars. DafĂŒr lĂ€sst sich der Notar aber auch ganz gut bezahlen.
Warum also die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung?
Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren ist das anders. Da gibt es die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung. Man hĂ€tte es natĂŒrlich genauso regeln können wie bei einem freihĂ€ndigen Verkauf. Dann hĂ€tte allerdings der Rechtspfleger den gleichen Service erbringen mĂŒssen wie ein Notar. Diese Arbeitsbelastung hat der Gesetzgeber ihm nicht aufbĂŒrden wollen.
Auswirkungen der bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung
Also mĂŒssen die Beteiligten des Verfahrens sich selbst darum kĂŒmmern. Und zwar auĂerhalb des Versteigerungsverfahrens. Der Ersteher wird also die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung selbst ablösen mĂŒssen. Und zwar in voller Höhe, also mit dem Grundschuldnominalbetrag. Denn die Darlehensvaluta geht den Ersteher ja nichts an. Die Banken werden die ĂŒberzahlten BetrĂ€ge dann an die AlteigentĂŒmer auskehren mĂŒssen. Die AlteigentĂŒmer werden sich hinsichtlich der Aufteilung dieser ausgekehrten BetrĂ€ge einigen mĂŒssen â oder streiten. Der Aufwand bleibt also bei dem Ersteher, den AlteigentĂŒmern und den GlĂ€ubigerbanken hĂ€ngen. Denn die mĂŒssen das untereinander regeln.
NatĂŒrlich muss der Ersteher die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung gleich von vornherein einkalkulieren. Er muss also als Bargebot entsprechend weniger bieten. (Das Bargebot ist das, was man an das Gericht bezahlt). Denn er wird ja die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung auch noch bezahlen mĂŒssen, um sie abzulösen.
Weiterer Grund fĂŒr die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung
Es gibt noch einen anderen Grund, warum es die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung gibt. Die Teilungsversteigerung wird bekanntlich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz abgehandelt. Der Gesetzgeber war faul. Er hat sich die MĂŒhe sparen wollen, fĂŒr die Teilungsversteigerung ein eigenes Gesetz schreiben zu mĂŒssen. Denn er hat erkannt, dass sich das Zwangsversteigerungsgesetz trefflich anwenden lĂ€sst. Dazu muss man nur den Antragsteller als GlĂ€ubiger und den Antragsgegner als Schuldner betrachten, dann passt fast alles.
Bei der Zwangsversteigerung könnte ja die Versteigerung z.B. von dem GlĂ€ubiger aus dem zweiten Rang betrieben werden. Dann sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers der GlĂ€ubiger im ersten Rang davon völlig unbehelligt bleiben. Er soll sich keine Sorgen zu machen brauchen. Denn fĂŒr ihn soll sich schlicht nichts Ă€ndern. Deshalb muss seine Grundschuld einfach bestehen bleiben. Und genauso ist es bei der Teilungsversteigerung. Vorrangige Rechte bleiben bestehen. Da der Antragsteller die Teilungsversteigerung aus dem EigentĂŒmerrecht auf Aufhebung der Gemeinschaft heraus betreibt, so bleiben alle vorrangigen Rechte bestehen. Das Recht des EigentĂŒmers hat ja den letzten Rang â nach allen Rechten, welche dieses EigentĂŒmerrecht belasten. Deshalb mĂŒssen also alle vorrangigen Grundschulden bestehen bleiben. Und deshalb gibt es die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung.
Voraussetzung fĂŒr die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung
Die Voraussetzung fĂŒr die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung besteht also darin, dass diese dem Recht des Antragstellers im Rang vorgehen. Das ist bei Grundschulden, welche das gesamte GrundstĂŒck belasten, also immer der Fall. Auch ist es er Fall bei solchen Grundschulden, welche lediglich den Anteil des Antragstellers belasten. Lediglich bei solchen Grundschulden, welche nur den Anteil des Antragsgegners belasten, trifft das nicht zu. Es gibt als nicht nur die bestehen bleibenden Grundschulden in der Teilungsversteigerung, sondern auch solche Grundschulden, welche durch den Zuschlag erlöschen.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele GrĂŒĂe
Ihr Klaus Dreyer