Darlehen der Alteigentümer bei der Teilungsversteigerung
Bei der Teilungsversteigerung kommt es natürlich recht häufig vor, dass einer der Alteigentümer selbst das Grundstück ersteigert. Das führt dann fast immer zu gedanklichen Problemen. Denn die Beteiligten bedenken nicht, dass dieser Alteigentümer rechtlich als eine andere Person anzusehen ist. Er tritt ja in Personalunion einmal als Alteigentümer und einmal als Ersteher auf. Der Ersteher ist aber rechtlich eine andere Person als der Alteigentümer. Das darf man nicht durcheinander bringen. Wenn man damit gedankliche Schwierigkeiten hat, dann sollte man sich einfach vorstellen, ein Fremder hätte es ersteigert. Dann wird schlagartig alles klar. Das gilt insbesondere auch für das Darlehen der Alteigentümer bei der Teilungsversteigerung.
Darlehen der Alteigentümer bei der Teilungsversteigerung – wie man es falsch machen kann
Ein einfaches Beispiel: M und F waren Alteigentümer. M hat in der Teilungsversteigerung das Haus ersteigert. Dabei hat er eine Grundschuld von 100.000 € übernommen. Die Grundschuld valutierte noch mit 80.000 €. Also war die restliche Darlehensschuld noch 80.000 €. M hat mit einer anderen – neuen – Bank finanziert. Er hat die Grundschuld durch Zahlung von 100.000 € abgelöst. Die alte Bank hat die Zahlung in Höhe von 80.000 € als Sondertilgung auf das Darlehen verbucht. Und die alte Bank hat die überschießenden 20.000 € an die Alteigentümer M und F ausgekehrt. So weit, so gut. Damit ist das Darlehen der Alteigentümer bei der Teilungsversteigerung also getilgt.
Damit sind die Alteigentümer M und F jetzt also schuldenfrei. Der Ersteher M ist es natürlich nicht; denn er hat jetzt ja Schulden bei der neuen Bank. Nun kommt M auf die Idee, dass er ja die Schulden von F mit abgelöst habe. F sei ja gesamtschuldnerisch haftbar für das Darlehen der Alteigentümer bei der Teilungsversteigerung von 80.000 € gewesen. Also hätte er jetzt einen Anspruch gegen F auf Zahlung von 40.000 €.
Darlehen der Alteigentümer bei der Teilungsversteigerung – wie auch Anwälte es falsch machen
Der Anwalt von M schreibt also an den Anwalt von F und macht den Anspruch auf Zahlung von 40.000 € geltend. Der Anwalt von F erklärt seiner Mandantin F sogar, das wäre so richtig. Sie hätte also die 40.000 € zu zahlen.
Ja Leute, spinnt Ihr denn eigentlich allesamt? M und der Anwalt von M und der Anwalt von F sind offenbar der geistigen Verwirrung anheimgefallen. M hat doch die Grundschuld als Ersteher als Teil seines Gebots an Zahlungs statt übernommen. Dann hat M natürlich sein Gebot zu bezahlen. Also hat M natürlich – als Ersteher – die Grundschuld zu bezahlen. Das Gebot zahlt natürlich der Ersteher, und nicht einer der Alteigentümer. Bei einem Kauf zahlt ja auch der Käufer der Kaufpreis und nicht der Verkäufer. Die Alteigentümer haben doch im Gegenzug gegen die Zahlung des Gebots ihr Haus hergegeben. Dafür dürfen sie natürlich auch erwarten, dass aus der Zahlung auf das Gebot dann auch ihre Darlehensschulden beglichen werden. Das Darlehen der Alteigentümer bei der Teilungsversteigerung ist also aus dem Gebot zurückzuführen.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter http://teilungsversteigerung.net/
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Guten Tag Herr Dreyer,
eine Undeutlichkeit in meiner Formulierung muss ich ändern: M und F teilten nicht das Haus nicht unter sich auf, sondern M wurde alleiniger Eigentümer im Grundbuch von Wohnung eins (unten) und F alleinige Eigentümerin im Grundbuch von Wohnung zwei (oben).
Beste Grüße
Frank Nickels
Hallo Herr Nickels,
eine Undeutlichkeit in meiner Formulierung muss ich ändern: M und F teilten nicht das Haus nicht unter sich auf, sondern M wurde alleiniger Eigentümer im Grundbuch von Wohnung eins (unten) und F alleinige Eigentümerin im Grundbuch von Wohnung zwei (oben).
Es handelt sich also um zwei Eigentumswohnungen, von denen F die eine und M die andere ersteigert hat. Es bestand also keine Bietergemeinschaft, sondern es gab zwei unabhängige Bieter.
bei einer durch unsere Erbengemeinschaft veranlassten Teilungsversteigerung hat eine Bietergemeinschaft (bestehend aus den beiden Personen M und F) im August 2020 für ein Haus, bestehend aus zwei Wohnungen mit jeweils eigenen Grundbüchern, das höchste Bargebot bei Übernahme zweier bestehend bleibender Grundschulden (umgerechnet rund 110.000 € und 75.000 €) den Zuschlag erhalten.
Die den beiden übernommenen Grundschulden zugrundeliegenden früheren Bankkredite waren lange vor der Versteigerung zurückgezahlt.
Im September 2020 wurden beide von der Erbengemeinschaft zur Zahlung der Grundschulden und Zinsen ab Zuschlagsdatum aufgefordert.
Im Dezember 2020 wurden M und F im Anschluss an den Verteilungstermin als gemeinsame Eigentümer in die beiden Grundbücher eingetragen (zu je 50 %).
Im Februar 2021 teilten M und F das Haus durch einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag unter sich auf.
M wurde dadurch alleiniger Eigentümer von Wohnung eins und zahlte die darauf lastende übernommene Grundschuld über rund 110.000 Euro im April 2021 nebst Jahreszinsen.
F wurde dadurch alleinige Eigentümerin von Wohnung zwei, auf der die übernommene Grundschuld von umgerechnet rund 75.000 € noch immer lastet und bis heute nicht bezahlt ist.
Die eine Grundschuld lastete also auf der einen Wohnung und die andere Grundschuld auf der anderen Wohnung. Die Grundschuld auf der Wohnung von M wurde inzwischen von diesem bezahlt. Also hat M seiner Verpflichtung genügt.
M und F haben sich nach Angaben von M zwischenzeitlich getrennt.
M interessiert sich weder für F noch für die mit F 2020 gemeinsam mit Zuschlagsbeschluss übernommene weitere Grundschuld von rund 75.000 €.
M hatte doch offenbar nur die eine Grundschuld übernommen, die er auch bezahlt hat.
Im Gegenteil hat er der Erbengemeinschaft schriftlich mitgeteilt, dass allein F für diese Grundschuld verantwortlich sei.
Das ist ja offenbar richtig.
Da die Grundschuld noch immer nicht bezahlt wurde, hat die Erbengemeinschaft nun die Zwangsversteigerung der Wohnung zwei (oben) beantragt.
Gemäß dem damaligen Verkehrswertgutachten (aus Sommer 2020) war die Wohnung eins (unten) 300.000 € wert und Wohnung zwei (oben) 45.000 €.
Aktuell soll der Marktwert für Wohnung zwei (oben) bei 60.000 € liegen, gemäß Einschätzungen unseres Sparkassen-Immobilienmaklers.
Es ist insofern leider zu erwarten, dass bei der Versteigerung nicht einmal der reine Wert der Grundschuld ohne Zinsen erreicht werden wird.
Das mag zwar zutreffen. Aber dann ist ja F immer noch persönlich haftbar für die Differenz, die bei der Versteigerung nicht erlöst wurde.
Hätte die Erbengemeinschaft in diesem Fall einfach nur „Pech“ gehabt oder kann sie sich die Differenz zwischen dem Grundschuldbetrag zzgl. Zinsen und dem erzielten Versteigerungserlös von F
Ja, von F.
oder von M (der in einem mittelständischen Leben gut verdient) oder von beiden gemeinsam als Gesamtschuldner holen?
M und F sind ja offenbar keine Gesamtschuldner, sondern F ist allein haftbar. M hat ja alles bezahlt, wozu er verpflichtet war.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Guten Tag Herr Dreyer,
bei einer durch unsere Erbengemeinschaft veranlassten Teilungsversteigerung hat eine Bietergemeinschaft (bestehend aus den beiden Personen M und F) im August 2020 für ein Haus, bestehend aus zwei Wohnungen mit jeweils eigenen Grundbüchern, das höchste Bargebot bei Übernahme zweier bestehend bleibender Grundschulden (umgerechnet rund 110.000 € und 75.000 €) den Zuschlag erhalten.
Die den beiden übernommenen Grundschulden zugrundeliegenden früheren Bankkredite waren lange vor der Versteigerung zurückgezahlt.
Im September 2020 wurden beide von der Erbengemeinschaft zur Zahlung der Grundschulden und Zinsen ab Zuschlagsdatum aufgefordert.
Im Dezember 2020 wurden M und F im Anschluss an den Verteilungstermin als gemeinsame Eigentümer in die beiden Grundbücher eingetragen (zu je 50 %).
Im Februar 2021 teilten M und F das Haus durch einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag unter sich auf.
M wurde dadurch alleiniger Eigentümer von Wohnung eins und zahlte die darauf lastende übernommene Grundschuld über rund 110.000 Euro im April 2021 nebst Jahreszinsen.
F wurde dadurch alleinige Eigentümerin von Wohnung zwei, auf der die übernommene Grundschuld von umgerechnet rund 75.000 € noch immer lastet und bis heute nicht bezahlt ist.
M und F haben sich nach Angaben von M zwischenzeitlich getrennt.
M interessiert sich weder für F noch für die mit F 2020 gemeinsam mit Zuschlagsbeschluss übernommene weitere Grundschuld von rund 75.000 €. Im Gegenteil hat er der Erbengemeinschaft schriftlich mitgeteilt, dass allein F für diese Grundschuld verantwortlich sei.
Da die Grundschuld noch immer nicht bezahlt wurde, hat die Erbengemeinschaft nun die Zwangsversteigerung der Wohnung zwei (oben) beantragt.
Gemäß dem damaligen Verkehrswertgutachten (aus Sommer 2020) war die Wohnung eins (unten) 300.000 € wert und Wohnung zwei (oben) 45.000 €.
Aktuell soll der Marktwert für Wohnung zwei (oben) bei 60.000 € liegen, gemäß Einschätzungen unseres Sparkassen-Immobilienmaklers.
Es ist insofern leider zu erwarten, dass bei der Versteigerung nicht einmal der reine Wert der Grundschuld ohne Zinsen erreicht werden wird.
Hätte die Erbengemeinschaft in diesem Fall einfach nur „Pech“ gehabt oder kann sie sich die Differenz zwischen dem Grundschuldbetrag zzgl. Zinsen und dem erzielten Versteigerungserlös von F. oder von M (der in einem mittelständischen Leben gut verdient) oder von beiden gemeinsam als Gesamtschuldner holen?
Beste Grüße,
Frank Nickels
Hallo Herr Nickels,
dies habe ich ja schon oben zu Ihrem zweiten Kommentar beantwortet.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Hallo Herr Dreyer,
vielen Dank erstmal für die wirklich informative Seite!
Ich habe einen Vorgang, der für Sie vermutlich banal wirkt, für mich aber von wirklich großer Bedeutung ist.
Schade, dass ich erst jetzt auf Ihre Seite gelangt bin.
Folgender Vorgang:
Gemeinsames Haus, gemeinsame Schulden, gemeinsamer Grundbucheintrag
Das Haus wurde im Rahmen einer TV versteigert, ich konnte es in der Versteigerung ersteigern.
Die finanzierende Bank, die DSL Bank, hat den ursprünglichen Kredit weiterlaufen lassen.
Bei Gericht hat die DSL Bank nur die Grundschuld angemeldet, keine Grundschuldzinsen oder ausstehende Zinsen, diese wurden auch regulär bezahlt. Soweit, sogut. Ich bediene den Kredit weiter wie vor der Versteigerung. Nun habe ich gelernt, das das Verhalten so eigentlich von der Bank gar nicht korrekt ist. Das wusste ich vorher leider nicht, daher denke ich, es ist ein verschulden der Bank. Ich hätte nun meinen ehem. Lebensgefährten aus der Schuldhaft entlassen, das wäre für mich kein Problem gewesen. Das lehnte die Bank nun leider ab. Nun droht mir mein ehem. Lebensgefährte, mich auf die Grundschuld nebst Zinsen zu verklagen. Das ist mir ein Rätsel, wie das sein kann. Die Bank hat KEINE Forderung bezgl. der Grundschuld gestellt, ich habe die folglich auch nicht bezahlt. Warum sollte ich nun verklagt werden, diese horenden Grundschuldzinsen an meinen ehem. Lebensgefährten zu bezahlen? Auf welcher Rechstgrundlage? Denken Sie, eine solche Klage wäre aussichtsreich?
Ich danke Ihnen vielmals für eine kurze Stellungsnahme!!
Eileen Klaus
Hallo Frau Klaus,
Gemeinsames Haus, gemeinsame Schulden, gemeinsamer Grundbucheintrag
Das Haus wurde im Rahmen einer TV versteigert, ich konnte es in der Versteigerung ersteigern.
Die finanzierende Bank, die DSL Bank, hat den ursprünglichen Kredit weiterlaufen lassen.
Bei Gericht hat die DSL Bank nur die Grundschuld angemeldet, keine Grundschuldzinsen oder ausstehende Zinsen, diese wurden auch regulär bezahlt. Soweit, sogut. Ich bediene den Kredit weiter wie vor der Versteigerung. Nun habe ich gelernt, das das Verhalten so eigentlich von der Bank gar nicht korrekt ist.
Das ist es in der Tat nicht. Aber auch Banken kennen sich leider mit Teilungsversteigerungen nicht wirklich aus. Außerdem ist es der Bank natürlich egal. Solange die Darlehensraten weiter fließen, und die Sicherheit für die Bank weiter besteht, ist für die Bank die Welt ja in Ordnung.
Das wusste ich vorher leider nicht, daher denke ich, es ist ein verschulden der Bank.
Es ist leider in erster Linie Ihr Verschulden.
Ich hätte nun meinen ehem. Lebensgefährten aus der Schuldhaft entlassen, das wäre für mich kein Problem gewesen. Das lehnte die Bank nun leider ab.
Dazu ist die Bank auch nicht verpflichtet. Sie müssen in Ihrer Eigenschaft als Ersteherin die Grundschuld bezahlen, und nicht die Darlehensschuld. Aus der Zahlung der Grundschuld hätte die Bank dann als Sondertilgung das Darlehen zurückgeführt. Dann wäre das Darlehen erledigt gewesen und es bedürfte auch keiner Schuldhaftentlassung mehr. Sie hätten sich ja bei einer anderen Bank (oder auch derselben) ein neues Darlehen aufnehmen können. Aber Sie können nicht einfach das alte weiterführen. Das alte Darlehen ist doch gar nicht Ihres, sondern das von Ihnen und Ihrem Ex.
Ihr Verhalten resultiert daraus, dass Sie sich nicht gedanklich darüber klar geworden sind, welche Rechte und Pflichten jeweils mit Ihren verschiedenen Funktionen als Ersteherin bzw. als Alteigentümerin verbunden sind, sondern Ihre Funktion als Ersteherin nicht sauber gedanklich von Ihrer Funktion als Alteigentümerin getrennt haben.
Nun droht mir mein ehem. Lebensgefährte, mich auf die Grundschuld nebst Zinsen zu verklagen. Das ist mir ein Rätsel, wie das sein kann. Die Bank hat KEINE Forderung bezgl. der Grundschuld gestellt, ich habe die folglich auch nicht bezahlt.
Ihr „folglich“ ist überhaupt keine logische Folge. Nicht die Bank hatte einen Anspruch darauf, dass Sie die Grundschuld bezahlen, sondern zunächst mal Ihr Ex.
Warum sollte ich nun verklagt werden, diese horenden Grundschuldzinsen an meinen ehem. Lebensgefährten zu bezahlen?
Die bezahlen Sie nicht an den Ex, sondern an die Bank. Die Bank aber hat die nicht benötigten Sicherheiten dann wieder an die alten Sicherungsgeber (Sie und ihren Ex gemeinschaftlich) auszukehren.
Auf welcher Rechstgrundlage?
Da brauchen Sie nur mal Ihren Zuschlagsbeschluss anzuschauen. Oder auch das Protokoll des Versteigerungstermins. Das ist Ihnen im Versteigerungstermin vom Rechtspfleger nämlich auch alles haarklein erklärt worden. Sie haben nur nicht zugehört. Das sind nämlich schlicht die Versteigerungsbedingungen. Die haben Sie durch die Abgabe Ihres Gebots akzeptiert.
Denken Sie, eine solche Klage wäre aussichtsreich?
Oh ja, ganz bestimmt.
Ich hoffe, es ist noch nicht zu viel Zeit vergangen, so dass es nicht zu viel Zinsen sind.
Sie haben anscheinend noch gar nicht verstanden , dass Sie Ihr Gebot immer noch nicht (vollständig) bezahlt haben. Die Übernahme dieser Grundschuld war nämlich Teil Ihres Gebotes, und zwar an Zahlungs statt! Dann können Sie doch jetzt nicht so tun, als ob diese Grundschuld Sie gar nichts anginge. Sie sind doch dabei, Ihrem Ex einen Teil des ihm zustehenden Erlöses zu unterschlagen, ist Ihnen das nicht bewusst?
Sie können nicht einfach in einer Teilungsversteigerung Gebote abgeben, ohne zu wissen, was Sie da eigentlich tun. Sie haben sich auf ein Spiel eingelassen, dessen Spielregeln Sie (immer noch) nicht verstanden haben.
Das Kind ist jetzt leider ganz tief in den Brunnen gefallen. Wenn Sie mich rechtzeitig gefragt hätten, hätte ich Sie davor bewahrt. Es tut mir leid, Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können.
Ich danke
Ihnen vielmals für eine kurze Stellungsnahme!!
Eileen Klaus
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer