Leider kommt es immer wieder vor, dass Bietinteressenten bei der Teilungsversteigerung einen ganz gravierenden Fehler machen, der dazu führt, dass sie hinterher sehr viel mehr bezahlen müssen, als sie sich das eigentlich vorgestellt hatten. Davor möchte ich Sie gern bewahren. In diesem Zusammenhang muss ich Ihnen den Begriff Bargebot erläutern.
Bei einer Teilungsversteigerung gibt es nämlich einen ganz grundsätzlichen Unterschied zu einem freihändigen Verkauf oder Kauf. Bei einer Teilungsversteigerung ist nämlich kein Notar eingeschaltet, der alles für Sie regelt. Stellen Sie sich einmal vor, Sie wollten ein Haus kaufen zu einem Kaufpreis von 300.000,00 €. Im Grundbuch wäre noch eine Grundschuld von 100.000,00 € eingetragen.
Freihändiger Verkauf
Dann würden Sie bei einem freihändigen Kauf die 300.000,00 € vermutlich auf das Anderkonto des Notars zahlen. Der Notar würde die Bank fragen, wie hoch die Ablösesumme für die Grundschuld ist, würde diese Ablösesumme an die Bank bezahlen und den Rest an den Verkäufer auskehren. Die Bank würde nach Erhalt der Ablöse die Löschung der Grundschuld bewilligen. Der Notar würde die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt bewirken. Sie bekämen ein lastenfreies Grundbuch und alles wäre wunderbar geregelt.
Teilungsversteigerung
Bei einer Teilungsversteigerung würde sich derselbe Fall jedoch vom Ablauf her ganz anders darstellen. Sie sind wieder bereit, 300.000,00 € zu bezahlen. Jedoch würde hier die Grundschuld nicht gelöscht werden, sondern bestehen bleiben. Sie bekämen also kein lastenfreies Grundbuch, sondern müssten diese Grundschuld übernehmen, würden dadurch also Schuldner dieser Grundschuld. Sie werden sich also selbst darum kümmern müssen, dass diese Grundschuld gelöscht wird, und zwar hinterher, also außerhalb des Versteigerungsverfahrens. Dazu müssten Sie der Bank also dann 100.000,00 € geben, damit diese die Löschung der Grundschuld bewilligt. Diese 100.000,00 € sind übrigens der Nominalbetrag der Grundschuld. Das hat also nichts damit zu tun, inwieweit diese Grundschuld noch valutiert, wie hoch also der Darlehensrestbetrag ist, den die Bank noch zu beanspruchen hat. Es geht Sie als Ersteher ja auch gar nichts an, wieviel Schulden die Alteigentümer noch hatten.
Weiterführende Details zur Teilungsversteigerug finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Was ist das Bargebot?
Da Sie also hinterher noch weitere 100.000,00 € werden bezahlen müssen, dürfen Sie natürlich im Versteigerungstermin nun nicht etwa 300.000,00 € bieten, die Sie ja insgesamt bezahlen wollen, sondern müssen die 100.000,00 €, die ja auch noch auf Sie zukommen werden, von Ihrem Gebot in Abzug bringen. Sie bieten in diesem Fall im Termin also nur 200.000,00 €. Das ist ja auch logisch; denn Sie erwerben ja durch das Gebot ein Haus, welches noch mit 100.000,00 € belastet ist, das also entsprechend 100.000,00 € weniger wert ist.
Die 200.000,00 €, die Sie im Termin bieten, nennt man das Bargebot. Das ist natürlich ein irreführender Begriff; denn Sie zahlen diesen Betrag natürlich nicht in bar, also in Form von Geldscheinen. Mit dem Bargebot ist vielmehr das Geld gemeint, welches Sie an das Gericht bezahlen. Neben dem Bargebot übernehmen Sie ja noch die Grundschuld über 100.000,00 € an Zahlungs statt.
Vermeiden Sie Fehler beim Bargebot
Diesen Sachverhalt wird der Rechtspfleger im Termin am Anfang, also im Bekanntmachungsteil, auch erläutern. Es könnte aber sein, dass es ihm schwerfällt, das so zu erklären, dass Sie es auch auf Anhieb verstehen. Die Denkweise ist für Sie ja zunächst völlig ungewohnt. Der Rechtspfleger wird das alles aus seiner jahrelangen Erfahrung heraus aber für selbstverständlich halten. Er kann es sich gar nicht mehr vorstellen, dass jemand diese Regelung zum Bargebot nicht auf Anhieb verstehen könnte.
Das ist der Grund dafür, dass es an dieser Stelle leider immer wieder zu dem Fehler kommt, dass Bietinteressenten in dem obigen Beispiel dann im Termin 300.000,00 € als Bargebot bieten und sich dann hinterher sehr darüber wundern werden, dass Sie aber insgesamt 400.000,00 € werden bezahlen müssen.
Also machen Sie bitte diesen Fehler nicht. Ermitteln Sie bitte das richtige Bargebot unter Abzug der von Ihnen zu übernehmenden bestehen bleibenden Rechte: Bieten Sie also bitte immer nur das richtige Bargebot!
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer