Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist nicht besonders schwierig. Er kann formlos beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Einige Voraussetzungen bestehen allerdings. Diese sollen nachfolgend aufgezeigt werden:
Welches Amtsgericht ist zuständig für den Antrag auf Teilungsversteigerung?
Das zuständige Amtsgericht finden Sie in der Orts- und Gerichtsdatenbank (http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php). Sie müssen dort nur die Postleitzahl des Versteigerungsobjekts eingeben. Allerdings sollten Sie dann mal die Website des Amtsgerichts aufsuchen oder das Amtsgericht telefonisch kontaktieren. In manchen Fällen ist nämlich die Zuständigkeit für die Versteigerungen bei einem anderen Amtsgericht konzentriert.
Wer ist antragsberechtigt?
Anders als bei der Zwangsversteigerung benötigen Sie für den Antrag auf Teilungsversteigerung keinen vollstreckbaren Titel. Es genügt, wenn Sie im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz. Und zwar ist das § 749 BGB, wobei § 753 BGB bestimmt, dass bei Grundstücken die Versteigerung zu erfolgen hat. Sie sollten lediglich prüfen, ob nicht im Grundbuch ein Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen ist. Die Größe Ihres Eigentumsanteils ist nicht erheblich. Falls Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sind, ist es auch ausreichend, wenn noch der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie benötigen dann lediglich einen Erbschein oder ein notarielles Testament.
Falls als Eigentümer eine GbR im Grundbuch eingetragen ist, so muss die GbR zuvor gekündigt sein. Den Nachweis der Kündigung müssen Sie dann dem Gericht mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung vorlegen.
Inhalt des Antrags
Sie müssen mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung genau bezeichnen, welche(s) Grundstück(e) versteigert werden soll(en). Am besten machen Sie das durch Bezugnahme auf das Grundbuch. In einem Grundbuchblatt können ja durchaus mehrere Grundstücke gebucht sein. Es ist ja nicht zwingend, dass Sie alle Grundstücke versteigern wollen, welche dort gebucht sind.
Bei einer Erbengemeinschaft kann es sein, dass diese nur Eigentümerin eines Bruchteils an einem Grundstück ist. Dann müssen Sie angeben, ob nur dieser Bruchteil versteigert werden soll, oder das ganze Grundstück.
Außerdem müssen Sie die Namen und ladungsfähigen Anschriften sämtlicher Miteigentümer angeben (oder Miterben). Bei einer weitverzweigten Erbengemeinschaft, welche schon seit 100 Jahren besteht, kann es durchaus schwierig sein, alle Erben herauszufinden, wenn schon vor drei Generationen einige von ihnen nach Amerika ausgewandert sind. Es hilft aber nichts. Das Gericht braucht die ladungsfähigen Anschriften, um den Anordnungsbeschluss zuzustellen. Ansonsten fasst es diesen Beschluss gar nicht erst. Eventuell müssen Sie einen Erbenermittler einschalten.
Als Anlage sollten Sie einen aktuellen Grundbuchauszug beifügen. Manche Gerichte verzichten darauf aber auch, weil inzwischen fast alle Gerichte den elektronischen Zugriff auf das Grundbuch haben.
Für den Antrag auf Teilungsversteigerung können Sie sich an dem Vordruck des Amtsgerichts Karlsruhe orientieren:(http://www.amtsgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/1162743#q1)
Sie können aber auch den Antrag auf Teilungsversteigerung mündlich zu Protokoll des zuständigen Amtsgerichts erklären. Natürlich müssen Sie dabei aber dieselben Angaben machen wie bei einem schriftlichen Antrag.
Kosten des Antrags
Für den Antrag auf Teilungsversteigerung fallen Kosten in Höhe von 100,00 € an (Gebührenziffer 2210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Dies sind die reinen Kosten für den Antrag. Im Laufe des Verfahrens fallen dann natürlich noch weitere Kosten an.
Weitere Details zum Antrag auf Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer