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Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen - Teilungsversteigerung24

Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen

Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen

Sie haben Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert? Es hat Ihnen also auch vorher schon die Hälfte gehört? Und jetzt haben Sie die andere Hälfte aus der Teilungsversteigerung hinzu erworben? Stellen Sie sich jetzt bitte nicht vor, dass Sie nun nur die Hälfte Ihres Gebots bezahlen müssten. Das hört sich zwar logisch an; denn Sie haben ja tatsächlich nur ein halbes Haus hinzu erworben. Die eine Hälfte war ja auch vorher schon Ihr Eigentum. So ist es aber leider vom Gesetz nicht geregelt. Sie sollen auch als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen.

Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen – ungerecht?

 Das hört sich ungerecht an? Ja, das ist auch ungerecht. Wenn Sie als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen sollen, dann zahlen Sie ja quasi zunächst mal Ihre eigene Hälfte doppelt. Außerdem werden Sie als Alteigentümer damit gegenüber anderen Mitbietern benachteiligt. Denn Ihr Vermögen steckt ja bereits gebunden in dem Haus, während die Mitbieter es noch in Form von Geld frei verfügbar haben.

Aber das Gesetz sieht es leider nun mal so vor, dass Sie auch als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen müssen. Man kann das als einen Fehler des Gesetzes ansehen. Das ist es auch. Das liegt daran, dass unser Gesetzgeber faul war. Er hat nämlich für die Teilungsversteigerung kein eigenes Gesetz schaffen wollen. Vielmehr hat er sich gedacht, man könne ja das Zwangsversteigerungsgesetz auch auf die Teilungsversteigerung anwenden. Das ist noch nicht mal so verkehrt. Wenn man nämlich den Antragsteller als Gläubiger und den Antragsgegner als Schuldner betrachtet, dann passt nämlich – fast – alles.

Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen – Fehler des Gesetzes

Bei der Zwangsversteigerung kommt es ja aber nie vor, dass der Schuldner sein eigenes Haus ersteigert. Bei der Teilungsversteigerung kommt es aber sehr häufig vor. Deshalb hat das Gesetz diesen Fall nicht bedacht. Und deshalb sollen Sie auch als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen.

Das Gesetz sieht Sie im Versteigerungstermin als „Ersteher“ an. Erst im Verteilungstermin, wenn das Geld verteilt werden soll, welches Sie als Ersteher eingezahlt haben, schlüpfen Sie aus Sicht des Gesetzgebers wieder in Ihre Rolle als „Alteigentümer“. Ersteher und Alteigentümer sind aus Sicht des Gesetzgebers zwei verschiedene Personen. Rein rechtlich sind sie das ja auch. Denn sie üben ja zwei verschiedene Funktionen aus. Um das zu verstehen, müssen Sie sich also gedanklich in zwei Personen durchschneiden. Deshalb kommt es dazu, dass Sie auch als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen müssen.

Denken Sie jetzt bitte nicht, dass Sie im Verteilungstermin dann automatisch die Hälfte des Erlöses, und damit Ihre zu viel eingezahlte Hälfte des Gebots zurück erhalten würden. Dazu bedarf es nämlich der Einigung der Alteigentümer. Die Alteigentümer sind sich aber kaum jemals einig. Meistens schließt sich nämlich an das Versteigerungsverfahren noch ein Prozess um die Verteilung des Erlöses an. Der kann natürlich über mehrere Instanzen gehen und sich deshalb über Jahre hinziehen. Das bedeutet, sie müssen zwar als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen, bekommen aber Ihr eigenes zu viel eingezahltes Geld noch nicht einmal zeitnah zurück.

Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen – Abhilfe

 Es gibt aber einen Weg, wie man es vermeiden kann, als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen zu müssen. Es handelt sich dabei um die Option 5 aus unserem Beratungsangebot: http://hilfe.teilungsversteigerung.net/eigenanteil-am-gebot-nicht-zahlen/

Dazu sind besondere Maßnahmen rechtzeitig vor der Versteigerung zu ergreifen. Das ist völlig gesetzeskonform.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter http://teilungsversteigerung.net/.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

3 Gedanken zu „Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen“

  1. Hallo und noch ein gutes neues Jahr an das Forum-Team,

    folgendes Problem: Unsere geerbte Immobilie soll in einer TV versteigert werden. Wir haben nun erfahren, dass der Brief einer nicht mehr valutierten Grundschuld im Besitz eines der Miterben ist. Hat er damit Vorteile gegenüber den anderen Miterben vor bzw. nach der TV?

    Vielen Dank.
    Stefan und Sibylle Volter

    1. Hallo und noch ein gutes neues Jahr an Herrn und Frau Volter,

      folgendes Problem: Unsere geerbte Immobilie soll in einer TV versteigert werden. Wir haben nun erfahren, dass der Brief einer nicht mehr valutierten Grundschuld im Besitz eines der Miterben ist. Hat er damit Vorteile gegenüber den anderen Miterben vor bzw. nach der TV?
      Nein, er hat dadurch keine Vorteile. Die Bank wird die Grundschuld ja nicht an ihn abgetreten haben, was durch ein formloses privatschriftliches Schreiben und die Übergabe des Briefes möglich wäre.

      Trotzdem hätte die Bank den Brief natürlich nicht einem der Miterben aushändigen sollen, sondern ihn entweder behalten oder sonst an das Grundbuchamt schicken. Briefgrundschulden sind fast immer lästig, weil der Brief im Zweifel dann, wenn man ihn braucht, verloren gegangen ist, nicht auffindbar ist oder im Besitz eines anderen Miteigentümers ist – der ihn womöglich nicht herausgeben möchte. Nach der Versteigerung wird der Ersteher (wer immer das ist), die Grundschuld ja vermutlich durch Zahlung ablösen und dann löschen lassen wollen. Dazu muss er aber im Besitz des Briefes sein, sonst geht es nämlich nicht.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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