Teilungsversteigerung beantragen

Teilungsversteigerung beantragen

Eine Teilungsversteigerung beantragen – das ist nicht so schwer. Denn ich erkläre Ihnen hier, wie es geht. Aber sollten Sie überhaupt eine Teilungsversteigerung beantragen? Diese Entscheidung ist schon viel schwieriger.

Teilungsversteigerung beantragen – formlos

Einen Antrag auf Teilungsversteigerung können Sie formlos stellen. Dazu reicht ein einfacher Brief an das zuständige Gericht. Sie können sogar persönlich zum Gericht hingehen und dort mündlich die Teilungsversteigerung beantragen. Denn eine einfache Erklärung zu Protokoll des Gerichts reicht dazu aus.

Teilungsversteigerung beantragen- welches Gericht ist zuständig?

Wenn Sie nicht wissen, welches Gericht zuständig ist, dann schauen Sie mal ins Internet: http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php. Dazu gehen Sie am besten auch mal auf die Internetseite des Gerichts oder rufen mal beim Gericht an. Denn nicht jedes Gericht macht Teilungsversteigerungen. Vielmehr wird das manchmal zentralisiert bei einem benachbarten Gericht gemacht.

Teilungsversteigerung beantragen – Grundstück bezeichnen

Die Teilungsversteigerung beantragen – dazu müssen Sie natürlich das Grundstück klar bezeichnen, das versteigert werden soll. Also Grundbuchbezeichnung, Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur, Flurstück, Adresse. Aber häufig sind auf einem Grundbuchblatt mehrere Grundstücke gebucht. Dann können Sie die Versteigerung aller Grundstücke oder auch nur einzelner Grundstücke oder nur eines Grundstücks beantragen. Übrigens können die Grundstücke auch auf mehreren Grundbuchblättern gebucht sein.

Teilungsversteigerung beantragen – Miteigentümer angeben

Dazu müssen Sie natürlich die Namen und ladungsfähigen Anschriften sämtlicher Miteigentümer angeben. Wenn Sie die Namen und Anschriften nicht alle kennen sollten, z.B. bei einer weitverzweigten Erbengemeinschaft, dann müssen Sie diese erst mal ermitteln. Denn das macht nicht das Gericht für Sie. Aber das Gericht wird aber natürlich keinen Anordnungsbeschluss erlassen, wenn es nicht weiß, wohin es diesen zustellen soll.

Teilungsversteigerung beantragen – Grundbuchauszug anfügen

Dazu sollten Sie dem Gericht als Anlage einen aktuellen Grundbuchauszug übersenden (nicht älter als drei Monate). Den bekommen Sie beim zuständigen Grundbuchamt. Viele Gerichte verzichten aber mittlerweile darauf, weil sie sowieso inzwischen den elektronischen Zugriff auf das Grundbuch haben. Daher sind die meisten Gerichte mit einem unbeglaubigten Grundbuchauszug zufrieden. Ich habe es aber auch schon erlebt, dass ein beglaubigter Grundbuchauszug verlangt wurde. Am besten rufen Sie vorher am Gericht an und fragen danach, was diesbezüglich gewünscht wird.

Teilungsversteigerung beantragen – vorher Erfolg prüfen

Bevor Sie aber eine Teilungsversteigerung beantragen, sollten Sie überlegen, ob diese denn überhaupt erfolgreich sein wird. Sonst bewirken Sie womöglich außer Kosten gar nichts. Denn wenn das geringste Gebot höher sein sollte als der Verkehrswert, dann wird womöglich niemand bieten wollen. Zum geringsten Gebot sehen Sie bitte hier:

www.teilungsversteigerung24.de/das-geringste-gebot-bei-der-teilungsversteigerung/

Auch sollten Sie in die Abteilung II des Grundbuchs schauen. Wenn dort die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, dann ist eine Teilungsversteigerung nicht möglich – eventuell aber doch – fragen Sie mich.

Und ganz wichtig: Wenn eine Rückauflassungsvormerkung für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetragen ist, dann sollten Sie bitte keine Teilungsversteigerung beantragen. Eine Teilungsversteigerung ist nämlich eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Sonst sind Sie Ihr Grundstück plötzlich los.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

Anhang: Musterantrag

 

 

Maria Musterfrau

Musterstr. 1

12345 Musterstadt

 

 

Amtsgericht Musterstadt

– Zwangsversteigerung –
Postfach xx xx
12345 Musterstadt

Musterstadt, xx.xx.20xx

 

Antrag auf Teilungsversteigerung

 Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft des folgenden Grundbesitzes:

Grundbuch von Musterstadt, Blatt 123, Bestandsverzeichnis-Nr. 1, Gemarkung Muster, Flur xx, Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche, xxx qm, Musterstr. 1

Die Anschrift des Miteigentümers lautet: Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

Mit freundlichen Grüßen

 

……………………………………………………………………

(Maria Musterfrau)

 

Anlage: Grundbuchauszug

2 Gedanken zu „Teilungsversteigerung beantragen“

  1. Sehr geehrter Her Dreyer,
    an Hand Ihrer Vorlage haben wir eine Versteigerung zur aufheubng der Erbengemeisnchaft beantragt.
    Das Grundstück mit einem Grundbuch, besteht aus mehreren Flurstücken. Das ZV-Gericht
    lehnt unsren Antrag, die FLurstücke zusammen zu versteigern ab. Es sollen die Flurstücke
    einzeln versteigert werden. Dies möchten wir nicht. Haben Sie einen Tipp? Vielen Dank
    und mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
    Klaus Hillgruber

    1. Sehr geehrter Herr Hillgruber,

      anhand Ihrer Schilderung wird der Sachverhalt nicht klar, auch ist Ihre Schilderung wohl teilweise unrichtig.

      Möglicherweise ist Ihnen der Unterschied zwischen „Flurstück“ und „Grundstück“ nicht ganz klar. Wenn es sich also wirklich um ein „Grundstück“ handelte, wie Sie schrieben, so ist das Gericht verpflichtet, dieses auch mit allen „Flurstücken“ zusammen zu versteigern. Ich vermute jedoch, dass es sich nicht um ein „Grundstück“, sondern um mehrere „Grundstücke“ handelt, also jedes Flurstück auch ein Grundstück darstellt.

      Dann wird aus Ihrer Schilderung nicht klar, was genau das Gericht derzeit entgegen Ihrem Wunsch tut:

      • Hat das Gericht mehrere einzelne Verfahren angeordnet, für jedes Grundstück eines? Das könnte richtig sein. Sie können die Zusammenlegung zu einem Verfahren nur dann verlangen, wenn es sich bei den Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handelt, also die Grundstücke einzeln nicht lebensfähig sind.

      • Oder handelt es sich um ein Verfahren, aber das Gericht will die Grundstücke einzeln ausbieten? Das wäre richtig, das Gericht ist dazu verpflichtet, die Grundstücke einzeln auszubieten. In diesem Fall können Sie jedoch auch gemäß § 63 Abs. 2 ZVG das Gesamtausgebot aller Grundstücke verlangen. Dann hat das Gericht sowohl das Gesamtausgebot wie auch die Einzelausgebote vorzunehmen. Die Einzelausgebote dürfen nur unterbleiben, wenn alle anwesenden Beteiligten darauf verzichten.

      Sie sollten sich vielleicht mal telefonisch oder per E-Mail direkt mit mir in Verbindung setzen, damit wir das genauer diskutieren können.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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