Teilungsversteigerung blockieren
Plötzlich und unerwartet bekommen Sie Post vom Gericht. Der Anordnungsbeschluss für das Teilungsversteigerungsverfahren flattert Ihnen ins Haus. Sie wissen zunächst mal gar nicht so recht, was das eigentlich ist, eine Teilungsversteigerung. Das Unbekannte wirkt bedrohlich. Die Ungewissheit über die Zukunft macht Angst. Was wird passieren? Werden Sie Ihr Haus verlieren? Die erste Reaktion ist dann meistens: Das wollen Sie nicht. Was kann man dagegen tun? Das ist in ganz vielen Fällen deshalb auch die erste Frage, die in einem Telefonat an mich gerichtet wird. Was kann ich dagegen tun? Kann ich die Teilungsversteigerung blockieren?
Teilungsversteigerung blockieren – es ist manchmal möglich
Es gibt einige Fallkonstellationen, in denen man tatsächlich die Teilungsversteigerung blockieren kann. Allzu häufig sind diese Fälle allerdings nicht. In den meisten Fällen kann man es also nicht. Die Teilungsversteigerung ist schließlich eine Zwangsversteigerung. Der offizielle Name lautet ja auch „Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“. Dieser Name ist nur zu lang. Aber da es eine Zwangsversteigerung ist, findet sie also auch gegen den Willen eines Beteiligten statt. Der Gesetzgeber will es also gar nicht, dass man die Teilungsversteigerung blockieren kann. Und deshalb kann man in den meisten Fällen auch nicht die Teilungsversteigerung blockieren.
Teilungsversteigerung blockieren – ist es sinnvoll?
Aber selbst wenn man die Teilungsversteigerung blockieren könnte, sollte man es überhaupt tun? Sollte man es wollen? Ist es sinnvoll? Wenn wir also die Teilungsversteigerung blockieren, was passiert dann? Was ist die Alternative? Gut, man könnte sich vielleicht gütlich einigen, was mit dem Haus geschehen soll. Ob man es freihändig verkaufen will und sich den Erlös teilen. Oder ob der eine es von dem anderen übernimmt, ihm also seine Hälfte abkauft. Eine Einigung wäre gut. Aber meistens ist sie nicht möglich. Man hat es vermutlich schon versucht. Aber man kann sich über den Kaufpreis nicht einigen. Deshalb hat der andere ja den Weg der Teilungsversteigerung beschritten.
Wenn Sie also jetzt die Teilungsversteigerung blockieren, dann ist dieser Weg also auch verbaut. Dann bleiben Sie also auf Gedeih und Verderb mit dem anderen in der Eigentümergemeinschaft zusammengekettet. Das ist aber meistens keine so gute Idee. Mit dem anderen versteht man sich doch nicht mehr. Dann ist es doch nicht gut, für den Rest des Lebens mit dem anderen in einer Gemeinschaft zu verbleiben. Diese Gemeinschaft funktioniert doch auch nicht mehr. Man ist sich ja nie einig. Der ständige Streit ist also vorprogrammiert. Wollen Sie das? Doch sicherlich auch nicht.
Teilungsversteigerung blockieren – keine so gute Idee
Dann ist doch die Teilungsversteigerung eine Lösungsmöglichkeit. Und es ist keine so gute Idee, wenn wir die Teilungsversteigerung blockieren. Der Gesetzgeber hat das Instrument der Teilungsversteigerung geschaffen als ein Mittel, wie zwei auseinander kommen können, die es ansonsten nicht können. Ich halte das für eine sehr weise Maßnahme unseres Gesetzgebers.
Es gibt viele Länder, deren Gesetzgebung keine Teilungsversteigerung kennt. Dann muss stattdessen ein Richter entscheiden, wer das Haus behalten darf und wer nicht. Und er muss über den Kaufpreis für die Hälfte entscheiden, Dazu braucht er einen Gutachter. Halten Sie das für besser? Ob ein Richter das wohl wirklich besser entscheiden kann als der Markt? Die Teilungsversteigerung ist die marktwirtschaftliche Lösung. Dann sollte man auch nicht die Teilungsversteigerung blockieren.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter
Und speziell hier zum Thema finden Sie weitere Informationen unter
http://hilfe.teilungsversteigerung.net/teilungsversteigerung-verhindern/
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Sehr geehrter Herr Dreyer,
wenn eine Teilungsversteigerung des EFH völlig sinnlos ist und ohne Zustimmung der Antragsgegnerin durchgeführt wird, die allein dafür gesorgt hat, dass sich der Wert des EFH nach Trennung und Scheidung allein durch ihre Zahlungen u. Leistungen sich in den letzten 10 Jahren nahezu verdoppelt hat.
Die Antragsgegnerin aber dennoch bereit ist, für den Anteil des Antragsgegner einen weit höheren Kaufpreis für seinen Anteil an dem EFH zu bezahlen.
Der Antragsteller dies mit Druckmittel der Teilungsversteigerung ablehnt umso den Preis für seinen Anteil an dem EFH völlig unrealistisch in die Höhe treibt.
Die Teilungsversteigerung somit weiter betreibt mit der Drohung, dass wenn ich den gewünschten Preis für seinen Anteil an dem EFH nicht bezahle. Das EFH versteigert wird und ich dann schneller aus dem EFH ausziehen werde, wie ich schauen kann.
Ungeachtet dessen, dass das Zugewinnverfahren als Folgesache vor Rechtskraft der Scheidung eingereicht worden ist, dass beim OLG noch rechtsanhängig ist, aber bereits seit langen feststeht, dass der Antragsteller mir gegenüber Zugewinnausgleichpflichtig ist. Das Vermögen des Antragstellers aber nur noch aus dem EFH besteht,
Meine fortwährenden Hinweis und dementsprechenden Anträge wurden ignoriert. Auch mein Beitritt zu dem Verfahren half mir nicht weiter- sämtliche Anträge auf einstweilige Einstellung wurden abgelehnt
Infolgedessen musste ich machtlos zuschauen wie unser Familieneigenheim am 05.07.2021 an einen fremden Dritten versteigert worden ist.
Daher müsste der Gesetzgeber das Instrument der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft insbesondere bei einen bezahlten und völlig unbelasteten EFH umfassend einschränken, umso die legale Enteignung und mutwillige Zerstörung des jeweiligen Antragstellers (ehem. Partner) des Familienheims zu unterbinden.
Zudem ist realistisch zu befürchten, dass der Ersteher sein Gebot für das EFH nicht vollständig aufbringen wird. Falls wieder erwarten dem nicht so sein sollte. Ist die Streitigkeit mit dem Antragsteller (meinen ehem. Partner) bereits jetzt schon vorprogrammiert.
MfG
Marina
Sehr geehrte Frau Hahn,
aus Ihrem Kommentar spricht die Verärgerung darüber, dass nicht alles so abgelaufen ist, wie Sie es sich gewünscht hätten. Deshalb sind Ihre Darlegungen auch nicht wirklich logisch, und es wird Sie nicht verwundern, zu erfahren, dass ich völlig anderer Meinung bin:
wenn eine Teilungsversteigerung des EFH völlig sinnlos ist
Die Teilungsversteigerung war keineswegs sinnlos, sondern erfolgreich.
und ohne Zustimmung der Antragsgegnerin durchgeführt wird,
Das ist das Wesen einer Zwangsversteigerung, dass sie auch gegen den Willen eines Beteiligten durchgeführt wird.
die allein dafür gesorgt hat, dass sich der Wert des EFH nach Trennung und Scheidung allein durch ihre Zahlungen u. Leistungen sich in den letzten 10 Jahren nahezu verdoppelt hat.
Das mag zutreffen, hat jedoch mit dem Versteigerungsverfahren überhaupt nichts zu tun. Das müssen Sie geltend machen, wenn es um die Erlösverteilung geht, die das Versteigerungsgericht ja nicht vornimmt.
Die Antragsgegnerin aber dennoch bereit ist, für den Anteil des Antragsgegner einen weit höheren Kaufpreis für seinen Anteil an dem EFH zu bezahlen.
Der Antragsteller dies mit Druckmittel der Teilungsversteigerung ablehnt umso den Preis für seinen Anteil an dem EFH völlig unrealistisch in die Höhe treibt.
Er hat den Preis nicht unrealistisch in die Höhe getrieben, sondern es hat sich jemand gefunden, der diesen Preis zu zahlen bereit war. Insoweit war die Vorstellung des Gegners doch richtig, und Ihr Angebot zu niedrig.
Die Teilungsversteigerung somit weiter betreibt mit der Drohung, dass wenn ich den gewünschten Preis für seinen Anteil an dem EFH nicht bezahle. Das EFH versteigert wird und ich dann schneller aus dem EFH ausziehen werde, wie ich schauen kann.
Ungeachtet dessen, dass das Zugewinnverfahren als Folgesache vor Rechtskraft der Scheidung eingereicht worden ist, dass beim OLG noch rechtsanhängig ist, aber bereits seit langen feststeht, dass der Antragsteller mir gegenüber Zugewinnausgleichpflichtig ist. Das Vermögen des Antragstellers aber nur noch aus dem EFH besteht,
Das Zugewinnausgleichsverfahren hat mit der Teilungsversteigerung überhaupt nichts zu tun. Ob Ihnen daraus ein Anspruch zustehen wird, steht erst dann fest, wenn es ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil gibt, und nicht schon vorher, nur weil das Ihre Wunschvorstellung ist. Selbst wenn Ihnen ein solcher Anspruch zustehen sollte, dann können Sie sich doch freuen, dass die Teilungsversteigerung Ihren Gegner mithilfe des Erlöses in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auch zu erfüllen. Wie hätte er denn das wohl sonst bewerkstelligen sollen, wenn das Haus sein einziges Vermögen war?
Meine fortwährenden Hinweis und dementsprechenden Anträge wurden ignoriert.
Natürlich; denn diese Einwände könnten doch vom Versteigerungsgericht überhaupt nicht bewertet werden. Dafür ist das Versteigerungsgericht doch überhaupt nicht zuständig.
Auch mein Beitritt zu dem Verfahren half mir nicht weiter- sämtliche Anträge auf einstweilige Einstellung wurden abgelehnt
Selbstverständlich wurden die abgelehnt; denn Sie hatten doch überhaupt keine Gründe für eine einstweilige Einstellung. Wenn Sie dem Gericht geschrieben haben, was Sie mir jetzt schreiben, dann geht doch daraus klar hervor, dass Sie gar keine einstweilige Einstellung wünschten, sondern dass Sie wünschten, die Versteigerung möge überhaupt nicht stattfinden. Das ist jedoch ein Wunsch, den das Gericht Ihnen nicht erfüllen kann.
Infolgedessen musste ich machtlos zuschauen wie unser Familieneigenheim am 05.07.2021 an einen fremden Dritten versteigert worden ist.
Mussten Sie nicht. Sie hätten ja auch (höhere) Gebote abgeben können.
Daher müsste der Gesetzgeber das Instrument der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft insbesondere bei einen bezahlten und völlig unbelasteten EFH umfassend einschränken, umso die legale Enteignung und mutwillige Zerstörung des jeweiligen Antragstellers (ehem. Partner) des Familienheims zu unterbinden.
Nein, auf gar keinen Fall!. der Gesetzgeber hat sehr gut daran getan, dass er das Instrument der Teilungsversteigerung geschaffen hat. Jetzt ist Ihre Eigentümergemeinschaft jedenfalls aufgelöst. Hätten Sie sich denn lieber die nächsten dreißig Jahre noch mit Ihrem Gegner herumärgern wollen?
Zudem ist realistisch zu befürchten, dass der Ersteher sein Gebot für das EFH nicht vollständig aufbringen wird. Falls wieder erwarten dem nicht so sein sollte. Ist die Streitigkeit mit dem Antragsteller (meinen ehem. Partner) bereits jetzt schon vorprogrammiert.
Ja. Aber jetzt brauchen Sie ich nur noch um Geld zu streiten, und nicht mehr um ein Haus. Geld kann man nämlich teilen, ein Haus nicht.
Sie haben leider den Fehler gemacht, sich erst dann an mich zu wenden, als das Kind schon in den Brunnen gefallen war. Sonst bräuchten Sie sich jetzt nicht um den Erlös zu streiten und hätten vielleicht auch Ihr Haus behalten können.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Hallo Herr Dreyer,
seit Scheidung (in 2015) von meiner Ex versuche ich, den Erlös aus meinem 50&-Anteil aus der gemeinsamen Wohnung zu bekommen. Die Ex weigert sich, die Wohnung zu verkaufen, zahlt lieber eine mickrige Nutzungsentschädigung von mtl. 420€. Zurzeit wird zudem noch die Stabilität der Wohnung untersucht und ggf. saniert. Das drückt natürlich den Preis. Da ich realiter 75% finanziert habe, möchte ich wenigstens die Hälfte 5 Jahre nach der Scheidung herausbekommen. Können Sie als „moderner Robin Hood“ mir da Hoffnung machen?
Freundlichen Gruß
Hallo Herr Hornung,
die Ex ist natürlich auch nicht dazu verpflichtet, einem freihändigen Verkauf zuzustimmen. Sie wohnt ja offenbar nach wie vor in der Wohnung.
Also wird Ihnen nur die Teilungsversteigerung bleiben, wenn Sie die Wohnung veräußern wollen. Ob ich Ihnen dazu raten kann, kann ich allerdings erst sagen, wenn ich den ungefähren Verkehrswert und den Grundbuchinhalt kenne. Sie können natürlich gern mal direkt mit mir Kontakt aufnehmen.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Sehr geehrter Herr Dreyer,
ich schätze diesen Block und auch Ihre Fachkompetenz zu dem ganzen Thema, ABER (!) was wollten Sie uns alle (die von einer Teilungsversteigerung betroffen sind) nun mit diesem Thread sagen !?
– es wird bei einigen Teilungsversteigerungsverfahren wohl die Situation gehen, da ist/wäre eine Blockade oder eine inhaltliche Boykottierung des eigentlichen Versteigerungsverfahrens die letzte Maßnahme die Gegenseite zum Umdenken (oder nennen wir es Vernunft) zu bringen.
– nehmen wir `mal an, man ist Antragsgegner (AnG). Man möchte sich mit der Antragstellerseite (AnSt) außergerichtlich einigen. Versucht dieses schon monatelang.
– die AnSt nutzt das Verfahren aber förmlich um sie (den AnG) mit Forderungen zu erpressen – das können ja Dinge sein, die praktisch gar nichts mit der eigentlich Aufteilung der Gemeinschaft zutun haben.
– sie (die AnG) sind sich eigentlich über die gröbsten, inhaltlichen Punkte mit der AnSt einig, aber die kommt entweder mit immer neuen (absurden) Forderungen und verweigert einfach die Zusammenart/Lösungswillen, die Zustimmung zur notariellen Aufteilung und so die außergerichtliche Einigung.
– grundsätzlich läuft es bei dem Verfahren doch nur darauf hinaus wer der finanziell bessere Part ist !
– zu meist versucht der finanziell schlechter-gestellte Part den besser-Gestellten mit derartigem Verfahren (förmlich) „zu erpressen“ – nach dem Motto „bekomme ich nicht dies und das, dann nehme ich Dir das Haus weg, und lass` es versteigern.“
– ich würde dann einschätzen, dann sitzt der besser-Gestellte das einfach aus.
– denn der Part, der sich eigentlich trennen will, hat ja weiterhin Kosten für das Eigentum zu zahlen, was er ja eigentlich vermeiden möchte.
– Vielleicht sollten Sie `mal einen Thread mit dem Thema machen:
„Wie man das Min-Gebot im Vorfeld für eine Versteigerung derart hochtreibt, so das das Verfahren scheitern muß (es keinen Bieter geben wird)“.
Denn dann scheitert ein derartiges Verfahren und die AnSt hat nichts gewonnen, außer eigene Kosten !
MFG
Guten Tag Klaus,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Allerdings muss ich Ihnen leider heftig widersprechen:
Eine Teilungsversteigerung bietet kein Erpressungspotential. Eine Teilungsversteigerung ist nämlich kein empfindliches Übel, sondern eine sinnvolle Maßnahme und eine segensreiche Einrichtung.
Es geht nicht darum, die Gegenseite zur Vernunft zu bringen. Die Gegenseite handelt nämlich durchaus vernünftig. Wenn Sie schon länger versuchen, eine Einigung zu erzielen, dies aber nicht gelingt, so muss das nicht zwangsläufig daran liegen, dass die Gegenseite unrealistische Vorstellungen hat. Vielleicht sind auch Ihre Vorstellungen unrealistisch?
Wenn Sie der Gegenseite einen Einigungsvorschlag gemacht haben, z.B. ihr deren Haushälfte zu einem bestimmten Preis abzukaufen, dann halten Sie diesen Preis sicherlich für angemessen. Wenn die Gegenseite aber höhere Forderungen stellt, dann könnte es ja auch sein, dass eher die Forderungen der Gegenseite angemessen sind als Ihre Vorstellungen.
Wenn das nicht so ist, wenn die Forderungen der Gegenseite überzogen sind, dann wird sich das doch bei der Teilungsversteigerung herausstellen. Dann ersteigern Sie einfach die andere Hälfte zu dem angemessenen Preis. Bei der Teilungsversteigerung ergibt sich immer (immer!) der angemessene Preis. Die Teilungsversteigerung ist nämlich die marktwirtschaftliche Lösung. Der Verkehrswert ist nämlich genau der Wert, den jemand dafür zu zahlen bereit ist. Wenn also Ihre Preisvorstellung angemessen ist, dann brauchen Sie doch vor der Teilungsversteigerung keine Angst zu haben.
Wenn Sie aber die Sorge haben, dass bei der Teilungsversteigerung jemand mehr bieten könnte als Sie zu zahlen bereit oder in der Lage sind, dann ist doch ganz klar Ihre Preisvorstellung nicht angemessen.
Bei der Teilungsversteigerung wird niemandem „das Haus weggenommen“. Das Haus gehört Ihnen doch derzeit sowieso nur zur Hälfte. Also kann man Ihnen allenfalls eine Hälfte „wegnehmen“. Aber auch das geschieht nicht. Denn es wird Ihnen ja nicht einfach genommen, sondern Sie erhalten einen angemessenen Gegenwert dafür, nämlich den Erlös. Oder Sie ersteigern die andere Hälfte hinzu und zahlen der Gegenseite einen angemessenen Gegenwert.
Sie sind aber offenbar nicht bereit, der Gegenseite für deren Haushälfte einen angemessenen Gegenwert zu zahlen. Sie können doch aber von der Gegenseite nicht im Ernst erwarten, dass diese Ihnen entweder die Nutzung deren Eigentums auf Dauer weiterhin zwangsweise gestattet. Sie können von der Gegenseite auch nicht erwarten, dass diese Ihnen deren Haushälfte zu einem Preis unter Wert verkauft, oder was die Gegenseite als „unter Wert“ ansieht. Warum sehen Sie denn Ihre Vorstellungen als allein seligmachend an, die Vorstellungen der Gegenseite hingegen als überzogen? Hat denn jeder immer nur nach Ihrer Pfeife zu tanzen?
Ich kann und werde keinen Artikel dazu schreiben, wie man das geringste Gebot so hoch treibt, dass das Verfahren scheitert. Dies aus dem einfachen Grund nicht, weil diese Möglichkeit nicht existiert. Und das ist auch gut so.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Hallo Herr Dreyer, ich kann mich sehr gut in die Lage versetzen einer unausweichlichen Bedrohung! Tatsache ist, dass das Eigentum versteigert wird und man noch lange nicht seinen Anteil aus der Versteigerung erhält, da man sich nach der Versteigerung genauso wenig einig ist wie vor der Versteigerung. Dann liegt der Erlös solange auf Eis. Das kann nicht Sinn und Zweck sein: das Eigentum wird verkauft, und man steht zum Schluss mit leeren Händen da! Insofern ist die TV auch unwirtschaftlich, da der Erlös bis zur endgültigen Aufteilung nicht einmal verzinst wird!
Schönen Abend
Hallo Frau Hoeger,
Sie haben natürlich Recht, dass die Teilungsversteigerung noch nicht sämtliche Probleme löst, sondern man sich in der Regel anschließend um den Erlös streitet, was auch noch mal einige Zeit in Anspruch nimmt. Das kann doch aber kein Grund sein, die ganze Auseinandersetzung zu scheuen und gar nicht erst anzugehen. Dann kommt man doch nie zu einer Lösung. Die leeren Hände sind ja nur eine vorübergehende Erscheinung. Ich behaupte ja nicht, dass eine Teilungsversteigerung das reine Zuckerschlecken wäre.
Abgesehen davon kann ich Ihnen ja aber auch dazu verhelfen, dass Sie Ihren Anteil an dem Erlös sofort bekommen, oder diesen bei Eigenersteigerung gar nicht erst einzuzahlen brauchen. Das kann den anschließenden Streit vermeiden.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer