Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung

Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung – durchaus zu erwägen

Es wurde eine Teilungsversteigerung eingeleitet – auf Antrag der Gegenseite. Das Verfahren wurde per Beschluss des Amtsgerichts angeordnet. Der Anordnungsbeschluss wurde Ihnen zugestellt. Mit der Anordnung des Verfahrens geht die sogenannte „Beschlagnahem des Grundstücks“ einher. Das hört sich gewaltig an. Dürfen Sie jetzt nicht mehr über Ihren Anteil verfügen? Doch das dürfen Sie. Sie dürfen Ihren Anteil sogar verkaufen. Es gibt Firmen, die durchaus bereit sind zu einem Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung. 

Der Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung, wieso ist das möglich?

Die Beschlagnahme des Grundstücks bei der Teilungsversteigerung verwehrt Ihnen nur solche Maßnahmen, die den Fortgang des Versteigerungsverfahrens stören, erschweren oder unmöglich machen würden. Wenn Sie aber Ihren Anteil an dem Grundstück während des Verfahrens verkaufen, so stört dies das Verfahren nicht. Das Versteigerungsverfahren nimmt nämlich unbeschadet davon seinen Fortgang. Sie sind nur nicht mehr an dem Verfahren beteiligt. Das ist an Ihrer statt jetzt der Käufer. Für das Verfahren ist es aber gleichgültig, ob Sie beteiligt sind, oder der Käufer. Also stört es das Verfahren nicht. Deshalb können Sie also Ihren Anteil an dem Grundstück auch noch während des Versteigerungsverfahrens verkaufen. Ein Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung ist also durchaus möglich.

Welche Vorteile bietet Ihnen ein Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung? 

Wenn Sie Ihren Anteil an dem Grundstück während des Versteigerungsverfahrens verkaufen, dann brauchen Sie sich um das Verfahren nicht mehr weiter zu kümmern. Sie haben also allen Ärger und allen Stress vom Hals. Sie haben auch nicht mehr die Unsicherheit, dass Sie nicht wissen, wieviel Erlös sich ergeben mag. Der Kaufpreis steht dann fest. Sie bekommen auch Ihr Geld sofort, und brauchen nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zu warten. Sie brauchen sich auch nicht mehr mit der Gegenseite womöglich über die Aufteilung des Erlöses zu streiten. Das übernimmt dann der Käufer für Sie. Ein Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung ist also durchaus zu erwägen.

Welche Nachteile hat ein Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung?

Natürlich hat so ein Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung auch Nachteile. Denn die Firmen, die zum Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung bereit sind, tun das ja nicht aus purer Nächstenliebe. Vielmehr betreiben diese Firmen das als ihr Geschäft. Sie möchten also Gewinn damit machen. Diese Firmen bieten Ihnen bei dem Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung also natürlich einen niedrigeren Preis als Sie diesen wahrscheinlich bei der Teilungsversteigerung erlösen würden. Die Differenz ist dann also der Gewinn dieser Firmen. Aber dafür erbringen diese Firmen ja auch eine Leistung, indem sie Sie von dem Verfahren entlasten. Die Abwägung, ob es sich so ein Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung für Sie lohnt, können nur Sie selbst vornehmen.

Weitere Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

4 Gedanken zu „Anteilskauf bei der Teilungsversteigerung“

    1. Hallo Frau Voß,

      nein, „vererben“ können Sie es Ihren Kindern nicht, denn dazu müssten Sie ja erst mal sterben – und das wollen Sie doch wahrscheinlich noch nicht.

      Sie können es Ihren Kindern aber verschenken. Da es aber eine Teilungsversteigerung gibt, steht offenbar nur ein Teil in Ihrem Eigentum. Dann können Sie natürlich auch nur diesen Teil verschenken. Die Teilungsversteigerung betrifft das aber nicht. Das Verfahren nimmt unberührt davon seinen Fortgang. Ihre Kinder würden dann Ihre Parteirolle einnehmen.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  1. Hallo Herr Dreyer,

    Meiner Lebensgefährten droht durch Ihren Ex Ehemann eine Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Grundstücks.
    Kann ich Ihre Anteile an dem Grundstück abkaufen?

    Besten Dank

    1. Hallo Andreas,

      natürlich können Sie Ihrer Lebensgefährtin deren Anteile abkaufen. Das ist ja schließlich ihr Eigentum, über welches sie frei verfügen kann. Also kann sie es auch an Sie verkaufen.

      Dann sind Sie natürlich anschließend in der Position, in der Ihre Lebensgefährtin jetzt ist. Sie sind dann also in einer Eigentümergemeinschaft mit dem Ex-Ehemann Ihrer Lebensgefährtin.

      Dadurch ist der Ex-Ehemann aber natürlich nicht daran gehindert, trotzdem eine Teilungsversteigerung zu betreiben. Dann sind Sie eben der Antragsgegner, was ansonsten Ihre Lebensgefährtin gewesen wäre.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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