Teilungsversteigerung zur Erbausein-andersetzung

Zwei oder mehr Erben haben den Nachlass gemeinsam geerbt. Es besteht also an dem Nachlass eine Erbengemeinschaft. In dem Nachlass befindet sich auch ein GrundstĂŒck oder Haus. Die Erben können sich ĂŒber die Aufteilung des Nachlasses nicht einig werden. Deshalb betreibt nun einer von Ihnen die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung. Dann besteht oftmals die irrtĂŒmliche Vorstellung, durch die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung werde dann auch die Erbauseinandersetzung bewirkt. Das ist jedoch nicht der Fall. Richtig ist folgendes:

Die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung setzt nichts auseinander

TatsĂ€chlich setzt die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung nĂ€mlich die Erbengemeinschaft nicht auseinander, sondern sie bereitet die Auseinandersetzung nur vor. Die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung teilt nĂ€mlich in Wirklichkeit nichts, wie der Name vielleicht suggerieren möchte. Vielmehr setzt die Teilungsversteigerung nur ein unteilbares Gut (GrundstĂŒck, Haus) in eine teilbares Gut um – eine entsprechende Menge an Geld. Geld kann man teilen, Haus kann man nicht teilen. Dass man das Geld teilen kann, bedeutet aber noch nicht, dass es jetzt auch geteilt wĂŒrde. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist nĂ€mlich beendet, sobald der Erlös in Form von Geld vorhanden ist.

Das Versteigerungsgericht wird bei der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung also nicht den einzelnen Erben den Erlös nach Erbquote zuteilen. Sondern die Erbengemeinschaft besteht noch weiterhin fort. Der gesamte Erlös fließt also in Form von Geld an die Erbengemeinschaft – nicht an die einzelnen Miterben. Damit besteht die Erbengemeinschaft also zunĂ€chst noch fort. Die Erbengemeinschaft ist ja bekanntlich eine juristische Person – und zwar eine Person, nicht etwa mehrere. Es gab also auch nur einen AlteigentĂŒmer – nĂ€mlich die Erbengemeinschaft.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Die Erbauseinandersetzung erfolgt außerhalb des Verfahrens der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft besteht also noch fort. Sie ist auch nicht etwa vermögenslos. Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist jetzt allerdings in Form von Geld vorhanden, nicht mehr in Form von Haus und Grund. Damit sind also Haus und GrundstĂŒck versilbert. Das sollte es fĂŒr die Miterben einfacher machen, sich auf eine Teilung des Nachlasses zu einigen. Falls sie sich jetzt immer noch nicht einig werden können, dann kann man das Nachlassgericht um einen Vorschlag zur Nachlassteilung bitten. Der Vorschlag des Nachlassgerichts ist allerdings nicht verbindlich. Falls einer oder mehrere der Miterben sich mit diesem Vorschlag nicht anfreunden können, dann bleibt der Weg der Erbteilungsklage am Familiengericht.

Aber das Versteigerungsgericht hat im Rahmen der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung damit nichts mehr zu tun. Das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung hat seine Pflicht und Schuldigkeit getan.

Viele GrĂŒĂŸe

Ihr Klaus Dreyer

3 Gedanken zu „Teilungsversteigerung zur Erbausein-andersetzung“

  1. Besten Dank, Sie haben es im letzten Absatz auf den Begriff gebracht (auf das Problem der Haftung der Erben grundsĂ€tzlich mit ihrem Privatvermögen, aber beschrĂ€nkbar auf den NL durch Schutzmaßnahmen, gehe ich nicht ein, weil wir hier ja „TVler“ sind und nicht Erbfreaks
    :-)), ansonsten weiter so, Herr Dr.Dreyer und einen gemĂŒtlichen Abend!
    mfG
    Sommer

  2. An verschiedenen Stellen im Blog wird die Erbengemeinschaft als „jur. Person“ bezeichnet. Kleine KlĂ€rung: die Erbengemeinschaft ist weder gesetzlich noch per höchstrichterlicher Rechtsprechung eine jur. Person, ist also nicht selbstĂ€ndiger Vermögens- und RechtetrĂ€ger. Sie wird daher im GB auch nur als ErbenGEMEINSCHAFT eingetragen. SpĂŒrbare Folge fĂŒr die Miterben ist, dass sie alle im Endeffekt grundsĂ€tzlich mit ihrem persönlichen Vermögen haften (sofern nicht wirksame HaftungsbeschrĂ€nkung auf die NL-Masse erfolgte). SpĂŒrbare Folge fĂŒr die GlĂ€ubiger des Erblassers und die EigenglĂ€ubiger der Miterben ist, dass sie sich nicht mit einer neuen jur. Person abgeben mĂŒssen, sondern nach wie vor „die Erben persönlich packen können“ (aber ev. HaftungsbeschrĂ€nkung nur auf den, dann hoffentlich nicht dĂŒrftigen, Nachlass)

    1. Hallo Herr Sommer,

      An verschiedenen Stellen im Blog wird die Erbengemeinschaft als „jur. Person“ bezeichnet. Kleine KlĂ€rung: die Erbengemeinschaft ist weder gesetzlich noch per höchstrichterlicher Rechtsprechung eine jur. Person, ist also nicht selbstĂ€ndiger Vermögens- und RechtetrĂ€ger.

      Der Begriff der juristischen Person ist vielleicht etwas unscharf. Oder ich habe ihn etwas unscharf gebraucht. Wikipedia sagt dazu:

      „Als juristische Person wird ganz allgemein alles bezeichnet, was TrĂ€ger von Rechten oder Pflichten sein kann. In diesem mehr rechtstheoretischen Sinn ist auch ein Mensch als natĂŒrliche Person eine juristische Person.[1] Der Ausdruck juristische Person ist dann Synonym fĂŒr die Bezeichnung Person im Sinne des Rechts oder Rechtsperson.“

      Eine Erbengemeinschaft hat Rechte und Pflichten. Sie kann z.B. als Partei im Zivilprozess auftreten.

      Im engeren Sinne bezeichnet man wohl als juristische Personen:
      „Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften.“

      Diese AufzĂ€hlung ist aber nicht vollstĂ€ndig. Auch eine Gemeinschaft kann offenbar eine juristische Person sein, z.B. die WohnungseigentĂŒmergemeinschaft nach WEG.

      Sie wird daher im GB auch nur als ErbenGEMEINSCHAFT eingetragen.
      Ja, eben als nur eine Person. Aus dem Grundbuch gehen nicht die Erbquoten hervor.

      SpĂŒrbare Folge fĂŒr die Miterben ist, dass sie alle im Endeffekt grundsĂ€tzlich mit ihrem persönlichen Vermögen haften
      Das ist glaube ich nicht ganz richtig. GemĂ€ĂŸ § 2059 BGB haften die Miterben vor der Teilung des Nachlasses nur mir Ihrem Anteil am Nachlass. Und nach der Teilung gibt es keine Erbengemeinschaft mehr.

      (sofern nicht wirksame HaftungsbeschrĂ€nkung auf die NL-Masse erfolgte). SpĂŒrbare Folge fĂŒr die GlĂ€ubiger des Erblassers und die EigenglĂ€ubiger der Miterben ist, dass sie sich nicht mit einer neuen jur. Person abgeben mĂŒssen, sondern nach wie vor „die Erben persönlich packen können“ (aber ev. HaftungsbeschrĂ€nkung nur auf den, dann hoffentlich nicht dĂŒrftigen, Nachlass).

      Letztlich geht es mir nur darum, darzulegen, dass die Miterben als Teilhaber an der Erbengemeinschaft nicht allein verfĂŒgungsberechtigt sind, sondern die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann (oder eben gar nicht, falls zerstritten). Richtig ist wohl jedenfalls der Begriff der Gesamthandsgemeinschaft im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft.

      Viele GrĂŒĂŸe
      Ihr Klaus Dreyer

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