Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung

Wenn der Anordnungsbeschluss ins Haus flattert, dann finden sich darin die denkwürdigen Worte, hiermit sei die „Beschlagnahme des Grundstücks für den Antragsteller bewirkt“. Das hört sich zunächst mal gewaltig an. „Beschlagnahme“ – das ist so ein richtig typisches deutsches Wort. Man assoziiert damit die Macht der Obrigkeit, den Stiefeltritt der Ordnung. Und man entwickelt damit alle möglichen unzutreffenden Vorstellungen, dass man jetzt gar nichts mehr tun dürfe. Das stimmt aber nicht. Tatsächlich beschränkt die Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung Sie so gut wie gar nicht in Ihrer Handlungsfreiheit.

Was bewirkt die Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung?

Ich erlebe es immer wieder, dass hinsichtlich der Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung Fragen kommen, ob man denn jetzt das Haus nicht mehr bewohnen dürfe, ob man es schon leerräumen müsse, ob man den Mietern jetzt kündigen müsse und dergleichen mehr. Das ist alles nicht der Fall. Sogar bei Notaren besteht oftmals eine unzutreffende Vorstellung zu der Bedeutung der Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung. 

Was dürfen Sie auch nach der Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung noch tun? 

Die Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung hat nämlich lediglich den einen Sinn, die Fortführung des Verfahrens zu sichern. Verboten sind also nur solche Handlungen, welche das Verfahren stören, erschweren oder verhindern könnten. Solche Handlungen sind aber so gut wie sowieso gar nicht möglich. Also dürfen Sie auch nach der Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung noch so gut wie alles tun, was Sie möchten. Sie könnten Ihren Anteil also noch verkaufen, beleihen, belasten oder verpfänden. Solange Ihr Anteil dadurch nicht untergeht, stört das die Versteigerung nämlich überhaupt nicht. Das Verfahren nimmt dessen ungeachtet seinen Fortgang.

Wenn ein Schiff versteigert werden soll, dann bewirkt die Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung schon ganz viel. Denn dann wird es natürlich an die Kette gelegt, damit es nicht einfach davonsegelt, und es dann nichts mehr zu versteigern gäbe. Aber bei einem Grundstück oder Haus besteht ja keine Gefahr, dass es einfach davonsegelt.

Oftmals ist es zur Optimierung des Verfahrens sinnvoll, einen Teil des Grundstücks noch zu verkaufen. Es gibt auch Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Anteile aus einer Teilungsversteigerung zu kaufen. Dann haben Sie das Problem vom Hals und die Firma verdient daran, wenn der Versteigerungserlös höher ist als Ihr Kaufpreis. Wenn Sie dann zu einem Notar gehen und einen Kaufvertrag beurkunden möchten, dann werden Sie häufig zu hören bekommen, dass sei wegen der Beschlagnahme bei der Teilungsversteigerung nicht mehr möglich. Das stimmt aber nicht. Auch Notare kennen sich nämlich mit Teilungsversteigerungen für gewöhnlich nicht aus.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

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