Ratsuchende haben oftmals zunächst eine völlig falsche Vorstellung davon, was die Teilungsversteigerung bewirkt. Da hat z.B. einer der Partner schon jahrelang alle Kosten der gemeinsamen Immobilie allein getragen. Nun möchte er natürlich die Hälfte davon von dem anderen Partner erstattet haben. Nun meint er, er könne das bei der Teilungsversteigerung „anmelden“. Und dann hofft er, er werde seine Aufwendungen aus dem Erlös erstattet bekommen. So funktioniert das aber nicht. Also was bewirkt sie wirklich? Wie kann sie Ihnen helfen?
Was bewirkt die Teilungsversteigerung?
Die Teilungsversteigerung löst eines Ihrer Probleme. Nämlich das Problem, wie Sie mit dem anderen auseinander kommen. Sie hilft also dabei, die Eigentümergemeinschaft aufzulösen – auch gegen den Willen des anderen. Sie setzt nämlich nur ein unteilbares Gut in ein teilbares Gut um. Also Steine in Geld. Das ist aber auch alles, was sie tut. Sie löst nicht sämtliche Probleme Ihres Lebens.
Teilungsversteigerung als Vollstreckungsverfahren
Das Verfahren der Teilungsversteigerung ist ja ein reines Vollstreckungsverfahren. Das wird deshalb auch von einem Rechtpfleger geleitet. Da spricht also kein Richter Recht. Es gibt also niemanden, der Ihnen Ihren Anspruch zuerkennen könnte. Der Rechtspfleger zieht das Verfahren nur rein formal durch. Woher soll der Rechtspfleger also wissen, dass Sie schon jahrelang alle Kosten allein getragen haben? Er kann sich doch nicht nur auf Ihr Wort verlassen. Die Gegenseite wird es wahrscheinlich bestreiten. Selbst wenn Sie es beweisen können – ein Rechtspfleger erhebt keine Beweise.
Forderungen bei der Teilungsversteigerung
Wenn sie also Forderungen gegenüber der Gegenseite haben, dann müssen Sie diese einklagen. Das ist aber ein anderes Verfahren. Also ein Prozessverfahren, nicht aber das Verfahren der Teilungsversteigerung. Das können Forderungen aus Zugewinnausgleich sein oder aus Gesamtschuldnerausgleich oder aus anderen Gründen. Erst wenn Sie ein rechtskräftiges Urteil haben, also einen Titel, stehen ihnen diese wirklich zu. Und nur dann können Sie diese Forderungen bei der Teilungsversteigerung geltend machen. Sie können sich dann durch Vollstreckung am Erlös befriedigen. Nämlich z.B. dadurch, dass Sie diesen pfänden. Aber ohne Titel läuft da nichts. Die Teilungsversteigerung ist kein Wunschkonzert.
Es wird ja im Rahmen des Versteigerungsverfahrens noch nicht einmal der Erlös hälftig vom Gericht verteilt. Dies geschieht vielmehr nur dann, wenn die beiden Streithähne sich plötzlich über die Verteilung einig werden. Natürlich werden sie sich nicht einig werden. Denn wenn sie sich einig wären, dann hätten sie ja wohl auch keine Teilungsversteigerung gebraucht. Wenn keine Einigung erzielt wird, dann wird das Gericht nämlich den Erlös schlicht hinterlegen. Damit wäre dann das Verfahren abgeschlossen. Und dann müssen Sie hinterher um die Auszahlung des Erlöses prozessieren. Dann können Sie doch genauso gut gleich vorher prozessieren.
Forderungen einklagen, Titel holen
Wenn Sie also einen Titel haben, dann ist für Sie alles klar. Deshalb empfiehlt es sich, wenn Sie berechtigte Forderungen haben, diese auch einzuklagen. Also nicht jammern, sondern klagen. Und das am besten schon zeitig vorher. Denken Sie daran, dass Zugewinnausgleich und Gesamtschuldnerausgleich verjähren. Es ist übrigens immer von Vorteil, einen Titel gegen die Gegenseite zu haben. Den könnten sie nämlich z.B. auch vollstrecken, indem Sie den Aufhebungsanspruch der Gegenseite pfänden. Das ist der Anspruch, aus dem heraus die Teilungsversteigerung betrieben wird. Dann könnten Sie nämlich das Versteigerungsverfahren ganz allein nach Ihrem Belieben steuern.
Weitergehende Informationen finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer