Oftmals kommt es zur Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren. Das Gericht ist dann grundsätzlich dazu verpflichtet, jedes dieser Grundstücke einzeln zu versteigern. Das geschieht jedoch in einem Termin gleichzeitig, was die Sache sehr unübersichtlich macht. Man spricht dabei von dem sogenannten „Einzelausgebot“. Geregelt ist das im § 63 des Zwangsversteigerungsgesetzes (§ 63 ZVG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)).
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