Zwei oder mehr Erben haben den Nachlass gemeinsam geerbt. Es besteht also an dem Nachlass eine Erbengemeinschaft. In dem Nachlass befindet sich auch ein Grundstück oder Haus. Die Erben können sich über die Aufteilung des Nachlasses nicht einig werden. Deshalb betreibt nun einer von Ihnen die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung. Dann besteht oftmals die irrtümliche Vorstellung, durch die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung werde dann auch die Erbauseinandersetzung bewirkt. Das ist jedoch nicht der Fall. Richtig ist folgendes:
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