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Mai 2017 - Teilungsversteigerung24

Das geringste Gebot bei der Teilungsversteigerung

Das geringste Gebot bei der Teilungsversteigerung ist eine der wesentlichsten Kennzahlen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens. Man sollte sich frühzeitig darüber klar werden, wie hoch das geringste Gebot sein wird. Das geringste Gebot kann über Wohl und Wehe des Verfahrens entscheiden. Ein sehr hohes geringstes Gebot kann bedeuten, dass die Versteigerung erfolglos bleibt. Doch wie berechnet man das geringste Gebot bei der Teilungsversteigerung?

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

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Löschungsbewilligung verlangen

Es ist also sinnvoll, im Vorfeld einer Teilungsversteigerung nicht mehr valutierende Grundschulden löschen zu lassen. (Sehen Sie dazu auch „Grundschulden in der Teilungsversteigerung“). Dazu brauchen Sie aber die Löschungsbewilligung der Bank. Ohne diese wird das Grundbuchamt die Löschung nicht vornehmen. Die Löschungsbewilligung hat aber auch noch einen anderen Aspekt. Sie ist nämlich für das Versteigerungsgericht der Nachweis, dass die Bank keinerlei Sicherungsinteresse mehr hat. Dann wird nämlich das Gericht auch die Grundschuldzinsen nicht in das geringste Gebot einrechnen. Dadurch wird das geringste Gebot niedriger, was für Sie von Vorteil ist. Sie sollten also für nicht mehr valutierende Grundschulden die Löschungsbewilligung von der Bank verlangen. Dabei könnten sie jedoch auf ein Problem stoßen. Manchen Banken ist nämlich nicht klar, was eine Löschungsbewilligung eigentlich ist. Man sollte es nicht für möglich halten. Aber es ist leider so. Diese Banken verlangen dann Nachweise, die Sie nicht beibringen können. Was können Sie tun?

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

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Grundschulden in der Teilungsversteigerung

Die Grundschulden in der Teilungsversteigerung spielen also eine ganz wesentliche Rolle. (Siehe auch: Was ist eine Grundschuld?). Der Meistbietende, der den Zuschlag erhält (also der Ersteher) muss sie übernehmen. Er wird sie ablösen wollen. Also muss er sie bezahlen, aber wieviel, und an wen? Und was bedeutet das für die Alteigentümer?

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie auch unter www.teilungsversteigerung.net.

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Rückgewährsrecht, was ist das?

Die Grundschuld (siehe dort) ist also ein Pfandrecht an dem Grundstück. Sie gibt der Bank eine Sicherheit. Sie ist eine eigenständige – zweite – Schuld. Diese Sicherheit benötigt die Bank solange, wie das Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist. Doch was passiert, wenn das Darlehen getilgt ist? Dann schuldet man doch der Bank nichts mehr. Dann braucht die Bank doch auch die Sicherheit nicht mehr. Die Bank kann ja keine Sicherheiten verlangen, wenn sie derer gar nicht mehr bedarf. Aber die Grundschuld – als zweite Schuld – besteht doch dann immer noch. Was geschieht dann mit der Grundschuld? Man kann dann von der Bank verlangen, dass diese die Grundschuld zurückgibt. Man sprich dabei von „zurückgewähren“. Das ist das sogenannte Rückgewährsrecht. Aber wie genau geht das vonstatten?

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Was ist eine Grundschuld?

In einem anfänglichen Telefonat mit einem Ratsuchenden ist eine meiner ersten Fragen immer die nach dem Grundbuchinhalt. Das Grundbuch ist nämlich sehr wichtig. Ohne dessen Inhalt zu kennen, kann ich kaum eine Auskunft geben. Auf meine Frage höre ich häufig, es wäre alles schuldenfrei. Dann bitte ich darum, mir den Grundbuchauszug zu übermitteln. Und oft stelle ich dann fest, dass das Grundbuch mit Grundschulden bis zur Halskrause vollgeknallt ist. Dann frage ich zurück: „Sie haben mir doch gesagt, das Haus wäre schuldenfrei?“ Als Antwort höre ich dann meistens, diese Grundschulden spielten keine Rolle mehr. Sie wären schon vor 50 Jahren von den Großeltern bezahlt worden. Das stimmt jedoch nicht. Sondern das ist ein Missverständnis. Viele Menschen wissen nämlich gar nicht, was eine Grundschuld überhaupt ist. Also was ist eine Grundschuld?

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

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Bestehen bleibende Rechte in der Teilungsversteigerung

Bei der Teilungsversteigerung einer Immobilie geht es ganz anders zu als bei einem freihändigen Verkauf. Das führt oftmals zu gedanklichen Schwierigkeiten. Aus der Teilungsversteigerung erwerben Sie nämlich kein lastenfreies Haus. Das ist ungewohnt. Vielmehr übernehmen Sie bestehen bleibende Rechte in der Teilungsversteigerung.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Das legen die Versteigerungsbedingungen so fest. Diese Rechte werden Sie hinterher ablösen müssen, und zwar durch Zahlung. Sie werden also neben dem Gebot noch mehr zahlen müssen. Das gilt es zu bedenken. Sonst bezahlen Sie am Ende mehr als Sie es sich vorgestellt haben.

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Notar bei der Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung steht an. Dann ist es oftmals sinnvoll, noch gewisse Maßnahmen zur für Sie günstigen Gestaltung des Grundbuchstands vorzunehmen. Auf diese Art lässt sich nämlich oftmals das Verfahren für Sie optimieren. Bewilligungen und Anträge an das Grundbuchamt sind jedoch gemäß § 29 Grundbuchordnung (GBO) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. D.h. Sie benötigen einen Notar bei der Teilungsversteigerung. Und hier fängt leider nur allzu häufig das Elend an.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

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Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung

Der Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung spielt bei der folgenden Konstellation eine Rolle: Zwei oder mehr Partner sind gemeinsam Eigentümer eines Hauses. Sie bilden also eine Eigentümergemeinschaft. Jetzt will einer der Miteigentümer die Gemeinschaft auflösen. Er hat die Teilungsversteigerung beantragt oder hat vor, es zu tun. Meistens ist dann einer der Partner bereits ausgezogen. Der andere bewohnt also das Haus allein. Bei einem Telefonat wird mir dann oft berichtet, der noch wohnende Partner bezahle auch alle Kosten und Lasten des Hauses. Dafür wohne er ja dort. So hat man sich geeinigt. Oder man hat es stillschweigend so praktiziert. Das hört sich ja auch ganz logisch an. Trotzdem ist es so nicht ganz richtig.

Weitergehende Informationen zur Teiungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

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Nutzungsentschädigung bei der Teilungsversteigerung

Schon im Vorfeld einer Teilungsversteigerung ist oftmals einer der Partner ausgezogen. Dann bewohnt der andere das gemeinsame Haus nur noch allein. Es nutzt also nur noch der eine Partner das Haus und der andere nicht. Dann stellt sich der nicht nutzende Partner häufig vor, dass er eine Nutzungsentschädigung bei der Teilungsversteigerung von dem allein nutzenden Partner verlangen könne. Das hängt jedoch sehr von den Umständen im Einzelnen ab.

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Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft

Die Teilungsversteigerung ist ja dazu geschaffen, eine Gemeinschaft aufzulösen bzw. dies vorzubereiten. Die Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft zielt also darauf ab, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamt­hands­gemeinschaft – im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft. Der Unterschied zwischen diesen verschiedenen Arten der Gemeinschaft ist oftmals nicht so klar, ist aber gravierend.

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